Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 282

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 282 (NJ DDR 1968, S. 282); Der 3. Strafsenat hätte deshalb folgende rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts vorzunehmen gehabt: „Soweit der Angeklagte H. wegen eines als Alleintäter begangenen Betrugs Verschweigen der real ausgelieferten Menge Fleisch gegenüber den verfügungsberechtigten Wägern für schuldig befunden wurde, ist diese vom Bezirksgericht vorgenommene recht- liehe Beurteilung des richtig festgestellten Sachverhalts fehlerhaft. Ein Betrug durch Unterlassen kann nur dann begangen werden, wenn der Täter eine Rechtspflicht zur Offenbarung hat. Diese Rechtspflicht muß durch Gesetz, Vertrag, berufliche Stellung oder vorangegangenes Tun begründet sein. Eine solche Rechtspflicht kann nicht aus den allgemeinen sozialistischen Prinzipien der gesellschaftlichen Beziehungen abgeleitet werden. Das diesen sozialistischen Beziehungen grob widersprechende Verhalten des Angeklagten H. ist zwar zu mißbilligen, begründet jedoch keine strafrechtliche Schuld. Unbeschadet der bestehenbleibenden zivilrechtlichen Regreßansprüche des Fleischkombinats kann eine strafrechtliche Verurteilung des Angeklagten H. wegen des Verschwei-gens des erkannten Irrtums deshalb nicht erfolgen“. Insoweit waren die Begründungen im Urteil des 3. Strafsenats aufzuheben und entsprechend den obigen Darlegungen zu ersetzen. Anmerkung : 1. Im neuen StGB ist der spezielle Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei entsprechend § 260 StGB (alt) nicht enthalten. Eine erhöhte strafrechtliche Verantwortlichkeit tritt nach § 234 Abs. 2 StGB (neu) dann ein, wenn der Täter die Hehlerei wiederholt oder mit anderen gemeinschaftlich begangen hat oder wenn ihm Umstände bekannt geworden sind, nach denen die Vortat als Verbrechen zu beurteilen ist. Nimmt ein Täter wie im vorliegenden Fall seines Vorteils wegen wiederholt Waren an, von denen er weiß, daß sie aus mit Strafe bedrohten Handlungen herrühren, so ist § 234 Abs. 2 anzuwenden. Bei dem Tatbestandsmerkmal „wiederholt“ kommt es zunächst nicht auf den Umfang der gehehlten Gegenstände an. Voraussetzung für das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals ist, daß die Tat mindestens zweimal begangen worden sein muß (vgl. auch OG, Urteil vom 23. Juni 1959 - 3 Ust 11 48/58 - NJ 1959 S. 639). Das Tatbestandsmerkmal „wiederholt“ umfaßt auch solche strafbaren Handlungen, die bisher als im Fortsetzungszusammenhang begangen angesehen wurden. Die zweite Alternative des § 234 Abs. 2 die gemeinschaftliche Tatbegehung erfordert, daß die Hehlerei gemeinschaftlich mit anderen Hehlern begangen worden ist. Das Zusammenwirken mit den Vortätern ist für dieses Merkmal unbeachtlich, weil der Hehler eine andere Straftat begeht als der oder die Vortäter. Dieses Zusammenwirken mit den Vortätern ist dagegen bei der Anwendung der dritten Alternative des Abs. 2 zu untersuchen. Hierbei müssen dem Hehler Umstände bekannt sein, nach denen die Vortat als Verbrechen zu beurteilen ist. Es kommt nicht auf die subjektive Einstellung des Täters oder eine von ihm vorgenommene juristische Beurteilung an. Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt es, wenn der Hehler Fakten kennt, die für das Vorliegen eines Verbrechens maßgeblich sind, z. B. daß eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums vorliegt oder daß mehrere an den Diebstählen mitwirken. Da im neuen StGB mit den hier genannten Tatbestandsmerkmalen des § 234 Abs. 2 eine der gewerbsmäßigen Hehlerei entsprechende Bestimmung vorgesehen ist, kommt also für die gegenwärtig anhängigen Fälle der gewerbsmäßigen Hehlerei eine Anwendung des § 2 Abs. 2 EGStGB/StPO nicht in Betracht. 