Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 293

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 293 (NJ DDR 1968, S. 293); Auszeichnungen ln Anerkennung besonderer Verdienste beim Aufbau des Sozialismus und bei der Festigung und Stärkung der DDR wurde Klaus Sorgenidit, Mitglied des Staatsrates und Leiter der Abt. Staats- und Rechtsfragen im Zentralkomitee der SED, mit dem Orden „Banner der Arbeit“ ausgezeichnet. In Anerkennung hoher Verdienste im Kampf gegen den Faschismus und beim Aufbau des Sozialismus in der DDR wurde Waldemar Pilz, Mitarbeiter im Zentralkomitee der SED, mit dem Vaterländischen Verdienstorden in Silber geehrt. In Anerkennung besonderer Verdienste beim Aufbau des Sozialismus und bei der Festigung und Stärkung der DDR erhielten den Vaterländischen Verdienstorden in Bronze: Hans-Joachim Semler, Bereichsleiter in der Kanzlei des Staatsrates, Prof. Dr. Wolfgang Weichelt, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“. Für hervorragende Leistungen bei der Verwirklichung und schöpferischen Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts wurde Prof. Dr. Kurt Schumann, Direktor des Instituts für Zivilrecht an der Humboldt-Universität Berlin, die „Medaille für Verdienste in der Rechtspflege" in Gold verliehen. in der Strafakte vermerken, in welchem Umfang er Protest eingelegt hat, um eine spätere nicht mehr notwendige Gerichtskritik zu vermeiden. Der vom Bezirksgericht Neubrandenburg vertretenen Auffassung, daß in bestimmten Fällen auch bei Vorliegen eines Protestes eine Gerichtskritik am Platz sein könne z. B. dann, wenn bis zur Hauptverhandlung noch nichts zur Beseitigung der durch den Protest kritisierten Mängel getan wurde , kann aus folgenden Gründen- nicht beigepflichtet werden: Die sich aus einer Gerichtskritik ergebenden Konsequenzen haben keinen weiterreichenden Charakter als der vom Staatsanwalt eingelegte Protest. Es muß gesichert werden, daß die kritisierte Institution bzw. der betreffende Leiter verantwortungsbewußt zu der an ihm geübten Kritik, sei es durch den Staatsanwalt oder durch das Gericht, Stellung nimmt und seiner ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung gerecht wird. Es bedarf daher nicht der Wiederholung einer bereits durch den Staatsanwalt geübten ernsthaften Kritik. Haben andere Rechtspflegeorgane aber lediglich Hinweise zur Beseitigung von Gesetzesverletzungen oder Bedingui gen, die die Begehung von Straftaten oder Gesetzesverletzungen begünstigen, gegeben und besteht der kritisierte Zustand zur Zeit der gerichtlichen Hauptverhandlung noch, so ist Gerichtskritik zu üben. Inhalt und Bekanntmachung des Kritikbeschlusses Die Gerichtskritik ist eine Kollektiventscheidung des Gerichts. Sie ist von den am Verfahren beteiligten Schöffen mit zu beraten und zu unterschreiben, also nie vom Vorsitzenden allein zu erlassen. Zu Unrecht nimmt S t e n z e 1 an, das Präsidium des Obersten Gerichts habe in seinem Urteil vom 11. Januar 1964 „die von ihm getroffene Wesensbestimmung der Gerichtskritik dazu benutzt, definitiv zu erklären, diese sei keine gerichtliche Entscheidung“2. Vielmehr hat das Präsidium bei der Bestimmung des Wesens der Gerichtskritik lediglich den Grundsatz ausgesprochen, daß der Gerichtskritikbeschluß nicht mit einer das konkrete Verfahren abschließenden Entscheidung gleichzusetzen ist. Es hat zutreffend dargelegt, daß diese Wesensverschiedenheit im konkreten Strafverfahren oder Streitfall die Bedeutung der Gerichtskritik keineswegs abschwächt. So heißt es im Urteil: „Sie ist bei richtiger und konsequenter Handhabung ein außerordentlich wirksames Instrument zur Beseitigung von Gesetzesverletzungen und sonstiger Mängel und Mißstände.