Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 271

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 271 (NJ DDR 1968, S. 271); auf Beratung vor der Konfliktkommission ausnahmsweise rechtfertigen. Lehnt eine Konfliktkommission ohne daß ein Fall der Ziff. 8 Buchst, e des Beschlusses vorliegt die Behandlung des Streitfalls überhaupt ab oder verzögert sie diese länger als sechs Wochen, dann darf das Gericht in der Sache tätig werden (Ziff. 9 Buchstabe c). Da aber die Zuständigkeit der Konfliktkommission nicht aufgehoben ist, kann das Gericht die Sache an die Konfliktkommission verweisen, wenn deren Inaktivität z. B. durch Einschalten der zuständigen gewerkschaftlichen Leitungen behoben werden kann. Derartige Fälle werden jedoch sehr selten sein. Ob das direkte Anrufen des Gerichts geboten ist, wird auch dann stets zu prüfen sein, wenn der Werktätige aktiven Wehrdienst leistet oder wenn das Arbeitsrechtsverhältnis beendet ist, der Werktätige außerhalb wohnt und sein Erscheinen vor der Konfliktkommission mit.einem nicht vertretbaren Ausfall an Arbeitszeit bzw. mit unzumutbaren persönlichen Belastungen verbunden wäre (Ziff. 9 Buchst, a und b des Beschlusses). Diese Regelung lehnt sich an § 16 Abs. 4 AGO an. In diesen Fällen wird es zweckmäßig sein, ein Mitglied der Konfliktkommission zur Verhandlung einzuladen. Von den Ausnahmen in Ziff. 8 und 9 des Beschlusses abgesehen, ist die vorherige Beratung und Entscheidung des Streitfalls durch die Konfliktkommission zwingend. Wird ein Gericht dennoch direkt angerufen, so hat es die Sache an die Konfliktkommission zu verweisen. Zum Verfahren bei Einsprüchen des Staatsanwalts Schwierigkeiten bereiten den Gerichten teilweise noch diejenigen Verfahren, die durch Einspruch des Staatsanwalts gegen einen Beschluß der Konfliktkommission eingeleitet werden. Da diese Verfahren von grundlegender Bedeutung sind, orientiert der Plenarbeschluß die Gerichte auf Maßnahmen, die eine einheitliche und der Bedeutung dieser Verfahren gerecht werdende Behandlung sichern. So wird festgelegt, daß auch in diesen Verfahren von den Prozeßbeteiligten Sachanträge auch vom Staatsanwalt zu stellen sind (Ziff. 31). Das haben die Gerichte durchzusetzen. Unklarheit besteht zum Teil auch noch darüber, ob die Rücknahme des Einspruchs des Staatsanwalts gegen einen Beschluß der Konfliktkommission vom Gericht zu bestätigen ist. Eine solche Bestätigung widerspricht u. E. der besonderen Zweckbestimmung dieses Verfahrens und der Stellung des Staatsanwalts. Die Rücknahme des Einspruchs führt jedoch nicht automatisch zu einer Beendigung des Verfahrens. Die am Konfliktfall Beteiligten erhalten durch die Einleitung des Verfahrens durch den Staatsanwalt Parteistellung (§ 18 Abs. 2 AGO). Sie haben demnach das Recht, Sachanträge zu stellen und eine Entscheidung über die von ihnen gestellten Anträge zu verlangen. Der Fall, daß der Staatsanwalt seinen Einspruch zurücknimmt und die Parteien keine Sachanträge stellen, ist im Gesetz nicht geregelt. Aus dem passiven Verhalten der Parteien ist u. E. zu folgern, daß sie an der Weiterführung des Verfahrens nicht interessiert sind. Deshalb kann auf diese Fälle § 42 Abs. 1 AGO, der die Beendigung des Verfahrens bei Inaktivität der Parteien regelt, entsprechend angewendet und das Verfahren durch Beschluß eingestellt werden. Ein Einspruch gegen den Beschluß ist in diesen Fällen nicht zulässig, da die besonderen Voraussetzungen für den Einspruch nach § 42 Abs. 2 AGO nicht vorliegen (Ziff. 33 des Beschlusses). Zur Wirkung der gerichtlichen Entscheidung Der Plenarbeschluß strebt