Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 325 (NJ DDR 1968, S. 325); Die Rechtspflege dient, wie Art. 90 der Verfassung festlegt, „der Durchführung der sozialistischen Gesetzlichkeit, dem Schutz und der Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik und ihrer Staats- und Gesellschaftsordnung. Sie schützt die Freiheit, das friedliche Leben, die Rechte und die Würde der Menschen“. In diesen Formulierungen sind die Hauptelemente für die Tätigkeit der Rechtspflege im sozialistischen Staat zusammengefaßt: Schutz des Friedens, der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und der Rechte der Bürger. Dieser Auftrag bezieht sich auf den gesamten Bereich der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane, und insoweit ist eine Präzisierung der oben getroffenen Feststellung über die Einheit der Zielstellung von Verfassung und Strafgesetzbuch erforderlich. Die Grundsätze des Art. 90 gelten nicht nur für das Strafverfahren, sondern auch für das Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren sowie für die Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft. Durchführung der sozialistischen Gesetzlichkeit Durchführung der sozialistischen Gesetzlichkeit bedeutet, daß die Rechtspflegeorgane für die richtige und einheitliche Anwendung der sozialistischen Gesetze zu sorgen haben. Das ist eine komplizierte Aufgabe, deren Umfang sich daraus ergibt, daß die große Masse der Gerichtsentscheidungen bei den Kreisgerichten gefällt und nur in beschränktem Umfange Rechtsmittel eingelegt werden. Deutlich wird das Problem am Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs, das als Beispiel angeführt sei: Hier zeigt sich, welche großen arbeits- und leitungsmäßigen Probleme zu bewältigen sind, um zu sichern, daß in allen Kreisen unserer Republik die neuen Grundsätze des Allgemeinen Teils und die zahlreichen neuen Tatbestände des Besonderen Teils richtig und einheitlich angewandt werden. Im Rahmen der Schulungsmaßnahmen sind eine Reihe von Problemen aufgeworfen worden. Die meisten Fragen werden erst bei der praktischen Anwendung der Gesetze auftreten. Ihre Lösung erfordert kluge Überlegungen und Verantwortungsfreudigkeit jedes Richters und Staatsanwalts; denn die Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung kann nicht in der Weise erfolgen, daß vor der Entscheidung Rechtsauskünfte beim höheren Gericht eingeholt werden. Mit der Entscheidung der anhängigen Sache muß sich eine Diskussion der Probleme im Kollektiv auf der Kreisebene verbinden, um bereits hier nach Möglichkeit einheitliche Auffassungen herzustellen oder die nicht gelösten Probleme in die Information aufzunehmen. Ziel dieser Diskussion muß es sein, daß der Kreisgerichtsdirektor Kenntnis von den aufgetauchten Problemen erhält und diese informationsmäßig ausgewertet werden. Dabei darf kein Leiter den Weg der mechanischen Weitergabe im Informationssystem einschlagen; er muß sich vielmehr einen eigenen Standpunkt zu den aufgetauchten Problemen erarbeiten. Die Bemerkungen über die Arbeitsweise des Kreisgerichts beziehen sich entsprechend auf die Arbeitsweise der Militärgerichte, der Bezirksgerichte, der Militärobergerichte und des Obersten Gerichts. Art. 90 der Verfassung formuliert das Prinzip der Durchführung der sozialistischen Gesetzlichkeit als Auftrag an die Rechtspflegeorgane. Hierzu sei der Vollständigkeit halber bemerkt, daß es sich dabei um ein durchgängiges Prinzip unserer Verfassung handelt, wie sich aus Art. 87, 97,103 ff. ergibt. Dieses Prinzip gilt für alle Staats- und Wirtschaftsorgane und gesellschaftlichen Organisationen, die sich mit der Verwirklichung des sozialistischen Rechts beschäftigen. Es sei als Beispiel auf die Rechte der Gewerkschaften und den großen Bereich der von ihnen geleiteten Sozialversicherung hin- gewiesen (Art. 45), deren