Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 285

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 285 (NJ DDR 1968, S. 285); nicht von seiner Pflicht zur Einleitung der erforderlichen Maßnahmen. Sind nach der konkreten Verkehrssituation am Unfallort keine Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren für den nachfolgenden Verkehr geboten was z. B. für vorliegenden Fall zutraf so entfällt auch nach §199 Abs. 2 StGB (neu) die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Ilse Holtzbecher, Richter am Obersten Gericht § 53 StGB. Bei der Einschätzung einer Handlung als Notwehr ist die Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere des Angriffs und dem eingesetzten Verteidigungsmittel nicht allein deshalb auszuschließen, weil das Verteidigungsmittel schlechthin zur Herbeiführung lebensgefährlicher Verletzungen geeignet ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob dieses Mittel unter Beachtung des konkreten Tatgeschehens, insbesondere der Intensität und Mittel des Angriffs, erforderlich war, um den gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff abzuwehren. OG, Urt. vom 12. Januar 1968 - 5 Zst 30 67. Der Angeklagte besuchte am 19. November 1966 mit seinem 16 Jahre alten Bruder ein Kulturhaus. Dort hielten sich auch die Zeugen M. und A. auf. Weil der Bruder des Angeklagten den Zeugen M. angerempelt hatte, drohte dieser, daß noch etwas passieren würde. Daraus schlußfolgerte der Angeklagte, daß M. eine Schlägerei beabsichtigte. Er holte sich seinen Hirschfänger. Als M. mit ihm einen Streit begann, redeten ihm die Zeugen P. und W. zu, sich von M. nicht provozieren zu lassen. Der Angeklagte erklärte hierauf, ihm könne nichts passieren. Dabei zeigte er den Hirschfänger. Eine halbe Stunde später forderte M. den Angeklagten auf, mit nach draußen zu gehen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte nach. Zur gleichen Zeit verließ auch der Freund des M., der Zeuge A., das Lokal. Draußen schlug M. dem Angeklagten ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden stürzte. Als M. erneut auf ihn einschlug, wehrte er sich, und beide kamen zu Fall. Als der Angeklagte aufstand, sah er seinen Bruder reglos am Boden liegen. Da ihm der Zeuge A. in diesem Moment drohte, jetzt werde es ihm genau so ergehen, geriet der Angeklagte in eine starke Erregung. Als M. erneut auf ihn einschlug und auch A. sich daran beteiligen wollte, zog der Angeklagte den Hirschfänger und stach damit um sich, um die Angreifer abzuwehren. M. zog sich zwei Stichverletzungen im Bereich des rechten Oberschenkels und der linken Hüfte und A. eine Verletzung oberhalb des rechten Rippenbogens zu. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieser Entscheidung im Schuld- und Strafausspruch mit dem Ziel des Freispruchs beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Wie vom Kreisgericht in Übereinstimmung mit dem Beweisergebnis der Hauptverhandlung richtig festgestellt wurde, haben die Zeugen M. und A. die für sie mit empfindlichen Folgen verbundene tätliche Auseinandersetzung provoziert. Beide haben auf ähnliche Weise schon mehrfach Veranstaltungen im Kulturhaus gestört. M. ist mit A. eng befreundet und konnte, wie bei früheren Auseinandersetzungen, auch bei dieser Provokation mit der Unterstützung durch A. rechnen. Der Zeuge A. hat auch den Bruder des Angeklagten, der diesem beistehen wollte, niedergeschlagen. Vom Kreisgericht ist ferner richtig erkannt worden, daß sich der Angeklagte ungeachtet seines freiwilligen Entschlusses, mit M. das Freie aufzusuchen, nach den Gewalttätigkeiten des M. in einer Notwehrlage befand und in Notwehr handelte. Dem steht der Umstand, daß der Angeklagte durch das vorangegangene provokatorische Verhalten des M. mit möglichen Gewalttätigkeiten rechnen mußte, wie auch das