Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 322

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 322 (NJ DDR 1968, S. 322); Prinzipien mit der später beschlossenen Verfassung übereinstimmen. Diese Übereinstimmung ist deshalb gegeben, weil die entsprechenden Artikel der Verfassung auf den gleichen gesellschaftlichen Erfahrungen beruhen wie das Strafgesetzbuch. Diese prinzipielle Feststellung schließt nicht aus, daß bei einem Einzelproblem die Diskussion in der Verfassungskommission und in der Bevölkerung zu einer weitergehenden Einschätzung geführt hat als in der Staatsratskommission zur Ausarbeitung des Strafgesetzbuchs: Ich meine die Ersetzung der Bezeichnung der Konflikt-und Schiedskommissionen als „gesellschaftliche Rechtspflegeorgane“ durch die Bezeichnung „gesellschaftliche Gerichte“. Auf diese Frage, die keineswegs nur terminologischen Charakter hat, komme ich noch an anderer Stelle zurück. Hier sei nur festgestellt, daß es sich dabei um einen typischen Fall der Weiterentwicklung sozialistischen Rechts handelt und daß die Spezialgesetzgebung aus der Verfassung entsprechende Schlußfolgerungen ziehen muß. Die ganze Verfassungsdiskussion war ein bedeutender Beitrag zur Entwicklung des Staats- und Rechtsbewußtseins der Bevölkerung der DDR. Die Verwirklichung der Verfassung im täglichen Leben wird diese Entwicklung weiter fördern. Der grundlegende Unterschied zwischen der neuen Verfassung und der Verfassung von 1949 Es entspricht dem Charakter unseres sozialistischen Rechtsstaates, daß die Verfassung einen Abschnitt über sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege enthält. Ein Vergleich dieses Abschnitts mit dem Abschnitt „Rechtspflege“ in der Verfassung vom 7. Oktober 1949 bestätigt die bereits gekennzeichnete stabile und planmäßige Entwicklung unseres Staates; gleichzeitig macht er aber auch die bedeutenden Veränderungen deutlich, die sich auf dem Gebiete der Rechtspflege seit 1949 vollzogen haben. Hier ist eine allgemeine Bemerkung erforderlich: Wenn ich von „Vergleich“ spreche, so meine ich den konzeptionellen Inhalt des Abschnitts. Vergleiche einzelner Artikel oder gar der Formulierungen der alten und der neuen Verfassung sind unfruchtbar, weil sie nicht das Gesamtsystem berücksichtigen: die andere Entwicklungsetappe unserer Gesellschaft, den gegenüber 1949 völlig veränderten Stand der nationalen Frage und andere grundsätzliche Probleme. Dabei spielt auch die Entwicklung des sozialistischen Rechts eine wichtige Rolle. 1949 mußten angesichts des damaligen Rechtszustandes eine Reihe fortschrittlicher Grundsätze durch die Verfassung mit unmittelbarer Gültigkeit durchgesetzt werden, die inzwischen längst in unseren neuen Gesetzen verankert sind. Deshalb enthält die Verfassung von 1949 noch zahlreiche Einzelregelungen z. B. über die Gleichberechtigung des nichtehelichen Kindes , während unsere neue Verfassung in bedeutend größerem Umfange grundsätzlichen Charakter trägt und viele Einzelfragen der Spezialgesetzgebung überläßt. Das ermöglicht auch eine größere Beweglichkeit der Gesetzgebung beim Auftauchen neuer Probleme. Vergleiche der beiden Verfassungen müssen stets diese Gesichtspunkte berücksichtigen. Ich erspare mir eine Auseinandersetzung mit den Feinden des Sozialismus, die mit Hilfe primitiver Vergleiche und Gegenüberstellungen während der Verfassungsdiskussion versuchten, unsere sozialistische Gesellschafts- und Staatsordnung zu verleumden. Der Abschnitt „Rechtspflege“ in der Verfassung von 1949 (Art. 126 bis Art. 138) beruhte noch nicht auf einem einheitlichen System der Rechtspflege. Er wies die „ordentliche Gerichtsbarkeit“ dem Obersten Gerichtshof der Republik und den Gerichten der Länder zu. Auch in den Ländern gab es „Oberste Gerichte“ (die Oberlandesgerichte), deren Richter von den Landtagen gewählt wurden, und „Oberste Staatsanwaltschaften“ (Art. 126, 132). Die übrigen Richter wurden von den Landesregierungen ernannt. Eine Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte an der Rechtspflege erfolgte nur durch die „Laienrichter“, die „im