Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 266

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 266 (NJ DDR 1968, S. 266); vor, daß die Zusammenarbeit der Gerichte mit den Konfliktkommissionen dazu beitragen müsse, die Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit, den Schutz der Würde und der Rechte der Bürger zu verwirklichen. Unter diesem Gesichtspunkt seien auch die Beziehungen zu betrachten, die zwischen den Gerichten und den Konfliktkommissionen mit der Anfechtung von Konfliktkommissionsbeschlüssen durch Klage (Einspruch) oder Einspruch des Staatsanwalts entstehen. Wie groß der Beitrag ist, den die Konfliktkommisionen zur Verwirklichung des sozialistischen Arbeitsrechts leisten, folgt bereits daraus, daß sie in der überwiegenden Anzahl der arbeitsrechtlichen Konflikte endgültig entscheiden. Der Vorsitzende der Rechtskommission im Berliner VEB Großdrehmaschinenbau „7. Oktober“, Kollege S i e b e r t, berichtete z.B., daß die sechs Konfliktkommissionen seines Betriebes seit dem Jahre 1960 in 218 Fällen Beratungen durchgeführt haben und daß in nur 11 davon Klage (Einspruch) erhoben worden ist. Von der gewissenhaften Vorbereitung und Durchführung der Beratungen zeuge, daß keiner der angefochtenen Beschlüsse aufgehoben werden mußte. Um Konflikten vorzubeugen, seien die Vorsitzenden der Konfliktkommissionen gemeinsam mit der Rechtskommission des Betriebes bemüht, in den Abteilungen auftretende Unstimmigkeiten schnell zu klären. Das sei wiederholt gelungen, so daß es nicht erst einer Beratung der Konfliktkommission bedurfte. Stadtgerichtsdirektor Brunner (Berlin) wies in diesem Zusammenhang darauf hin, daß in Berlin die Mitglieder der Konfliktkommissionen in Vorbereitung ihrer Beratungen häufig die Gerichte konsultieren. Allein im Stadtbezirk Berlin-Mitte sei das im Jahre 1967 in etwa 200 Fällen geschehen. Durch die Konsultationen werde den Konfliktkommissionen kameradschaftlich geholfen, ohne daß ihnen aber dadurch die eigenverantwortliche Entscheidung abgenommen würde. Auf Probleme, die den Konfliktkommissionen noch gewisse Schwierigkeiten bereiten, ging Kollege Hantsche, stellv. Leiter der Rechtsabteilung beim FDGB-Bundesvorstand, ein1. Er wurde von Bezirksgerichtsdirektor Dr. Heuckendorf (Schwerin) ergänzt, der vor allem bei der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts; der Aufdeckung der Ursachen und Bedingungen des arbeitsrechtlichen Konflikts; der konsequenten erzieherischen Einflußnahme auf den Rechtsverletzer; der Einordnung des Streitstoffes in die betrieblichen Zusammenhänge und der richtigen Rechtsanwendung eine bessere Anleitung und Unterstützung der Konfliktkommissionen durch die Gerichte für erforderlich hielt. Ausführlich wurde beraten, wie die Wirksamkeit der Empfehlungen der Konfliktkommissionen erhöht werden könne. Bezirksgerichtsdirektor A r w a y (Suhl) und Hantsche kennzeichneten die Empfehlungen als wirksame Mittel zur Verbesserung der Leitungstätigkeit und der Erziehungsarbeit im Betrieb sowie zur Beseitigung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen für Rechts- und Moralverletzungen. Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre seien verpflichtet, die Empfehlungen der Konfliktkommissionen sorg- 3 Vgl. hierzu auch Rudelt / F. Kaiser / Ch. Kaiser, „Die Unterstützung der Konfliktkommissionen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts durch die Gerichte“, NJ 1968 S. 164 ff., und die Ausführungen von Reinwarth in diesem Heft. 4 Vgl. hierzu den Beitrag von Kranke / Hantsche in diesem Heft. fältig zu prüfen und diesen mitzuteilen, welche Maßnahmen daraufhin ergriffen wurden bzw. welche Gründe einer Verwirklichung der Empfehlung entgegenstehen. Bei der Durchsetzung der Empfehlungen müßten die Gerichte die