Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 326 (NJ DDR 1968, S. 326); Vertretungsanmaßung der Bonner Regierung ist durch das Gerede von einer „neuen Ostpolitik“ nicht ungefährlicher geworden. Die Erfahrungen unserer Praxis beweisen die organisierte Feindtätigkeit aus Westdeutschland unter aktiver Leitung und Koordinierung durch den dem Bundeskanzler direkt unterstellten Bundesnachrichtendienst, wie dies im Prozeß gegen La-tinsky vor dem Obersten Gericht deutlich wurde9. Die Verfassung gibt uns den Auftrag, auch in Zukunft in enger Verbindung mit den Werktätigen alle Anstrengungen zu unternehmen, um diejenigen einer gerechten Strafe zuzuführen, die unseren Staat, unsere Gesellschaftsordnung, die Ergebnisse der Arbeit von Millionen fleißiger Bürger angreifen und zunichte machen wollen. Die Rechtspflegeorgane müssen noch besser als in der Vergangenheit alle Möglichkeiten nutzen, um die sozialistische Entwicklung der DDR aktiv zu fördern. Aus der bisherigen Praxis der Kriminalitätsbekämpfung und -Verhütung sind Schlußfolgerungen zu ziehen, um Ordnung und Sicherheit in der Volkswirtschaft durchzusetzen und Rechtsverletzungen jeder Art vorzubeugen, indem die Ursachen und begünstigenden Bedingungen dafür aufgedeckt und beseitigt werden. Ich habe bereits oben in anderem Zusammenhang auf Art. 90 Abs. 2 hingewiesen, der für Gesellschaft, Staat und alle Bürger die Pflicht zur Bekämpfung und Verhütung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen festlegt. Auch das ist ein wesentlicher Bestandteil des Verfassungsauftrags an die Rechtspflegeorgane. Bei der Bekämpfung und Verhütung von Rechtsverletzungen spielt auch die Gerichtskritik eine wichtige Rolle, die trotz aller Hinweise in der Praxis bisher in zu geringem Umfange angewandt wurde. Wir sprechen uns ausdrücklich dafür aus, von diesem Instrument in geeigneten Fällen, vor allem in Straf- und Arbeitsrechtssachen, häufiger Gebrauch zu machen. Allerdings sind wir der Meinung, daß die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Diskussionsbeiträge von Stenzei und Schulz dazu keine Hilfe leisten, soweit sie in Verkennung des Wesens der Gerichtskritik für eine Formalisierung der Kritikbeschlüsse eintreten'0. Diesen Standpunkt hat das Präsidium des Obersten Gerichts bereits in seinem Urteil vom 11. Januar 1964 I PrZ-15-9'63 (NJ 1964 S. 121), das wir noch heute für richtig halten, mit guten Gründen abgelehnt". Schutz der Rechte der Bürger Der Schutz und die Entwicklung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung dienen zugleich auch allen Bürgern der DDR. Darüber hinaus hebt Art. 90 Abs. 1 Satz 2 noch die Aufgabe der Rechtspflege hervor, die Freiheit, das friedliche Leben, die Rechte und die Würde der Menschen zu schützen. Auch hier ist der unmittelbare Zusammenhang mit unserem Strafgesetzbuch offensichtlich. Dort ist der ganze Katalog der Tatbestände enthalten, die Leben und Freiheit des Menschen, Familie und Jugend umfassend schützen. Es war deshalb eine der dümmsten Lügen der westdeutschen Springer-Presse, wenn sie behauptete, unser Strafgesetzbuch schränke den Schütz des Menschen ein. Für uns steht der sozialistische Mensch, dessen Entwicklung das bedeutendste Ergebnis unserer bisherigen Aufbauarbeit ist, im Mittelpunkt des gesellschaftlichen und staatlichen Lebens. Das beweisen zahl- 9 Vgl. OG. Urteil vom 19. Oktober 1967 - 1 Zst (I) 1.67 - (NJ 1967 S. 681). in Vgl. Stenzei, „Die Gerichtskritik konsequenter zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit nutzen!“, NJ 1968 S. 144 fl.; Schulz, „Zur Anwendung der Gerichtskritik", NJ 1968 S. 209 f. fl Vgl. dazu auch Schlegel/ Pompoes, „Gerichtskritik im Strafverfahren“, NJ 1968 S. 291 ff. reiche Artikel der Verfassung, mit denen die im Strafgesetzbuch und in anderen Normen fetsgelegten Grundsätze und die Praxis der Rechtspflegeorgane völlig übereinstimmen. Es entspricht dem humanistischen Charakter unserer Gesellschaft, daß auch im Strafverfahren die verfassungsmäßigen Grundrechte der Bürger gewahrt werden. Auch für die Strafverfolgungsorgane und die Gerichte gilt der Grundsatz, daß sie die Würde des Menschen zu achten haben (Art. 19 Abs. 2 der Verfassung, Art. 4 Abs. 2 StGB). Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz (Art. 20) ist für die Gerichte bindend. In den Art. 99 bis 102 sind die wichtigsten Grundsätze für das Strafverfahren verfassungsrechtlich verankert. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgelegt, daß die Rechte des Bürgers in einem Strafverfahren nur insoweit eingeschränkt werden dürfen, „wie dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist“ (Art. 99 Abs. 4). Auch der Bestimmung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, der richterlichen Verhängung der Untersuchungshaft, der Notwendigkeit der Haftprüfung und dem Recht auf Verteidigung wird solche Bedeutung beigemessen, daß sie Inhalt der Verfassung geworden sind. Die in den Art. 99 bis 102 dsr Verfassung behandelten grundsätzlichen Fragen finden ihre ausführliche Darlegung unter völliger inhaltlicher Übereinstimmung im Strafgesetzbuch (Art. 2, 4 bis 6) und in der Strafprozeßordnung (§§ 5 bis 8, 14 bis 16, 122 ff.). Die Breite, in der diese verfassungsmäßigen Grundsätze auch in diesen beiden Gesetzen behandelt werden, zeigt die Bedeutung, die ihnen unser sozialistischer Staat beimißt. Die Garantien der Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit in der Rechtsprechung Wenn in Art. 86 die Verwirklichung der Verfassung „im Geiste der Gerechtigkeit, Gleichheit, Brüderlichkeit und Menschlichkeit“ gefordert wird, so kommt damit die humanistische Auffassung von der Rolle des Menschen in der sozialistischen Gesellschaft deutlich zum Ausdruck. Gleichzeitig wird damit eine prinzipielle Aussage darüber gemacht, wie das sozialistische Recht anzuwenden ist und wie sich die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane zu vollziehen hat. Die große erzieherische Rolle des Rechts wird ebenso sichtbar, wie die Notwendigkeit, Gerechtigkeit anzuwenden und die Menschlichkeit zu verteidigen, wenn sie von Feinden des Friedens und der Menschlichkeit bedroht wird. Auch das ist sozialistischer Humanismus im Interesse der Millionen, ihrer Arbeit und ihres glücklichen Lebens. Auf die in Art. 87 der Verfassung behandelte Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist bereits weiter oben hingewiesen worden. Hierzu gehören die in der Verfassung und für die Strafrechtsprechung (Art. 7 StGB) formulierten Garantien der Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit der Rechtsprechung. Auch in diesen Bestimmungen wird die Realität unserer sozialistischen Verfassung deutlich. Demokratische Wahl und Unabhängigkeit der Richter An der Spitze steht die demokratische Wahl und Unabhängigkeit der Richter. Die Wahl der Richter des Obersten Gerichts durch die Volkskammer ergibt sich aus dem bereits erwähnten Art. 50 der Verfassung. Die Schöffen des Senats für Arbeitsrechtssachen sind darin nicht ausdrücklich angeführt. Sie werden wie durch die Diskussion in der Verfassungskommission geklärt wurde als gleichberechtigte Richter von diesem Begriff mit erfaßt und deshalb auch in Zukunft durch die Volkskammer gewählt. Die Bestimmung über die 326;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 326 (NJ DDR 1968, S. 326) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 326 (NJ DDR 1968, S. 326)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Anwendung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts die entscheidenden sind, wäre die Verantwortung der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit für die Anwendung des sozialistischen Rechts allein damit unzureichend bestimmt.

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