Entscheidungen für Millionen Bürger von lebenswichtiger Bedeutung sind. Schutz des Friedens Bestrafung der Kriegsverbrechen Es entspricht dem prinzipiellen Rechtsstandpunkt der DDR, daß die allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts über die Bestrafung von Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen unmittelbar geltendes Recht sind (Art. 91 Satz 1). Auf diesem Standpunkt beruhen die Urteile des Obersten Gerichts der DDR gegen Globke und den KZ-Arzt Fischer7. § 1 Abs. 6 des Einführungsgesetzes zum StGB und zur StPO bestimmt zur Vermeidung von Zweifeln ausdrücklich, daß Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs begangen wurden, weiterhin auf der Grundlage der völkerrechtlichen Vorschriften zu verfolgen sind. Die Strafen sind dabei, da die völkerrechtlichen Dokumente nur die Kennzeichnung als „Verbrechen“, aber keine Strafrahmen enthalten, den entsprechenden, Tatbeständen des 1. Kapitels des Besonderen Teils des StGB zu entnehmen. Werden derartige Verbrechen nach dem 1. Juli 1968 begangen, so gelten in vollem Umfange die Bestimmungen des 1. Kapitels des Besonderen Teils des StGB, in das die völkerrechtlichen Normen eingegangen sind. Die Festlegung der Verfassung sichert, daß auf diesem Gebiet ständig Übereinstimmung zwischen den allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts und dem Strafgesetzbuch der DDR besteht. Gegebenenfalls würde bei einer Weiterentwicklung des Völkerrechts auch das 1. Kapitel des Besonderen Teils des StGB verändert werden müssen, um dem Verfassungsauftrag gerecht zu werden. Art. 91 Satz 2 nimmt auch den Grundsatz des Gesetzes vom 1. September 1964 (GBl. I S. 127), daß Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nicht der Verjährung unterliegen, wegen seiner großen Bedeutung in verallgemeinerter und ständig gültiger Form in die Verfassung auf. Damit stellt die Verfassung klar und hiermit stimmt § 84 StGB überein , daß sich diese Festlegung nicht nur gegen die Verbrechen der Vergangenheit richtet, sondern auch für Gegenwart und Zukunft gilt. Dieser Verfassungsgrundsatz gibt uns erneut Anlaß, vom westdeutschen Bundestag die Aufhebung des völkerrechtswidrigen Gesetzes zu fordern, wonach faschistische Mordtaten am 31. Dezember 1969 endgültig verjähren''. Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung Die Rechtspflegeorgane haben in den vergangenen Jahren große Erfahrungen bei der Lösung der Aufgaben gesammelt, die Deutsche Demokratische Republik und ihre Staats- und Gesellschaftsordnung zu schützen und ihre Entwicklung zu fördern. Die gesetzlichen Grundlagen, um diese Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Verfassungsauftrag des Art. 90 Abs. 1 Satz 1 zu lösen, sind auf Grund der Praxis unserer Strafrechtspflege und der Einschätzung der Zielstellung der Feinde des Sozialismus in den entsprechenden Kapiteln des neuen Strafgesetzbuchs enthalten. Wir sind uns darüber klar, daß Friedensreden der deutschen Imperialisten weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart eine Abkehr von ihren aggressiven Zielen bedeuten. Die Allein- * 1 7 Vgl. OG, Urteil (gegen Globke) vom 23. Juli 1963 - 1 Zst (I) 1 63 (NJ 1963 S. 449); OG. Urteil (gegen Fischer) vom 25. Marz 1966 - 1 Zst (I) 1 66 - (NJ 1966 S. 193). s Vgl. Möllhoff, „Bonner Verjährungskomplott gegen Völkerrecht und Grundgesetz“, NJ 1965 S. 277 fl. 325;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 325 (NJ DDR 1968, S. 325) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 325 (NJ DDR 1968, S. 325)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und der führenden Mitarbeiter für die Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung hingewiesen, habe ihr konspiratives Verhalten als maßstabbildend für die charakterisiert.

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