“ Die Gerichtskritik ist durch begründeten Beschluß zu üben. In diesem Beschluß muß die festgestellte Gesetzesverletzung, d. h. die verletzte gesetzliche Bestimmung, genau bezeichnet sowie auf die Folgen und Auswirkungen der Gesetzesverletzung aufmerksam gemacht werden. In der Begründung sollte auch darauf hingewiesen werden, daß die verantwortlichen Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, der Betriebe und anderer Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen verpflichtet sind, im engen Zusammenwirken mit den Bürgern Straftaten vorzubeugen, Ursachen und Bedingungen von Straftaten zu beseitigen, die Gesetzlichkeit und Disziplin zu festigen und Sicherheit und Ordnung in ihrem Verantwortungsbereich zu gewährleisten (vgl. Art. 3 und § 25 des neuen StGB). Ein teilweises Abschreiben der Urteilsgründe als Begründung des Gerichtskritikbeschlusses, wie es bei einigen Gerichten noch anzutreffen ist, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Damit entspricht das Gericht nicht seiner Verpflichtung, mit seinen Erfahrungen die anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organe bei der Verhütung von Straftaten und der gesellschaftlichen Erziehung Straffälliger zu unterstützen und dabei auf die Vervollkommnung der Leitungstätigkeit und Erziehungsarbeit hinzuwirken. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Gerichts, dem Kritisierten die Mittel und Methoden zur Beseitigung der Gesetzesverletzung oder straftatbegünstigender Umstände darzulegen, also dessen Leitungsentscheidung praktisch konkret vorzubereiten oder gar vorwegzunehmen. Zu einem solchen Eingriff in den Verantwortungsbereich des Kritisierten ist das Gericht nicht berechtigt: ihm fehlen dazu in der Regel auch die erforderlichen Spezialkenntnisse. Dem Kritisierten ist mit dem Gerichtskritikbeschluß seine Verantwortung für die Beseitigung dieser Umstände deutlich zu machen und damit auch seine Initiative anzuregen. Das Gericht ist in diesem Rahmen selbstverständlich berechtigt, dem Kritisierten Vorschläge und Anregungen zur Überwindung der Mängel zu unterbreiten; insbesondere kann es z. B. angebracht sein, auf die Einbeziehung bestimmter gesellschaftlicher Kräfte (z. B. Schöffenkollektive) durch den Kritisierten bei der Beseitigung der Mängel zu orientieren. Der Geriehtskritikbeschluß muß auch den Hinweis enthalten, daß der Kritisierte gemäß § 19 Abs. 3 StPO (neu) innerhalb von zwei Wochen zu der Gerichtskritik Stellung zu nehmen hat. Die Stellungnahme hat der Leiter der Institution bzw. die Leitung der gesellschaftlichen Organisation, an die die Gerichtskritik gerichtet war, abzugeben. Von dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung wird der Leiter bzw. die Leitung auch dann nicht entbunden, wenn sich ein anderes Organ oder eine übergeordnete Leitung zu der Gerichtskritik äußert. Die Gerichtskritik muß wie jede andere gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage der Untersuchung 293 2 stenzel, a. a. O.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 293 (NJ DDR 1968, S. 293) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 293 (NJ DDR 1968, S. 293)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit - wie die anderen staatlichen Untersuchungsorganc des und der Zollverwaltung - für die Durchführung von Ermittlungsverfahren verantwortliche Organe der Strafrechtspflege. Sie haben in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung oder der Untersuchungshaft gefährdet wird. Eine Teilvorlesung des Briefinhaltes ist möglich. Beide Eälle oedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Staatsanwalt.

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