Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 313

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 313 (NJ DDR 1968, S. 313); schaffenheit der zum Verkauf angebotenen Gegenstände garantieren und hat im Falle einer trotzdem erfolgenden Rückgängigmachung des Kaufsvertrags keinen Anspruch auf Rückgewähr der vom Verkaufserlös einbehaltenen Taxgelder und der Provision. Wenn auch eine genaue Aschoff weist richtig darauf hin, daß die volkseigenen Einzelhandelsbetriebe den An- und Verkauf von Gebrauchtwaren einer Vereinbarung entsprechend auf Kommission (auf Rechnung des Auftraggebers) oder im eigenen Namen (auf eigene Rechnung) durchführen. Diese beiden unterschiedlichen Formen in den vorangegangenen Vertragsbeziehungen erkennt der Käufer der Gebrauchtware nicht. Das ist auch weder für den Vertragsabschluß noch für eventuelle Reklamationsmöglichkeiten erforderlich. Davon geht auch Aschoff aus, indem er in beiden Fällen den Einzelhandelsbetrieb dem Käufer in voller Verantwortung gegenüberstellt. Diese Auffassung ist im Interesse der Sicherheit des Bürgers bei der Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Kaufvertrag richtig. Hat der Käufer Reklamationsansprüche, so kann er sich nur an den Einzelhandelsbetrieb wenden, der ihm die Ware verkauft hat, und zwar auch dann, wenn dieser sie vom Auftraggeber in Kommission übernommen hat. Eine andere Frage ist, inwieweit beim Kauf von Gebrauchtwaren die Gewährleistungsbestimmungen angewendet werden können. Der Käufer, der eine Gebrauchtware erwirbt, weiß, daß deren Gebrauchswert nicht Prüfung der angebotenen Gebrauchtr ware selbstverständliche Pflicht der HO ist, kann es, namentlich bei komplizierten Geräten, doch geschehen, daß nachträglich Fehler auftreten. Dr. CURT ASCHOFF, Rechtsreferent der HO Neustrelitz II mehr dem einer neuen Ware entspricht. Das drückt sich insbesondere im Preis aus, der vom Grad der Abnutzung der Ware abhängig ist. Ist der Preis nicht in der erforderlichen Höhe herabgesetzt worden, so kann das der Käufer selbstverständlich beanstanden. Darüber hinaus können aber auch nach dem Kauf Fehler auftreten, die bei der Berechnung des Preises nicht beachtet wurden. Wegen solcher Mängel hat der Käufer das Recht der Reklamation. Der Gebrauchtwarenhandel ist demnach besonderen Bedingungen unterworfen. Diese müssen bei der Behandlung von Kundenreklamationen berücksichtigt werden. So ist beispielsweise eine eventuell vom Käufer im Rahmen der Gewährleistung geforderte Ersatzlieferung einer einwandfreien Ware gleicher Art und Güte von vornherein ausgeschlossen, da der Gebrauchtwarenhandel derartige Verpflichtungen nicht einhalten könnte. Deshalb ist es notwendig, daß Einzelhandel und Käufer bereits vor oder aber bei dem Kauf eine Vereinbarung über die Gestaltung der Gewährledstungs-rechte treffen. Eine einseitige Einschränkung oder ein einseitiger Ausschluß der Gewährleistungsrechte ist gesetzlich nicht zulässig. Dagegen läßt § 476 BGB eine derartige Ver- einbarung der Partner zu; sie ist nur dann nichtig, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Da mit einer vertraglichen Einschränkung der Gewährleistungsrechte die Besonderheiten des Gebrauchtwarenhandels berücksichtigt werden können, sind derartige Vereinbarungen anzustreben. Im Interesse einer klaren Abgrenzung der vertraglichen Pflichten und Rechte sollte dabei die Schriftform bevorzugt werden. Bei der Festlegung von Abreden sollte in Übereinstimmung mit den praktischen Möglichkeiten in erster Linie auf eine Kaufpreisminderung und danach erst auf eine Nachbesserung der Ware orientiert werden. Eine Wandlung des Kaufvertrages ist nur möglich, wenn den berechtigten Interessen des Käufers nicht mit der Erfüllung dieser Ansprüche Rechnung getragen werden kann. Derartige Vereinbarungen würden im Rahmen des Gebrauchtwarenhandels weder den Kunden benachteiligen, noch würden dem Einzelhandel Nachteile gegenüber dem Auftraggeber entstehen. Da demnach alle beim Verkauf von Gebrauchtwaren auftretenden Fragen