eine einheitliche und übersichtliche Durchführung des Verfahrens an. Das zeigt sich besonders deutlich in den Ziff. 26 bis 30, in denen die Entscheidung des Gerichts behandelt wird. Es wird klargestellt, daß die Zurückweisung einer unbegründeten Klage gleichzeitig als Bestätigung des Beschlusses der Konfliktkommission gilt. Damit wird vom Gericht bestätigt, daß der Beschluß der Konfliktkommission der Sach- und Rechtslage entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist. Mit dieser Entscheidung sind die Anforderungen des § 44 Abs. 2 AGO erfüllt, so daß es keines besonderen Vollstreckbarkeitsverfahrens mehr bedarf, wenn aus einem solchen Beschluß vollstreckt werden soll (Ziff. 38 des Beschlusses). Das gerichtliche Verfahren ist zwar formell mit der Entscheidung abgeschlossen. Den Rechtspflegeorganen obliegt aber die Aufgabe, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die gesellschaftliche Wirksamkeit des Verfahrens zu gewährleisten. Deshalb sind die Verfahren über Einsprüche gegen Beschlüsse der Konfliktkommissionen mit diesen auszuwerten. Im Plenarbeschluß werden dazu einige wirksame Möglichkeiten gezeigt (Ziff. 39 bis 42). GERHARD KIRMSE, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Die Aufgaben des Staatsanwalts bei der Zusammenarbeit mit den Konfliktkommissionen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts In den 15 Jahren ihres Bestehens hat sich die recht-sprechende Tätigkeit der Konfliktkommissionen auf dem Gebiet des sozialistischen Arbeitsrechts ständig verbessert. Das spiegelt sich sowohl in dem geringen Prozentsatz von Einsprüchen gegen Beschlüsse der Konfliktkommissionen als auch in der Überprüfungstätigkeit der Staatsanwaltschaft wider. Aus den den Kreisstaatsanwälten übersandten Beschlüssen und Protokollen der Konfliktkommissionen ist ersichtlich, daß ihre Beratungen inhaltlich sachbezogener, konzentrierter und mit größerer Wirksamkeit durchgeführt werden; die Entscheidungen sind überwiegend sachlich und rechtlich überzeugend begründet. Diese insgesamt positiv einzuschätzende Entwicklung der Tätigkeit der Konfliktkommissionen vollzieht sich jedoch unterschiedlich. Sehr gut arbeitenden Konfliktkommissionen stehen noch solche gegenüber, deren Beratungen und Entscheidungen Unsicherheiten aufweisen, durch welche die Wirksamkeit ihrer Arbeit beeinträch- tigt wird1. Für den Staatsanwalt ergibt sich daraus die Verpflichtung, diesen Konfliktkommissionen besonders zu helfen. Das trifft auch auf die Konfliktkommissionen kleinerer Betriebe zu, die nur sehr selten tätig werden und denen daher Erfahrungen fehlen. Durch seine Tätigkeit muß der Staatsanwalt dazu beitragen, daß zurückgebliebene Konfliktkommissionen an das Niveau der fortgeschrittenen herangeführt und dadurch die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte insgesamt verbessert wird. Aufgaben bei der Überprüfung von Beschlüssen Die Konfliktkommissionen sind verpflichtet, dem Kreisstaatsanwalt und nur ihm! alle Beschlüsse zu übersenden (Ziff. 26 KK-Richtlinie)2. Daraus ergeben sich 1 Vgl. hierzu auch den Beitrag von Kranke i Hantsche ln diesem Heft. 2 Vgl. hierzu auch die im Bericht über die 18. Plenartagung des Obersten Gerichts im Hinblich auf die künftige gesetzliche Regelung wiedergegebene gegenteilige Ansicht von Hejhal in diesem Heft. 271;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 271 (NJ DDR 1968, S. 271) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 271 (NJ DDR 1968, S. 271)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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