Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 268

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 268 (NJ DDR 1968, S. 268); Art. 93 der Verfassung ist das Oberste Gericht das höchste Organ der Rechtsprechung; es leitet die Rechtsprechung auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften und sichert die einheitliche Rechtsanwendung durch alle Gerichte. Damit ist seine Verantwortung für die Anleitung der rechtsprechenden Tätigkeit sowohl der Schiedskommissionen als auch der Konfliktkommissionen eindeutig festgelegt. Einheitliche Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte Im Dezember 1967 beriet das Plenum des Obersten Gerichts in seiner 17. Tagung, wie Gerichte und Schiedskommissionen besser Zusammenwirken können. Dabei wurden die Gerichte darauf orientiert, wissenschaftliche Leitungsmethoden zur Erhöhung der Effektivität der Arbeit der Schiedskommissionen zu entwickeln*. Die auf der Plenartagung hierzu geäußerten Gedanken gelten in gleichem Maße für die Zusammenarbeit der Gerichte mit den Konfliktkommissionen. Ausgehend von den Materialien des VII. Parteitages der SED und von der Verfassung, muß die Pflicht der Gerichte hervorgehoben werden, auch die Tätigkeit der Konflikt- und Schiedskommissionen nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen. Verschiedentlich wird unter Hinweis auf den Wortlaut der Ziff. 3 der KK-Richtlinie die Auffassung vertreten, die Gerichte trügen keine eigene politischfachliche Verantwortung für die Arbeitsergebnisse der Konfliktkommissionen, da die Anleitung und Qualifizierung der Konfliktkommissionen allein dem FDGB-Bundesvorstand obliege. Diese Auffassung verkennt die Stellung der Konfliktkommissionen im einheitlichen System der Rechtsprechung, aus dem sie nicht herausgelöst werden dürfen. Die Verantwortung der Gerichte für die Anleitung der Konfliktkommissionen ergibt sich aus ihrer gesetzlich begründeten Stellung als Einspruchs- und Überprüfungsorgan für Beschlüsse der Konfliktkommissionen. Das ist jedoch nicht so zu verstehen, als bestünde nur hinsichtlich der einzelnen Sache eine Verpflichtung des Gerichts, die Konfliktkommissionen anzuleiten und zu qualifizieren. Vielmehr muß die gerichtliche Tätigkeit bei der Verhandlung und Entscheidung von Arbeitsstreitfällen den Konfliktkommissionen ein Beispiel geben und für die Arbeit der Konfliktkommissionen insgesamt nutzbar gemacht werden. Gerade dadurch können die Gerichte die Forderung nach größter gesellschaftlicher Wirksamkeit ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts besser erfüllen. Mit der Übertragung größerer Aufgaben und Befugnisse durch die neuen Strafgesetze wird die Rolle der Konfliktkommissionen im System der sozialistischen Rechtspflege weiter ausgebaut. Insoweit besteht eine enge Verbindung zu den Aufgaben, die die Schiedskommissionen nach Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs zu lösen haben. Es wird deshalb notwendig sein, den Beschluß der 17. Plenartagung des Obersten Gerichts nach der Verabschiedung des in Vorbereitung befindlichen Normativaktes über die gesellschaftlichen Gerichte zu überarbeiten. Ausgehend von der gemeinsamen Aufgabenstellung der Schieds- und Konfliktkommissionen, über bestimmte Vergehen, Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten, kleinere zivil-rechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten, Verletzungen der Schulpflicht und arbeitsscheues Verhalten zu beraten und zu entscheiden, wird es möglich sein, den Beschluß der 17. Plenartagung nach seiner Überarbeitung auch auf die Konfliktkommissionen zu erstrecken. Es ist vorgesehen, daß dem Plenum des * Die Materialien der Plenartagung sind in NJ 1968 Heft 2 veröffentlicht. Obersten Gerichts bereits auf seiner 19. Tagung ein entsprechender Beschlußentwurf vorgelegt wird. Dabei wird zu prüfen sein, inwieweit der Beschluß der 18. Plenartagung in den Beschluß der 17. Plenartagung eingehen kann, so daß das Plenum ein einheitliches Dokument für die Anleitung der Konflikt- und Schiedskommissionen verabschieden könnte. Dabei wären natürlich die Besonderheiten der Tätigkeit der Konfliktkommissionen auf dem Gebiete des Arbeitsrechts zu berücksichtigen. Zur bisherigen Tätigkeit der Konfliktkommissionen In den 15 Jahren ihres Bestehens haben die Konfliktkommissionen maßgeblich zur Entwicklung des sozialistischen Staats- und Rechtsbewußtseins der Werktätigen, zur Festigung der Arbeitsdisziplin und Arbeitsmoral sowie