2. Soweit das vorstehende Urteil Grundsätze zum Betrug durch Unterlassen aufstellt, sind diese Ausführungen auch nach Inkrafttreten des neuen StGB bei der Anwendung des § 159 zu beachten. Der Tatbestand des Betrugs durch Unterlassen nach § 159 StGB (neu) ist immer nur dann erfüllt, wenn der Täter eine Rechtspflicht zur Offenbarung der bestehenden und zum Vermögensschaden führenden Umstände hatte. Eine moralische Pflicht genügt nicht. Oberrichter Dr. Fritz Etzold, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts §§ 330c, 49 StGB; §§169 Abs. 1 Ziff. 2, 216 StPO; §§ 5 Abs. 4, 49 StVO. 1. Unterlassene Hilfeleistung liegt bei einem Verkehrsunfall nur dann vor, wenn der Täter durch sein Entfernen vom Unfallort gegen eine ihm obliegende Pflicht, einem noch lebenden Unfallverletzten sofort Hilfe zu leisten, verstößt oder wenn er den nachfolgenden Verkehr nicht warnt und damit weiteren möglichen Sach- und Personenschaden zuläßt. Im zweiten Fall ist eine strafrechtliche Verantwortlichkeit aber nur dann gegeben, wenn am Unfallort eine konkrete Gefahrensituation bestanden hat. Eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung setzt außerdem voraus, daß der Täter die seine Hilfeleistung erfordernde Situation erkannt hat. 2. Gegenstand der Anklage ist nur das gemäß § 169 Abs. 1 Ziff. 2 StPO im Tenor der Anklage charakterisierte Verhalten des Angeklagten. 3. Ein Hinweis auf die veränderte Rechtslage gemäß § 216 StPO und die Verurteilung nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung ist nur dann möglich, wenn das in der Anklage und im Eröffnungsbeschluß beschriebene Verhalten des Angeklagten auch durch diese Bestimmung erfaßt wird. Andernfalls kann der Staatsanwalt nur gemäß § 217 StPO Nachtragsanklage erheben. 4. Personen, die mit Genehmigung des Fahrzeughalters vorübergehend dessen Fahrzeug führen, sind nicht als zeitweilig die Verfügungsbefugnis über den Einsatz des Fahrzeugs Ausübende im Sinne des § 5 Abs. 4 StVO anzusehen. 5. Zur Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 49 StVO (Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit). OG, Urt. des Präsidiums vom 21. Dezember 1967 I Pr - 15 - 21/67. Am 24. März 1966 trank der Angeklagte von 16 Uhr an in der Konsum-Verkaufsstelle in B. gemeinsam mit dem Zeugen F. und der Verkaufsstellenleiterin Frau K. eine Flasche Weinbrand und zwei Flaschen Wodka zu je 0,35 1 Gegen 21 Uhr verließ der Angeklagte gemeinsam mit Frau K. die Verkaufestelle, um sie mit ihrem Motorrad nach Hause zu fahren. Der in seiner Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigte Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h. Auf Drängen von Frau K. hielt der Angeklagte unterwegs das Motorrad an, und Frau K. übernahm nun dessen Führung. Bei der Weiterfahrt geriet sie auf den neben der Fahrbahn befindlichen Sommerweg und stürzte. Der Angeklagte war vorübergehend bewußtlos. Als er wieder zu sich kam, hob er das Motorrad hoch, bockte es auf, stellte den Motor ab und schaltete das Licht aus. Dabei sah er, daß Frau K. am Boden lag und im Gesicht stark blutete. Er sprach sie an und faßte an ihren Kopf; da sie aber kein Lebenszeichen von sich gab, vermutete er, daß sie tot sei. Deshalb begab er sich in seine Wohnung, ohne den Unfall zu melden. Nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten ist der Tod der Frau K. durch Abriß der Kleinhimschlagader ein- 282;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des IfS zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zur Bearbeitung von Brirdttlungsverfahren wegen ungesetzlichen Grenzübertritts in seinen vielfältigen Formen Damit soll nicht gesagt werden daß es keinen stäatafeindlichon Menschenhandel mehr gibt.

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