Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 279

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 279 (NJ DDR 1968, S. 279); könnte Anlaß sein, auch mit diesem Mittel auf die Arbeit der Konfliktkommissionen einzuwirken*. Insgesamt ist einzuschätzen, daß die Arbeit der Gerichte mit der Gerichtskritik noch nicht der Forderung nach einer für die Konfliktkommissionen vorbildlichen Arbeitsweise entspricht. Die Zahl der im Jahre 1967 erlassenen Gerichtskritikbeschlüsse liegt zwar höher als 1966 und 1965. Man kann auch davon ausgehen, daß in den in 6,2 % aller Verfahren durchgeführten Auswertungen im Betrieb auf die Beseitigung von Mängeln hingewirkt wurde. Es niuß aber erreicht werden, daß * Vgl. hierzu auch den Bericht über die 18. Plenartagung ln diesem Heft. D. Red. in allen dazu geeigneten Fällen eine Gerichtskritik erlassen wird. Auch die Qualität der Kritikbeschlüsse ist zu verbessern. Teilweise zeigte sich, daß die kritisierten Umstände nicht exakt festgestellt waren. Darunter leidet die Wirkung der Kritik. In einigen Kritikbeschlüssen wurden nebensächliche Erscheinungen kritisiert und grundlegende Mängel und Fehler nicht gerügt. Die Ursache dafür mag darin liegen, daß nicht bereits bei der Vorbereitung der Verhandlung auch auf die Prüfung dieser Seite des gerichtlichen Verfahrens und der notwendigen Maßnahmen genügend Wert gelegt wird. FRITZ KAISER, Richter am Obersten Gericht Zur Entscheidung über die Klage (Einspruch) gegen einen Konfliktkommissionsbeschluß Ein durch Klage (Einspruch) eingeleitetes Verfahren zur Überprüfung eines Konfliktkommissionsbeschlusses über einen arbeitsrechtlichen Anspruch kann grundsätzlich zu zwei verschiedenen Ergebnissen führen: Die Entscheidung des Gerichts stimmt mit dem Konfliktkommissionsbeschluß überein oder weicht von ihm ab. Sofern die Entscheidung des Gerichts mit dem Konfliktkommissionsbeschluß übereinstimmt, hat das Gericht die Klage (Einspruch) in seiner Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen, wodurch es der Sache nach den Konfliktkommissionsbeschluß bestätigt (Ziff. 26 des Plenarbeschlusses des Obersten Gerichts vom 27. März 1968). Als Ergebnis des arbeitsrechtlichen Verfahrens vor der Konfliktkommission und dem Gericht gibt es damit nur eine Entscheidung über den Arbeitsstreitfall selbst: den Konfliktkommissionsbeschluß. Er allein regelt die streitigen arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien zueinander und bildet ggf. die Grundlage für Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte, die sich hieraus für eine der Parteien ergeben. Aber auch dann, wenn die Entscheidung des Gerichts von dem Beschluß der Konfliktkommission abweicht (Ziff. 27 des Plenarbeschlusses), soll es als Ergebnis des Verfahrens vor der Konfliktkommission und dem Gericht nur eine Entscheidung geben, die die streitigen arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien zueinander regelt und ggf. die Grundlage für Maßnahmen zur Durchsetzung der sich hieraus für eine der Parteien ergebenden Rechte bildet. Diese einheitliche Entscheidung kann nur die Entscheidung des Gerichts sein. Denn die Konfliktkommission kann ihren Beschluß nicht nachträglich ändern, und das Gericht muß ohnehin in seiner Entscheidung zum Ausdruck bringen, inwieweit es von dem Konfliktkommissionsbeschluß abweicht. Zudem ist es unzweckmäßig, zwei verschiedene Entscheidungen über jeweils einen bestimmten Teil des im Verfahren vor der Konfliktkommission und dem Gericht geltend gemachten arbeitsrechtlichen Anspruchs nebeneinander bestehen zu lassen, deren Durchsetzung