Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 288

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 288 (NJ DDR 1968, S. 288); das Rechtsmittelgericht in der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung von vornherein einzuengen, beseitigt worden. Nach §291 StPO (neu) führen Protest und Berufung unabhängig von ihrer Begründung zur Nachprüfung des Urteils hinsichtlich der Sachaufklärung, der Gesetzesanwendung und der Art und Höhe der Strafe. Das entspricht einem dringenden Bedürfnis der Praxis und erweitert die Möglichkeiten wirksamer Anleitung der Rechtsprechung durch das Rechtsmittelgericht. 2. Die zum Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt aufgestellten Grundsätze des Urteils sind auch nach Inkrafttreten des neuen StGB noch zu beachten. Zunächst ist hervorzuheben, daß das neue StGB grundlegend neue Ausgangspunkte schafft. So ist z. B. der Tatbestand des Widerstands gegen staatliche Maßnahmen (§ 212 StGB) konsequent auf den Schutz derjenigen Personen beschränkt, die pflichtgemäß Aufgaben zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit erfüllen. Gegenüber der bisherigen Regelung, mit welcher die Tätigkeit aller mit der Vollstreckung von Gesetzen, Befehlen und staatlichen Anordnungen sowie von Urteilen und Verfügungen der Gerichte befaßten Personen geschützt wurde, bedeutet das eine Einschränkung des Anwendungsbereichs. Dem Schutz solcher Vollstreckungsfunktionäre z. B. Mitarbeiter der Wohnraumlenkung bei der Wohnraumerfassung, Viehzähler oder Gerichtsvollzieher vor Angriffen wegen ihrer pflichtgemäßen Dienstausübung dient künftig § 214 StGB (Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit). Neu ist im Tatbestand des § 212 StGB auch, daß er auf echte Widerstandshandlungen beschränkt ist. Tätliche Angriffe, die nicht darauf gerichtet sind, die Amtsausübung zu vereiteln oder zu erschweren, werden von ihm nicht erfaßt. Im § 113 StGB (alt) sind solche Angriffe mit der Tatbestandsalternative „während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich angreift“ ausdrücklich in den Kreis der Widerstandshandlungen aufgenommen, obwohl es sich hier vom Ziel des Täters her nicht um einen echten Widerstand gegen Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu handeln brauchte. Derartige Angriffe sind nunmehr ggf. mit den Vorschriften über die Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit (§ 214 StGB) oder über die Körperverletzung (§§115 ff. StGB) zu erfassen. Als ein Mittel der Behinderung, bei der es sich um eine ernsthafte Störung der Arbeit des Staatsfunktionärs handeln muß, ohne daß „hindern“ als „verhindern“ im Sinne völligen Unmöglichmachens verstanden werden darf, sieht auch die neue Regelung die Gewaltanwendung vor. Insoweit bleiben die bisher zum Widerstand entwickelten Grundsätze weiterhin anwendbar. Gewalt im Sinne des § 212 StGB ist demnach in der Regel eine aktive körperliche Tätigkeit zur Vereitelung oder Erschwerung einer bevorstehenden oder in der Ausführung begriffenen bzw. zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der Ergebnisse einer bereits vorgenommenen, der Tat unmittelbar vorangegangenen Maßnahme zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung oder zur Erzwingung eines anderen Verhaltens des Staatsfunktionärs, wobei mit geringfügiger physischer Kraft vorgenommene Einwirkungen nicht genügen. Ausgenommen davon sind nur die Fälle, in denen unter Ausnutzung technischer oder sonstiger Möglichkeiten erhebliche physische Einwirkungen auch mit geringem Kraftaufwand erzielt werden können (z. B. Versprühen ätzender Flüssigkeiten, Einschließen des Staatsfunktionärs u. a.). Zu diesen Sonderfällen des Widerstands gehört auch die bewußte Nichtbeachtung der von einem auf der Fahrbahn postierten Volkspolizisten gegebenen Stoppzeichen durch