durch eine entsprechende Ausgestaltung des Kaufvertrages zwischen Gebrauchtwaren-Einzelhandel und Käufer geklärt werden können, ist u. E. eine Änderung bzw. Ergänzung der Richtlinie für die Errichtung und Tätigkeit der Gebrauchtwaren-Ver-kaufsstellen im volkseigenen Einzelhandel nicht erforderlich. GÜNTER SCHÖNEMANN, Justitiar im Ministerium für Handel und Versorgung dZaditsywaehuHQ Strafrecht §257 Abs. 1 StGB. Der Begünstiger muß wissen oder zumindest begründete Anhaltspunkte dafür haben, daß derjenige, den er einer Bestrafung zu entziehen sucht, ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat. OG, Urt. vom 3. November 1967 2 Zst 10/67. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) verurteilt. Die Berufung wurde vom Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Kreisgricht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte begab sich am 20. Mai 1967 nach Gaststättenschluß um 1 Uhr vor seine Gaststätte. Er nahm auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine Zusammenrottung von Menschen sowie eine Person wahr, die im Gesicht blutete. Er erlangte Kenntnis von Tätlichkeiten gegenüber anderen Bürgern. Seine Ehefrau teilte ihm mit, daß die Volkspolizei bereits benachrichtigt sei. Dies erzählte der Angeklagte seinem Sohn. Das hörte der wenige Meter vom Angeklagten entfernt stehende Zeuge V., der kurze Zeit später mit einigen an der Schlägerei Beteiligten durch den Hausflur der Gaststätte weglief. Im Ergebnis der wegen der Schlägerei durchgeführten Ermittlungen wurde der Sohn des Angeklagten wegen Rädelsführerschaft beim Landfriedensbruch in Tatein- heit mit gefährlicher Körperverletzung und Staatsverleumdung sowie wegen Aufruhrs verurteilt. Das Kreisgericht hat in der Mitteilung des Angeklagten an seinen Sohn, daß die Volkspolizei verständigt worden sei, eine Begünstigung gemäß § 257 Abs. 1 StGB gesehen, die nach § 257 Abs. 2 StGB straflos ist, da sie einem Angehörigen gewährt wurde. Da sich jedoch aus der Aussage des Zeugen V. ergebe, daß der Angeklagte bestrebt gewesen sei, nicht nur seinen Sohn, sondern auch dessen Freunde zu benachrichtigen, habe er sich im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Selbst wenn davon ausgegangen werde, daß der Angeklagte die Mitteilung nur seinem Sohn habe zukommen lassen wollen, wäre er verpflichtet gewesen, die Flucht seiner Freunde zu verhindern, als diese sich auf den Hinweis an seinen Sohn zurückgezogen hätten. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Urteil des Kreisgerichts verletzt das Gesetz durch fehlerhafte Anwendung des § 257 Abs. 1 StGB. Bei seiner Beurteilung hat das Kreisgericht außer Betracht gelassen, daß der Begünstiger positiv wissen oder zumindest begründete Anhaltspunkte dafür haben muß, daß derjenige, den er begünstigen will, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Die Hauptverhandlung hat jedoch solche Anhaltspunkte 313;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 313 (NJ DDR 1968, S. 313) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 313 (NJ DDR 1968, S. 313)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die strenge Trennung der offiziellen Handlungsmöglichkeiten der Linie Untersuchung von der konspirativen Tätigkeit Staatssicherheit Damit kann weitgehend die Gefahr der Dekonspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit. Das betrifft auch die Konspirierung des operativen Bear-be ungsze raumes. In dieser Hinsicht kommt es vor allem darauf an, die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit anstelle bestehender anderer rechtlicher Handlungsmöglichkeiten sollte stets geprüft werden, ob die Abwehr durch das zuständige staatliche Organ auf der Grundlage der Gesetze vorsnnehnen. Beide Seiten bilden eine untrennbare Einheit: Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Militärrates der Polen eine demonstrative Solidarisierung mit den konterrevolutionären Kräften durch das Zeigen der polnischen Fahne vorgenommen.

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