Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 255

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 255 (NJ DDR 1968, S. 255); Der Kläger hat von Anfang an weder die fahrlässige Verursachung des Schadens noch die sich daraus gern. § 113 Abs. 1 GBA für ihn ergebende Verpflichtung zum Schadenersatz bestritten. Er hat sich vielmehr in erster Linie dagegen gewandt, daß bei der Festsetzung des von ihm an den Verklagten zu leistenden Schadenersatzes sein Gehalt als Werkdirektor in Höhe von 1 550 M zugrunde gelegt wird. Hierbei folgte er der in der Literatur allein von Kirschner („Arbeitsrechtliche Fragen der Selbstfahrer“, Arbeit und Arbeitsrecht 1966, Heft 4, S. 90) gegen die bis dahin bekannte Rechtsprechung (Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 4. November 1964 16 AG 80/64 , Beschluß des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 22. Dezember 1964 - 1 StAG 75/64 - NJ1965 S. 781 ff.) vertretenen Auffassung, wonach ein sog. Selbstfahrer, der durch Verstoß gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung einen Schaden am Betriebsvermögen verursacht, hinsichtlich der materiellen Verantwortlichkeit nicht anders behandelt werden dürfe als ein Berufekraftfahrer. Die Hauptfrage dieses Rechtsstreits besteht demgemäß darin, nach welchem monatlichen Tariflohn im Sinne des §113 Abs. 1 GBA die materielle Verantwortlichkeit des Klägers zu bemessen ist: dem Gehalt als Werkdirektor oder dem monatlichen Tariflohn eines Berufskraftfahrers. Die Antwort hierauf ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach der grundsätzlichen Bestimmung des § 112 Abs. 2 GBA, die durch die Regelungen in §§ 112 Abs. 3 bis 115 GBA konkretisiert wird (vgl. OG, Urteil vom 17. November 1967 Za 14/67)* ist ein Werktätiger dem Betrieb zum Ersatz des Schadens verpflichtet; wenn festgestellt wird, daß er den Schaden schuldhaft durch Verletzung seiner Arbeitspflichten verursacht hat. Die Bestimmung setzt hiernach arbeitsrechtlich geregelte Beziehungen zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb voraus, aus denen sich die Arbeitspflichten des Werktätigen gegenüber dem Betrieb ergeben, deren Verletzung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen begründet. Diese arbeitsrechtlich geregelten Beziehungen zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb sind das Arbeitsrechtsverhältnis, das in der Gesamtheit der beiderseitigen Rechte und Pflichten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts besteht. Das Arbeitsrechtsverhältnis wird in der Regel durch Abschluß eines Arbeitsvertrags begründet und durch vertragliche Vereinbarungen, normative Bestimmungen, Leitungsakte des Betriebsleiters und Weisungen des Betriebsleiters und seiner Beauftragten zur unmittelbaren Durchführung der Arbeit inhaltlich ausgestaltet. Hierdurch werden zugleich die beiderseitigen Rechte und Pflichten konkret festgelegt. Das Arbeitsrechtsverhältnis als Gesamtheit der beiderseitigen Rechte und Pflichten bildet unabhängig von der Art und dem Inhalt der einzelnen darin zusammengefaßten Rechte und Pflichten eine Einheit und wird insbesondere auch im Hinblick auf die rechtlichen Folgen, die an die Erfüllung oder Verletzung der Arbeitspflichten geknüpft sind, als solche behandelt Unter diesem Gesichtspunkt ist die Unterscheidung von hauptsächlichen Arbeitspflichten und Nebenpflichten, typischen und atypischen Arbeitspflichten, ständig oder zeitweilig zu erfüllenden Arbeitspflichten bedeutungslos. Entscheidend ist vielmehr allein die Zugehörigkeit der einzelnen Arbeitspflichten zum Arbeitsrechtsverhältnis als dem Komplex arbeitsrechtlich geregelter Beziehungen zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb. So hat der Werktätige bei Erfüllung der Arbeitspflichten Anspruch auf die Entlohnung nach einer einheitlichen Lohn- oder Gehaltsgruppe, selbst wenn die Arbeiten, die er auf Grund seines Arbeitsrechtsverhältnisses pflichtgemäß zu verrichten hat, im einzelnen-eine unterschiedliche Wertigkeit aufweisen (vgl. OG, Urteil vom 10. Dezember 1965 Ua 1/65 NJ 1966 S. 127; Arbeit und Arbeitsrecht 1966, Heft 5, S. 118). In sachlicher Übereinstimmung hiermit hat der Werktätige gern. § 113 Abs. 1 GBA bei fahrlässiger Schadensverursachung unabhängig von der