ggf. unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen unterliegt: der Konfliktkommissionsbeschluß §44 AGO in Verbindung mit §§ 52 ff. AGO, die gerichtliche Entscheidung dagegen unmittelbar §§ 52 ff. AGO. Deshalb hebt das Gericht den Konfliktkommissionsbeschluß auf, wenn seine Entscheidung in Form eines Urteils ergeht, oder erklärt den Konfliktkommissionsbeschluß für gegenstandslos, wenn es durch Beschluß eine Einigung der Parteien (Ziff. 28 des Plenarbeschlusses) oder eine Rücknahme des vor der Konfliktkommission gestellten Antrags (Ziff. 29 Buchst, b des Plenarbeschlusses) bestätigt. Der Konfliktkommissionsbeschluß ist jeweils in der Entscheidungsformel aufzuheben oder für gegenstandslos zu erklären (Ziff. 27 des Plenarbeschlusses). Die Notwendigkeit, von dem Beschluß der Konfliktkommission abzuweichen, kann sich sowohl aus einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht als auch daraus ergeben, daß die Parteien im gerichtlichen Verfahren ihre Anträge hinsichtlich des vor der Konfliktkommission behandelten Arbeitsstreitfalls beschränken oder erweitern (Ziff. 21 Buchst, b des Plenarbeschlusses), oder daß das Gericht nach Maßgabe des Gesetzes über die Anträge der Parteien hinausgeht (Ziff. 21 Buchst, c des Plenarbeschlusses). In den zuletzt genannten beiden Fällen kann der Konfliktkommissionsbeschluß auf Grund der vor der Konfliktkommission gestellten Anträge durchaus der Sach- und Rechtslage entsprechen. Dennoch ist er in diesen Fällen aufzuheben oder für gegenstandslos zu erklären, um zu einer einheitlichen Entscheidung des Arbeitsstreitfalls zu kommen. Der Konfliktkommissionsbeschluß ist auch stets dann durch eine Entscheidung des Gerichts aufzuheben oder für gegenstandslos zu erklären, wenn er zwar an sich der Sach- und Rechtslage entspricht, aber wegen anderer rechtlicher Mängel nicht aufrechterhalten werden kann (Ziff. 27 des Plenarbeschlusses), z. B. weil die Konfliktkommission in der Beratung nicht ordnungsgemäß besetzt war, in eigener Sache entschieden oder den Arbeitsstreitfall in Anwesenheit nur eines Beteiligten beraten hat (Ziff. 13 Buchst, a des Plenarbeschlusses). Sofern der Beschluß der Konfliktkommission aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt wird, muß die gerichtliche Entscheidung das Ergebnis des Verfahrens vor der Konfliktkommission und dem Gericht in seiner Gesamtheit umfassen (Ziff. 27 des Plenarbeschlusses). Mit Ausnahme einer Bestätigung der Rücknahme des vor der Konfliktkommission gestellten Antrags (Ziff. 29 Buchst, b des Plenarbeschlusses) muß sich somit die einheitliche gerichtliche Entscheidung auch auf diejenigen Teile des vor der Konfliktkommission geltend gemachten arbeitsrechtlichen Anspruchs erstrecken, über die die Konfliktkommission sachlich und rechtlich zutreffend entschieden hat. Das geschieht bei einer Entscheidung durch Urteil, indem das Gesamtergebnis des Verfahrens vor der Konfliktkommission und dem Gericht in der Urteilsformel neu gefaßt wird. Bei einer Einigung der Parteien hat das Gericht darauf zu achten, daß diese ebenfalls das Gesamtergebnis des Verfahrens vor der Konfliktkommission und dem Gericht umfaßt und damit den Rechtsstreit endgültig erledigt. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Einigung als der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechend durch Beschluß zu bestätigen. 279;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 279 (NJ DDR 1968, S. 279) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 279 (NJ DDR 1968, S. 279)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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