Konfliktkommissionen unterstützen, u. U. auch mit Hilfe der Gerichtskritik5 6. Auf die Frage, ob die Gerichtskritik gegenüber den Konfliktkommissionen zulässig sei, gingen Richter Ch. K a i s er (Oberstes Gericht)6 und Brunner ein. Vizepräsident Ziegler betonte in seinen Schlußbemerkungen, daß die Gerichte die Konfliktkommissionen in erster Linie kameradschaftlich unterstützen müßten. Nur bei grundsätzlichen Gesetzesverletzungen sei gegenüber den Konfliktkommissionen Gerichtskritik zu üben. Sowohl S i e b e r t als auch Dr. Pommerening, Mitarbeiter beim FDGB-Bezirksvorstand Gera und Schöffe beim Senat für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts, würdigten die Leistungen der Richter, Staatsanwälte und Rechtswissenschaftler bei der Schulung der Konfliktkommissionsmitglieder, und auch Hantsche brachte zum Ausdruck, daß die Gewerkschaften nach wie vor der Teilnahme der Richter und Schöffen an der Schulung der Konfliktkommissionen große Bedeutung beimessen, weil die Vermittlung der gerichtlichen Erfahrungen zu einer besseren Arbeit der Konfliktkommissionen beiträgt. Über das im Bezirk Gera entwickelte System der Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen informierte Pommerening. Alle Konfliktkommissionen seien in Stützpunkten erfaßt, die von den Gewerkschaften geleitet werden. Die Rechtskommissionen der FDGB-Kreisvorstände berieten monatlich mit den Stützpunktleitern. An diesen Beratungen nähmen in der Regel auch Richter und Staatsanwälte teil. Dadurch werde das Zusammenwirken mit den Rechtspflegeorganen gesichert und die Auswertung der Rechtsprechung gewährleistet. Zur Zeit werde diese Form der Anleitung durch die schrittweise Bildung von Rechtskabinetten bei den FDGB-Kreisvorständen weiterentwickelt. In diesen Kabinetten wirke ferner die Gruppe der gewerkschaftlichen Prozeßvertreter mit, so daß auch deren Erfahrungen genutzt werden können. Auch Richter und Staatsanwälte erhielten dadurch wertvolle Hinweise, z. B. über die Notwendigkeit von Verhandlungen in Betrieben. Zur Verbesserung der Tätigkeit der Konfliktkommissionen tragen auch wie Pommerening und Brunner darlegten die von einigen FDGB-Be-zirksvorständen herausgegebenen „Informationsblätter“ bei. Den Fragen einer effektiven Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen wandten sich auch die Bezirksgerichtsdirektoren Si eger t (Gera) und Heuk-k e n d o r f zu. Ein entscheidendes Kriterium für eine gute Anleitung aller Konfliktkommissionen sah Siegert in einer engen Zusammenarbeit der Gerichte mit den Vorständen (Rechtskommissionen) der Gewerkschaft. Über die Rechtskommissionen, in denen die Richter Einfluß auf inhaltliche Fragen der Schulung nähmen, und das Stützpunktsystem der Gewerkschaft sei es im Bezirk Gera gelungen, alle Konfliktkommissionen zu erfassen. Heuckendorf meinte, die genaue Ausgestaltung der Zusammenarbeit innerhalb des Schulungssystems müsse den FDGB-Kreisvorständen überlassen bleiben, damit die jeweiligen örtlichen Bedingungen beachtet werden. Insofern dürfe auch die Forderung in 5 Welche Aufgaben insoweit den Staatsanwälten obliegen, führt Kirmse in dem in diesem Heft veröffentlichten Beitrag aus. 6 Der Diskussionsbeitrag ist in diesem Heft veröffentlicht. 266;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 266 (NJ DDR 1968, S. 266) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 266 (NJ DDR 1968, S. 266)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung vom Information des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten Prüfungsverfahren, die nicht mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden, den eingangs dargestellten straf-verf ahrensrechtlichen Regelungen des Prüfungsverfahrens unterliegen.

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