Bedeutung der verletzten Arbeitspflicht im gegebenen Arbeitsrechtsverhältnis für den direkten Schaden, jedoch höchstens bis zum Betrag seines monatlichen Tariflohns, einzustehen. Dabei ist monatlicher Tariflohn im Sinne des § 113 Abs. 1 GBA der im Lohntarif an Hand allgemeiner, aus der Praxis abgeleiteter und entlohnungsmäßig bewerteter Tätigkeitsmerkmale normativ festgesetzte und für das Arbeitsrechtsverhältnis zutreffende Lohn- oder Gehaltssatz (vgl. OG, Urteil vom 10. Januar 1964 Ua 1/63 Arbeit und Arbeitsrecht 1964, Heft 15, S. 356). Monatlicher Tariflohn des Klägers im Sinne des § 113 Abs. 1 GBA ist sein Gehalt als Werkdirektor in Höhe von 1 550 M. Dieses Gehalt bildet das entlohnungsmäßige Äquivalent für die Gesamtheit der von ihm zu erfüllenden Arbeitspflichten und der ihnen entsprechenden Verantwortung. Bis zum Höchstbetrag dieses. Gehalts hat er gern. § 113 Abs. 1 GBA einzustehen, wenn er durch Verletzung seiner Arbeitspflichten fahrlässig einen Schaden am Betriebsvermögen verursacht. Die Führung des Pkw und die Beachtung der Straßenverkehrsordnung gehörten zu den Arbeitspflichten des Klägers, wie bereits das Bezirksgericht zutreffend festgestellt hat. Der Kläger hat im Rahmen der ihm als Werkdirektor zustehenden Rechte und Befugnisse selbst hierüber entschieden, indem er zur Erfüllung, seiner Aufgaben die Führung des Pkw übernahm. Er hat damit für sich selbst entsprechende Arbeitspflichten begründet, die die Beachtung der Straßenverkehrsordnung in sich einschlossen. Diese Arbeitspflichten gehören zu seinem Arbeitsrechtsverhältnis als Werkdirektor und werden mit seinem Gehalt abgegolten. Da die materielle Verantwortlichkeit der Betriebsleiter und leitenden Mitarbeiter denselben Grundsätzen und Regeln folgt wie die materielle Verantwortlichkeit aller anderen Werktätigen, worauf schon die Konfliktkommission unter Bezugnahme auf die Richtlinie Nr. 14 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§ 112 ff. GBA vom 19. September 1962 (GBl. II S. 659; NJ 1962 S.607) zutreffend hingewiesen hat, bildet sein Gehalt als Werkdirektor auch den allein zulässigen Maßstab bei der Festsetzung des von ihm zu leistenden Schadenersatzes. Demgegenüber widerspricht die Auffassung von Kirschner (a.a.O., S. 92 f.) zur Anwendung des § 113 Abs. 1 GBA dem Gesetz. Das Bezirksgericht ist bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Bei' der zusammenfassenden Würdigung aller Umstände des Falles ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Schadenersatzleistung des Klägers in Höhe von 50 % seines Gehalts als Werkdirektor angemessen sei. Dem ist zuzustimmen. Die vom Generalstaatsanwalt mit seinem Protest (Berufung) erstrebte weitergehende Minderung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Dagegen spricht schon der Umstand, daß der Kläger den Verkehrsunfall und dadurch bedingten Schaden durch einen Verstoß gegen ein elementares Erfordernis der Verkehrssicherheit verschuldet hat, indem er die Fahrt mit dem Pkw trotz erheblicher Beeinträchtigung seiner Sicht fortsetzte. Im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer muß für Kraftfahrer unverbrüchlich der Grundsatz gelten: Wer nicht sieht, darf nicht fahren. Wer hiergegen verstößt, zieht sich einen schweren Vorwurf zu, der bei der Differenzie- 255 * Veröffentlicht in NJ 1968 S. 93. - D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 255 (NJ DDR 1968, S. 255) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 255 (NJ DDR 1968, S. 255)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Propagierung des Hilferufs aus Cottbus mit der üblen Verleumdung auf, die Politik der Regierung sei eine Infamie, der noch durch Verträge Vorschub geleistet werde. Insgesamt wurde im Zeitraum von bis auf die Alterskategorie bis Jahre zwischen, und, des Gesamtanteils der in Bearbeitung genommenen Beschuldigten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hinsichtlich der möglichen Ausnutzung solcher Erscheinungsformen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unternehmen sowie ebenfalls - Pläne und Aktivitäten trotzkistischer Kräfte, antisozialistische Positionen in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und auszubauen.

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