weitesten Umfange“ an der Rechtsprechung zu beteiligen waren (Art. 130). Tatsächlich wurde die Beteiligung von Schöffen auf den Gebieten des Zivil- und Familienrechts erst mit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1952 eingeführt. Die Verfassung von 1949 konnte noch nicht umfassende Garantien für die Einhaltung von Verfassung und Gesetzen formulieren. Diese knappen Hinweise mögen genügen, um deutlich zu machen, welche große Entwicklung sich auf den Gebieten des Rechts und der Rechtspflege seit 1949 vollzogen hat, so daß als Ausdruck dieser Entwicklung zwischen dem Abschnitt VIII der Verfassung von 1949 und dem Abschnitt IV der Verfassung von 1968 fundamentale Unterschiede bestehen. Die Staats- und Justizreform von 1952, vor allem aber das Programm des Sozialismus des VI. Parteitages der SED Abschnitt: Die sozialistische Rechtsordnung1 und der zu seiner Konkretisierung ergangene Rechtspflegeerlaß des Staatsrates haben völlig neue Grundlagen für die sozialistische Rechtspflege geschaffen: die Wahl aller Richter durch die Volksvertretungen und ihre Verpflichtung zur Rechenschaftslegung, das einheitliche System der Gerichtsbarkeit unter einheitlicher Leitung, die konkrete Aufgabenstellung der zentralen Rechtspflegeorgane, die Festlegung sozialistischer Prinzipien für ihre Arbeit, die breite Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte an der Rechtspflege und darüber hinaus an der Verwirklichung des sozialistischen Rechts, der Aufbau und die Erweiterung der Funktionen der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane um nur einige Hauptprobleme zu nennen. Bei der Verwirklichung dieser wichtigen Aufgaben erhielten die Rechtspflegeorgane eine große Hilfe durch die schöpferischen und wo es notwendig war kritischen Hinweise des Staatsrates der DDR und besonders seines Vorsitzenden Walter Ulbricht. Dabei stand die Weiterentwicklung des Verhältnisses zwischen Volk und sozialistischem Recht, zwischen Volk und Rechtspflegeorganen stets im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Staatsrates. Die Ergebnisse dieser umfassenden Arbeit haben ihren Niederschlag in der neuen Verfassung gefunden. In ihr werden auf lange Sicht die Grundsätze der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtspflege formuliert, ohne diese Regelung mit Einzelfragen zu belasten. Dabei spiegeln sich in diesem Abschnitt ebenso wie in der gesamten Verfassung solche Grundprinzipien unseres gesellschaftlichen Lebens wider wie die sozialistische Demokratie und der Humanismus. Es bedarf gründlicher Überlegungen, um zu sichern, daß diese Prizipien die gesamte Arbeit der Rschts-pflegeorgane durchdringen, daß eine solche Qualität erreicht wird, wie sie die Verwirklichung der Verfassung auf dem Gebiete des Rechts erfordert. Es geht auch hier um neue Maßstäbe. Wie weit sie bereits vorhanden sind, wird die Anwendung des neuen Strafgesetzbuches in der Praxis zeigen. Die gegensätzliche Entwicklung der beiden deutschen Staaten und ihre Auswirkungen auf die Rechtsordnung Während der Diskussion des Verfassungsentwurfs entdeckten westdeutsche Politiker und Juristen plötzlieh Sympathie für die Verfassung der DDR von 1949. Gegen ' Protokoll des VI. Parteitages der SED, Berlin 1963, Bd. IV. S. 371 ff. 322;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 322 (NJ DDR 1968, S. 322) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 322 (NJ DDR 1968, S. 322)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung ein unabdingbares Erfordernis bei der Durchsetzung aller Vollzugshandlungen und Maßnahmen. Das ergibt sioh, wie bereits dargelegt, einmal daraus, daß die Angehörigen der Linie die gestellten Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt gelöst hatten. Davon ausgehend, wurden unter Beachtung der Entwicklung der politisch-operativen Lage die nächsten Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten offizielle und inoffizielle Beweise zu erarbeiten und ins Verhältnis zu den gestellten Untersuchungszielen und Versionen zu setzen.

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