zur Verhütung von Rechtsverletzungen auf allen Gebieten beigetragen. Besonders bei der Verwirklichung der Bestimmungen des neuen, sozialistischen Arbeitsrechts haben sie Hervorragendes geleistet. Die wissenschaftlich-technische Revolution, insbesondere die sozialistische Rationalisierung, stellt jedoch neue Aufgaben bei der Verwirklichung des sozialistischen Arbeitsrechts. Deshalb müssen die jetzt neu gewählten Mitglieder der Konfliktkommissionen sich nicht nur verantwortungsbewußt auf die Aufgaben vorbereiten, die mit Inkrafttreten des neuen Strafrechts auf sie zukommen; im gleichen Maße müssen sie sich auch der Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Arbeitsverhältnisse in den Betrieben zuwenden. Die umfassende Tätigkeit der Konfliktkommissionen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts im Jahre 1967 wird dadurch charakterisiert, daß sie insgesamt 38 496 Streitigkeiten beraten und entschieden haben. Dagegen sind im gleichen Zeitraum nur 6 814 Arbeitsstreitfälle in erster Instanz vor den Kreis- bzw. Bezirksgerichten verhandelt worden. 43,8 % dieser Streitfälle beruhen auf Einsprüchen gegen Beschlüsse der Konfliktkommissionen. Das sind nur 7,7 % der von den Konfliktkommissionen beratenen und entschiedenen Arbeitsstreitfälle, was beweist, daß es ihnen immer besser gelingt, die Arbeitsstreitfälle in den Betrieben selbst zu lösen. Daß die Entscheidungen der Konfliktkommissionen von den am Streitfall Beteiligten überwiegend freiwillig verwirklicht werden, zeigen die Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung von Beschlüssen der Konfliktkommissionen. Im Jahre 1967 wurde nur für 987 Beschlüsse gemäß § 44 AGO die Vollstreckbarkeitserklärung beantragt. Diese mußte lediglich in 7,8 % der Fälle versagt werden. Stellt man dieser Zahl die insgesamt von den Konfliktkommissionen im Jahre 1967 beratenen 38 496 Streitfälle gegenüber, dann konnten die Entscheidungen der Konfliktkommissionen nur in 0,2 % nicht für vollstreckbar erklärt werden. Das widerlegt eindeutig die hin und wieder vertretene Meinung, unter den rechtskräftig gewordenen Beschlüssen der Konfliktkommissionen befänden sich noch verhältnismäßig viele, die mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang stünden. Obwohl Beschlüsse der Konfliktkommissionen nur selten mit Klage oder Einspruch angefochten werden, tragen die Gerichte bei der Entscheidung dieser Verfahren eine hohe Verantwortung. Diese Streitfälle müssen mit beispielhaften Ergebnissen auch für die Konfliktkommissionen bearbeitet und. entschieden werden, weil das Niveau der gerichtlichen Tätigkeit großen Einfluß auf die Tätigkeit der Konfliktkommissionen hat. Deshalb enthält der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Zusammenarbeit der Gerichte mit den Konfliktkommissionen auf dem Ge- 268;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 268 (NJ DDR 1968, S. 268) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 268 (NJ DDR 1968, S. 268)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Vereinbarung der Botschafter der vier Mächte über Probleme Westberlins Neues Deutschland vom Seite Honecker, Die weitere Stärkung der sozialistischen Militärkoalition - Unterpfand des Friedens und der internationalen Sicherheit, um Entspannung, Rüstungsbegrenzung und Abrüstung erfolgen in harter Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus. Die zuverlässige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte zur Bearbeitung Operativer Vorgänge. Die Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung Zielstellung und Anwendungsbereiche von Maßnahmen der Zersetzung Formen, Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit in einem Ermittlungsverfahren oder bei der politisch-operativen Vorkommnis-Untersuchung bestimmt und ständig präzisiert werden. Die Hauptfunktion der besteht in der Gewährleistung einer effektiven und zielstrebigen Untersuchungsführung mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der Wahrheit gerichteten Verhaltenskonzeptionen Beschuldigter. Eine qualifizierte Vernehmungsplanung zwingt zur detaillierten Bestandsaufnahme aller für den konkreten Gegenstand der Beschuldigtenvernehmung bedeutsamen Informationen als Voraussetzung für eine Entscheidungs- r!i. - mau die Durchführung von Werbungen.isüder Plan der Werbung zu erarbeiten. muß im wesentlichen Aussagen qdd:Festlegungen über die operative Einsatz-t htung.

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