vorherige Besorgen des Hirschfängers nicht entgegen, Wie vom Angeklagten glaubhaft dargelegt, ist er dem M. nur deshalb gefolgt, um einer späteren Auseinandersetzung vorzubeugen, in die auch sein jüngerer Bruder mit einbezogen werden sollte. Diesem Zweck sollte auch der Hirschfänger dienen, rechnete der Angeklagte doch damit, daß M., falls es die Situation erfordern würde, beim Anblick dieser Waffe sein Vorhaben aufgeben werde. Im Umfang dieses Sachverhalts ist die Entscheidung des Kreisgerichts nicht zu beanstanden. Es hat jedoch fehlerhaft entschieden, als es das weitere Handeln des Angeklagten indem er sich mit dem Hirschfänger verteidigte als eine Überschreitung der Notwehr und somit als Straftat i. S. des § 223a StGB rechtlich beurteilte. Die Begründung hierfür, wonach es dem Angegriffenen nicht gestattet sei, sich zur Abwehr eines Werkzeuges zu bedienen, durch das lebensgefährliche Verletzungen herbeigeführt werden können, wird dem konkreten Sachverhalt nicht gerecht und widerspricht dem Gesetz. Die Einschätzung einer Handlung als Notwehr gern. § 53 StGB setzt zwar stets die Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere des Angriffs und der vom sich Verteidigenden eingesetzten Mittel voraus. Diese Verhältnismäßigkeit ist aber nicht allein schon deshalb auszuschließen, weil das eingesetzte Verteidigungsmittel schlechthin zur Herbeiführung lebensgefährlicher Verletzungen geeignet war. Sie bestimmt sich vielmehr danach, ob dem sich Verteidigenden unter Beachtung des konkreten Tatgeschehens, insbesondere der Intensität des Angriffs und der vom Angreifer angewandten Mittel nur auf die geschehene Weise die Abwehr des gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs möglich, das Verteidigungsmittel somit erforderlich war. Hierbei hätte das Kreisgericht zunächst beachten müssen, daß es sich bei den Angreifern um Personen handelte, die als Schläger bekannt und bereits in der Vergangenheit durch gewalttätiges und provokatorisches Verhalten wiederholt in Erscheinung getreten waren. Diese Umstände waren es auch, die den Angeklagten veranlaßten, sich im Interesse seines Bruders und im eigenen Interesse auf eine wirksame Verteidigung einzurichten. Dabei konnte er zu dem Zeitpunkt, als er den Hirschfänger holte, noch nicht absehen, auf welche Weise die Zeugen M. und A. ihr Vorhaben realisieren würden. Er rechnete u. a. auch damit, daß sie ihn und seinen Bruder auf dem Nachhauseweg überfallen könnten. Der Angeklagte hat sich somit darauf eingerichtet, dem provokatorischen Verhalten der Zeugen M. und A., das für ihn erkennbar in eine Schlägerei einmünden sollte, in gebotener Weise entgegenzutreten. Diese Absicht des Angeklagten ist gesellschaftsgemäß; sie ist zu billigen. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, daß sich die Bürger mit dem auf die Herbeiführung tätlicher Auseinandersetzungen gerichteten Handeln solcher Personen, die ohnehin für ein undiszipliniertes, die öffentliche Ordnung störendes Verhalten bekannt sind, abfinden müßten und nicht dagegen ein-schreiten dürften. Bereits in seiner Entscheidung vom 23. Februar 1960 - 3 Zst III 3/60 - (OGSt Bd. 5 S. 261 ff.) hat das Oberste Gericht darauf hingewiesen, daß die Auffassung, die Bürger hätten sich gegenüber dem provokatorischen und randalierenden Verhalten anderer zurückzuhalten, im Widerspruch zu den sozialistischen Moralanschauungen steht. 285;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 285 (NJ DDR 1968, S. 285) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 285 (NJ DDR 1968, S. 285)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in seiner gesamten Breite bestätigte sich im Vorgehen gegen den. Die operativen Dienoteinheifen Staatssicherheit und dabei die Linie standen seit Mitte.

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