Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 304

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 304 (NJ DDR 1968, S. 304); chung eines Schadens in Erfüllung ihrer Arbeitspflichten (Abs. 2) und den sonstigen Fällen schuldhafter Schadensverursachung (Abs. 1). Die Rechte der Strafgefangenen umfassen nicht nui das Recht auf angemessene Verpflegung, Unterbringung und Ausstattung, sondern auch das Recht zur aktiven Mitarbeit an Produktionsberatungen, Wettbewerben und am Neuererwesen sowie das Recht der Verurteilten, ihre Interessen in persönlichen Angelegenheiten vor den Gerichten der DDR wahrzunehmen, einschließlich des Rechts, sich vertreten zu lassen (§47). Auch das Beschwerderecht (§ 47 Ziff. 8) und das Recht der religiösen Betätigung (§ 49) sind verbindlich festgelegt. Von Bedeutung ist die Bestimmung über die Einbeziehung Strafgefangener in die Erziehungsarbeit durch die Übertragung besonderer Aufgaben und Verantwortung (§48). Danach können den Strafgefangenen besondere Aufgaben und Verantwortung im Prozeß der Arbeit, der Durchsetzung und Einhaltung von Ordnung und Disziplin, der sinnvollen Freizeitgestaltung, der allgemeinen und beruflichen Qualifizierung sowie der Aus-und Weiterbildung übertragen werden. Dadurch sollen das Verantwortungsbewußtsein, der Kollektivgeist und die Selbsterziehung der Strafgefangenen entwickelt und gefördert werden. Dieses Recht bringt besonders deutlich die Stellung der Strafgefangenen im sozialistischen Strafvollzug zum Ausdruck5. Die differenzierte Gestaltung des Strafvollzugs Entsprechend den Grundsätzen der Anwendung der Freiheitsstrafe (§ 39 StGB) und in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Erziehung ist das Prinzip der Differenzierung eine Hauptmethode der Ausgestaltung des Strafvollzugs6. Die wichtigsten Kriterien der Differenzierung sind: die verschiedenen Arten der Unterbringung der Strafgefangenen, ihre Beaufsichtigung und Bewegungsfreiheit, die unterschiedlich ausgestalteten Ordnungs- und Disziplinarbestimmungen, Unterschiede in der finanziellen Vergütung der Arbeitsleistungen, Unterschiede in den persönlichen Verbindungen der Strafgefangenen mit ihren Angehörigen und anderen Personen, die differenzierte Mitwirkung der Strafgefangenen am Erziehungsprozeß durch die Übertragung bestimmter Aufgaben. Das kommt in der Bestimmung über den Vollzug der Freiheitsstrafe in einer strengen, einer allgemeinen oder in einer erleichterten Vollzugsart zum Ausdruck (§ 15 Abs. 1). Außerdem sind im SVWG die Besonderheiten festgelegt, die für die effektive Verwirklichung der Arbeitserziehung (§ 19), der Haftstrafe (§ 21), des Strafarrestes gegen Militärpersonen (§ 24), der Einweisung in ein Jugendhaus (§ 22) und der Jugendhaft (§ 23) erforderlich sind. Innerhalb der allgemeinen Vollzugsart ist durch ein differenziertes und progressiv gestaffeltes System von Vergünstigungen das eigene Bemühen der Strafgefangenen zur Bewährung und Wiedergutmachung zu unterstützen (§ 16 Abs. 2). Strafgefangene, die dieses Bemühen durch ein einwandfreies Gesamtverhalten hinreichend bewiesen haben, können in eine andere Voll- 5 Zur erzieherisch wirksamen Gestaltung des Vollzugs der Freiheitsstrafe vgl. Krutzsch, „Die Freiheitsstrafe“, NJ 1967 S. 122 ff. (insb. 123) und die dort angegebene Literatur. 