Kraftfahrzeugführer und die dadurch bewirkte Erzwingung der Fahrbahnfreigabe. Hier wirkt der Täter ohne besondere eigene Kraftanwendung, aber unter bewußter Ausnutzung der von seinem Kraftfahrzeug ausgehenden Gewalt auf die Sicherheitsmaßnahme der Volkspolizeiangehörigen ein. Eine solche Handlung ist nach § 212 strafbar, sofern nicht sogar die Voraussetzungen eines versuchten oder vollendeten vorsätzlichen Tötungsdelikts vorliegen. Der Tatbestand des Widerstands erfordert aktives Handeln. Die Behinderung der Dienstausübung durch Weglaufen, Liegen- oder Sitzenbleiben oder passives Nicht-befolgen von Anweisungen genügt deshalb nicht. Die Gewalt muß jedoch nicht unmittelbar gegen den Staatsfunktionär selbst gerichtet sein. Es genügt, wenn sie sich unmittelbar gegen dessen Maßnahmen richtet. Das ist z. B. der Fall, wenn ein im Interesse der öffentlichen Sicherheit in staatlichen Gewahrsam zu bringender Gegenstand (beschlagnahmte Sprengstoffladung oder Waffe) gewaltsam festgehalten wird. Auch die Fälle des gewaltsamen Festhaltens an Gegenständen oder anderen Personen gehören hierzu. Wie bisher werden mit § 212 StGB in gleicher Weise wie die im Tatbestand aufgeführten Staatsfunktionäre auch alle übrigen Bürger in ihrer auf die Durchführung eines staatlichen Auftrags zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit gerichteten Tätigkeit gegen Widerstandshandlungen geschützt. Der staatliche Auftrag kann im Einzelfall erteilt (z. B. bei Hinzuziehung von Personen zur Durchsuchung gemäß §113 der neuen StPO) oder auch wie im vorliegenden Fall generell durch Gesetz übertragen sein. In den neuen Tatbestand wurde neben den traditionellen Begehungsweisen Gewaltanwendung bzw. -an-drohung noch eine dritte aufgenommen: die Bedrohung mit einem „anderen erheblichen Nachteil“. Dabei muß es sich um die Androhung eines in seinem Gewicht den beiden vorangestellten Tatbestandsalternativen gleichkommenden Nachteils handeln. Die Androhung eines geringen Übels reicht nicht aus. So stellt sich z. B. die Drohung, die Gesundheit eines Angehörigen des Staatsfunktionärs durch Beibringung von Gift zu beeinträchtigen, als „Androhung eines erheblichen Nachteils“ dar. Dagegen wäre z. B. die Drohung, den Staatsfunktionär bei einem Vorgesetzten in Mißkredit zu bringen, nicht erheblich. Auf der subjektiven Seite erfordert § 212 StGB Vorsatz, der sich auf die Behinderung von Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen erstrecken muß. Es genügt bedingter Vorsatz. Ein Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Handlung des Staatsfunktionärs ist rechtlich unerheblich. Hans Li s chk e, Oberrichter am Obersten Gericht Literaturkatalog Staat Recht Militärwesen Der Leipziger Kommissions- und Großbuchhandel (LKG) hat kürzlich einen 2. Literaturkatalog (der erste erschien 1965) herausgegeben, der alle Titel zu den Themen „Staat, Recht und Militärwesen“ enthält, die z. Z. lieferbar sind bzw. bis Ende 1968 erscheinen werden. Der Katalog enthält allein 537 Titel aus dem Sachgebiet „Staat und Recht", das folgendermaßen gegliedert ist: Theorie des Staates und des Rechts; Wechselbeziehungen von Gesellschaft, Staat und Bürger im Sozialismus und ihre rechtliche Ausgestaltung; Planung und Leitung des gesellschaftlichen Lebens und ihre rechtliche Ausgestaltung; internationale Beziehungen und Völkerrecht; Entwicklung von Staat und Recht im staatsmonopolistischen Herrschaftssystem Westdeutschlands; Populärwissenschaftliche Literatur. Der Katalog ist in allen Buchhandlungen der DDR kostenlos erhältlich. 288;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 288 (NJ DDR 1968, S. 288) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 288 (NJ DDR 1968, S. 288)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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