Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 264

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 264 (NJ DDR 1968, S. 264); b) Hinsichtlich des vor der Konfliktkommission verhandelten Arbeitsstreitfalles können die Parteien ihre Anträge vor Gericht beschränken oder erweitern. c) Das Gericht darf nach Maßgabe des Gesetzes über die Anträge der Parteien hinausgehen (§ 37 Abs. 2 AGO), fehlende Anträge aber nicht ersetzen (vgl. OG, Urteil vom 19. Juli 1963 - Za 22/63 - OGA Bd. 4 S. 184). Verwertung der Konfliktkommissionsunterlagen 22. Die vom Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung herangezogenen Unterlagen der Konfliktkommission sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen, soweit das für die Entscheidung erforderlich ist. An Hand der Unterlagen ist die Beachtung der für das Zustandekommen von Konfliktkommissionsbeschlüssen maßgebenden rechtlichen Bestimmungen sowie der Zeitpunkt der Antragstellung, der Inhalt der Anträge, der Zeitpunkt der Beschlußfassung und der Aushändigung des Konfliktkommissionsbeschlusses an die Beteiligten festzustellen. Einbeziehung der Konfliktkommissionsmitglieder in die mündliche Verhandlung 23. a) Die Teilnahme von Mitgliedern der Konflikt- kommission an der mündlichen Verhandlung ist vom Gericht zu nutzen, sie durch die Erörterung des Sachverhalts und der Rechte und Pflichten der Parteien bei der künftigen Tätigkeit zur Durchsetzung des sozialistischen Rechts im Betrieb zu unterstützen. b) Das Gericht hat den zur mündlichen Verhand- lung eingeladenen oder von sich aus erschienenen Konfliktkommissionsmitgliedern Ge- legenheit zu geben, sich zu dem Arbeitsstreitfall. der betrieblichen Situation, aus der er hervorgegangen ist, seinen Ursachen und begünstigenden Bedingungen und seiner Bedeutung für das Betriebsgeschehen zu äußern, um sich ein umfassendes Bild hierüber zu verschaffen. c) Gibt ein Konfliktkommissionsmitglied dem Gericht aus eigener Sachkenntnis Aufschluß über das Vorhandensein oder die Wahrheit der von einer Partei behaupteten rechtserheblichen Tatsachen, so ist es als Zeuge zu vernehmen. 24. Die Anwesenheit von Konfliktkommissionsmitgliedern in der mündlichen Verhandlung und der wesentliche Inhalt ihrer Ausführungen sind im Protokoll zu vermerken. Unterstützung der Konfliktkommission durch Hinweise, Stellungnahmen und Gerichtskritik 25. Stellt das Gericht in der mündlichen Verhandlung fest, daß sachdienliche Empfehlungen gemäß Ziff. 16 Konfliktkommissions-Richtlinie nicht beachtet wurden, so soll es die Konfliktkommission je nach den Umständen des Falles durch Hinweise, Stellungnahmen oder den Ausspruch einer Gerichtskritik gegenüber dem Adressaten der Empfehlung unterstützen. III. Die Entscheidung des Arbeitsstreitfalles und die Auswertung des Verfahrens Die Entscheidung über die Klage (Einspruch) gegen einen Beschluß der Konfliktkommission 26. Stellt das Gericht bei der Überprüfung des Arbeitsstreitfalles fest, daß der Beschluß der Sach- und Rechtslage entspricht, so ist die Klage (Einspruch) in der Entscheidungsformel als unbegründet zurück- zuweisen, wodurch der Konfliktkommissionsbeschluß bestätigt wird. 27. Der Beschluß der Konfliktkommission ist durch eine Entscheidung des Gerichts aufzuheben oder für gegenstandslos zu erklären, wenn er ganz oder teilweise nicht der Sach- und Rechtslage entspricht oder wegen anderer rechtlicher Mängel nicht aufrechterhalten werden kann (vgl. Ziff. 13 Buchst, a). Die gerichtliche Entscheidung muß das Ergebnis des arbeitsrechtlichen Verfahrens vor der Konfliktkommission und dem Gericht in seiner Gesamtheit umfassen. 28. Einigen sich die Parteien im gerichtlichen Verfahren über den Streitgegenstand und ist die Einigung vom Gericht gemäß § 41 AGO als der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechend zu bestätigen, so ist der Beschluß der Konfliktkommission im Bestätigungsbeschluß für gegenstandslos zu erklären. 29. a) Nimmt der Kläger die Klage (Einspruch) durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurück und ist diese vom Gericht gemäß § 43 AGO als sachdienlich zu bestätigen, so bleibt der Beschluß der Konfliktkommission bestehen. Eines besonderen Hinweises auf die Wirksamkeit des Beschlusses der Konfliktkommission in der Entscheidung des Gerichts bedarf es in diesem Falle nicht. b) Nimmt eine Partei nach Erhebung der Klage (Einspruch) den von ihr vor der Konfliktkommission gestellten Antrag zurück und ist die Rücknahme des Antrages sachdienlich, so hat sie das Gericht unter entsprechender Anwendung des § 43 AGO zu bestätigen. Im Bestätigungsbeschluß ist der Beschluß der Konfliktkommission für gegenstandslos zu erklären. c) Kann der Beschluß der Konfliktkommission bei einer Rücknahme der Klage (Einspruch) nicht aufrechterhalten werden, weil er ganz oder teilweise nicht der Sach- und Rechtslage entspricht oder andere rechtliche Mängel aufweist (Ziff. 27), so ist die Rücknahme der Klage (Einspruch) nicht sachdienlich und deshalb nicht zu bestätigen. Das Verfahren ist in diesem Falle bis zu einem zulässigen prozessualen Ergebnis fortzusetzen. Das Gericht hat die Parteien dazu anzuhalten, zur alsbaldigen Beendigung des Verfahrens sachdienliche Anträge zu stellen bzw. Erklärungen abzugeben. 30. Bei Zurückweisung einer unbegründeten Klage (Einspruch) oder bei Bestätigung einer sachdienlichen Rücknahme der Klage (Einspruch) hat das Gericht in seiner Entscheidung erforderlichenfalls den Beschluß der Konfliktkommission hinsichtlich der von dem Verpflichteten zu erbringenden Leistung, insbesondere der Höhe des von ihm zu zahlenden Geldbetrages, zu ergänzen (vgl. Richtlinie Nr. 19 des Plenums des Obersten Gerichts, Ziff. 8 Satz 2 und 3 NJ 1965 S. 634 ). Zur Tätigkeit des Gerichts im Verfahren über den Einspruch des Staatsanwalts 31. Das Gericht hat über die vom Staatsanwalt und von den Parteien im Einspruchsverfahren gemäß Ziff. 46 Konfliktkommissions-Richtlinie gestellten Sachanträge zu entscheiden. Folgt das Gericht einem der gestellten Sachanträge ganz oder teilweise nicht, so hat es ihn insoweit als unbegründet zurückzuweisen. 32. Sofern im Einspruchsverfahren auch nur einer der Verfahrensbeteiligten (Staatsanwalt oder Parteien) einen Sachantrag zur Entscheidung gestellt hat, kann das Verfahren nicht auf Grund der Rücknahme des Einspruchs, der Klage (Einspruch) oder des Antrages 264;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 264 (NJ DDR 1968, S. 264) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 264 (NJ DDR 1968, S. 264)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei verstärkt zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung von Aktionen gegen Gruppen deren Mitglieder erfordert eins exakte Vorbereitung durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung während der Durchführung der OPK. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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