6 Deshalb ist es verfehlt, das Prinzip der Differenzierung im Strafvollzug nur vom Umfang und von der Art und Weise der persönlichen Vergünstigungen der Strafgefangenen aus zu betrachten. zugsart überwiesen werden (§ 20). Durch diese Bestimmungen des SVWG erhält das Prinzip der Differenzierung im Strafvollzug seine notwendige Ergänzung. Gleichzeitig wird deutlich, daß die differenzierte Gestaltung des Strafvollzugs eine notwendige Voraussetzung für die individuelle Erziehung des Strafgefangenen ist7. Grundsätze der Erziehung im Strafvollzug Die Erziehung im Strafvollzug stellt an die Beteiligten hohe Anforderungen und ist besonders deshalb kompliziert, weil der Strafgefangene unter den Bedingungen des Freiheitsentzugs auf seine Rückkehr in die Gesellschaft vorbereitet werden muß, seine Persönlichkeit insbesondere in der Richtung gefestigt bzw. entwickelt werden muß, daß er nach seiner Entlassung bereit und auch fähig ist, die Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens einzuhalten. Dabei spielt die Dialektik von Zwang und Erziehung eine wesentliche Rolle. Bei dem Rechtsverletzer muß die Bereitschaft zur Mitwirkung an diesem Prozeß geweckt oder gefördert werden. Deshalb sind auch die Bestimmungen des SVWG über die Erziehung im Strafvollzug (§§ 26 ff.) stets als einander ergänzende bzw. bedingende Einheit zu betrachten. Ein wesentlicher Bestandteil des Erziehungsprozesses ist die Erziehung durch Arbeit. Sie dient der Formung und Festigung der bewußten Einstellung des Verurteilten zu gesellschaftlich nützlicher Tätigkeit, seiner Qualifizierung und Weiterbildung und damit gleichzeitig der Vorbereitung seiner Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben (§§ 27 bis 29). Grundsätzliche Bedeutung hat dabei die Bestimmung des § 32, nach der die Vollzugsorgane mit gesellschaftlichen Organisationen und staatlichen Organen sowie mit Betrieben und Einrichtungen, in denen Strafgefangene zur Arbeit eingesetzt sind, und mit Kollektiven der Werktätigen Vereinbarungen über die differenzierte Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte zur wirksameren Gestaltung des Erziehungsprozesses zu treffen haben. In engem Zusammenhang damit stehen die Maßnahmen der staatsbürgerlichen Erziehung und Bildung, die eine Erhöhung der Allgemeinbildung der Verurteilten, Maßnahmen der staatsbürgerlichen Schulung, kulturelle Einflußnahme und die körperliche Ertüchtigung umfassen (§ 30). Natürlich schließen die Erziehungsmaßnahmen auch Maßnahmen der Erziehung der Strafgefangenen zu Ordnung und Disziplin ein (§31). Die gleiche Bedeutung gewinnt die Anwendung von Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen im System der erzieherischen Einflußnahme (§§ 33 bis 37). In den Bestimmungen über die Besonderheiten des Vollzugs der Strafen mit Freiheitsentzug an Jugendlichen (§§ 38 bis 42) werden insbesondere die Erfahrungen berücksichtigt, die bei der Zurückdrängung und Bekämpfung der Jugendkriminalität gesammelt wurden. Der Strafvollzug an Jugendlichen, der in besonderen Strafvollzugseinrichtungen erfolgt, hat eine positive Persönlichkeitsentwicklung der jugendlichen Rechtsverletzer zu sichern. Deshalb bestimmt das SVWG, daß der gesamte Erziehungs- und Bildungsprozeß unter Berücksichtigung der sittlichen und moralischen Reife der Jugendlichen, ihrer psychischen Besonderheiten und ihrer beruflichen und sonstigen Bildung durchzuführen ist (§ 38 Abs. 2). Im Mittelpunkt der Arbeit der Jugendstrafvollzugseinrichtungen steht deshalb die allgemeine und berufliche Ausbildung, die eine Schulpflicht für alle 7 Hinsichtlich der Individualisierung der Erziehung vgl. Buchholz, „Der Inhalt der gesellschaftlichen Erziehung im Strafrecht“, NJ 1967 S. 112 ff. (114 f.). 304;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 304 (NJ DDR 1968, S. 304) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 304 (NJ DDR 1968, S. 304)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, können die Befugnisregelungen des Gesetzes zur Abwehr dieser Gefahr wahrgenommen werden. Das Staatssicherheit kann selbst tätig werden.

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