Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 254 (NJ DDR 1968, S. 254); Verklagte ist nicht geladen worden. Nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 8. Dezember 1966 ist aber auch kein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung verkündet worden, sondern nur eine Erklärungsfrist, deren Ende nicht mit dem neuen Verhandlungstermin übereinzustimmen braucht, sondern sogar um eine Kenntnisnahme des Gerichts und des Gegners vor der Verhandlung zu ermöglichen ihm in der Regel vorausgeht; Das Protokoll ergibt in diesen Fällen einen unwiderlegbaren und daher auch im Kassationsverfahren zu berücksichtigenden Beweis. Mangels Ladung der Verklagten oder Verkündung des Verhandlungstermins durfte gegen sie kein Urteil nach Lage der Akten ergehen. Auf die Befolgung dieser Vorschrift muß Gewicht gelegt werden, weil nur so das volle Gehör der Parteien gewährleistet wird, das zu den Grundlagen der sozialistischen 'Gesetzlichkeit gehört. Schon aus diesem Grunde muß das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben werden. Es ist aber außerdem materiellrechtlich unrichtig. Das Kreisgericht begründet seine Entscheidung damit, daß, da die von der Sparkasse erwartete Sicherung nicht bewirkt worden sei, im Sinne des § 133 BGB ein einfaches Darlehen ohne ausdrückliche Vereinbarungen über die Kündigung zustande gekommen wäre. Dieses sei der Verklagten vom Kläger als Abtretungsempfänger rechtzeitig gekündigt worden und habe noch eine Höhe von 862,46 M nebst Verzugszinsen von 4 %. Das Kreisgericht will also ein Darlehen mit niedrigem Zinsfuß und vereinbarter langfristiger Tilgung unter Zusicherung dinglicher Sicherung bei deren Nichtgewährung in ein Darlehn gewöhnlicher Art, d. h. mit vierteljährlicher Kündigung, umdeuten. Eine derartige Umdeutung ist unzulässig und kann insbesondere entgegen der Meinung des Kreisgerichts nicht mit dem Hinweis auf § 133 BGB begründet werden. Ein Rechtsgeschäft, bei dem ein Partner eine ihm obliegende Leistung nicht oder nicht gehörig erbringt, verwandelt sich nicht hierdurch in ein Rechtsgeschäft anderer Art. Das vereinbarte Darlehen verlor also nicht dadurch den vereinbarten Inhalt, daß die Verklagte die in Aussicht gestellte Sicherung nicht bewirkte. Die Darlehensforderung war also zwar im Gegensatz zur Meinung der Verklagten abtretbar, so daß an der Aktivlegitimation des Klägers kein Zweifel besteht, sie ist aber zur Zeit nicht und grundsätzlich überhaupt nicht vor Ablauf der vereinbarten Tilgungszeit kündbar. Die Kündigung vom 27. Juni 1966 war daher unwirksam. Das Darlehen ist noch nicht fällig. Infolgedessen war das Urteil sowohl aus verfahrens-als auch aus materiellrechtlichen Gründen (§§ 331 a, 335 ZPO, §133 BGB) aufzuheben. Unberührt bleibt der Anspruch des Klägers auf Zahlung etwa rückständiger, in der Schuldurkunde vereinbarter Zins- und Tilgungsbeträge von 25 M jährlich. Das ist ein seinem Wesen nach anderer Anspruch als der in der Klage geltend gemachte. Die Forderung auf Zahlung von 25 M jährlich würde ein Anspruch auf Erfüllung der in der Schuldurkunde enthaltenen Vereinbarung sein, den der Kläger bisher nicht geltend gemacht hat. Die Forderung könnte also nur im Wege der Klagänderung geltend gemacht werden. Lediglich zwecks Klagänderung, also Geltendmachung eines anderen als des bisherigen Anspruchs, ist aber eine Sache nicht aus dem Kassationsverfahren zurückzuverweisen. Der Senat hatte daher gemäß § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO selbst zu entscheiden, nämlich die Klage mangels Fälligkeit des Darlehns abzuweisen, über die von der Verklagten 254 bestrittene Notwendigkeit eines Teils der geleisteten Arbeiten und die Rechtsfolgen eines etwaigen Mangels ihrer Notwendigkeit ist im jetzigen Verfahren nicht zu entscheiden. Jeder Partei steht frei, wegen dieser Fragen Feststellungsklage zu erheben. Es sei nur bemerkt, daß die von der Staatlichen Bauaufsicht gemachten Auflagen nicht im Rechtswege nachgeprüft werden können. Arbeitsrecht § 113 Abs. 1 GBA. 1. Unabhängig von der Bedeutung der verletzten Arbeitspflicht im gegebenen Arbeitsrechtsverhältnis hat der Werktätige bei fahrlässiger Schadensverursachung für den direkten Schaden, jedoch höchstens bis zum Betrag seines monatlichen Tariflohns, einzustehen. Monatlicher Tariflohn im Sinne des § 113 Abs. 1 GBA ist der im Lohntarif an Hand allgemeiner, aus der Praxis abgeleiteter und entlohnungsmäßig bewerteter Tätigkeitsmerkmale normativ festgesetzte und für das Arbeitsrechtsverhältnis zutreffende Lohn- oder Gehaltssatz. 2. Ein Werkdirektor, der als Fahrer eines Pkw des Betriebes in Erfüllung seiner Aufgaben durch pflichtverletzendes Verhalten im Straßenverkehr fahrlässig einen Schaden am Betriebsvermögen verursacht, hat hierfür gern. § 113 Abs. 1 GBA bis zur Höhe des seiner Funktion entsprechenden Gehalts einzustehen. OG, Urt. vom 5. Januar 1968 Ua 8/67. Der Kläger ist Werkdirektor; sein Gehalt beträgt 1 550 M monatlich. Am 9. Februar 1967 verursachte er als Fahrer des betriebseigenen Pkw „Trabant“ durch sein gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßendes Verhalten schuldhaft einen Verkehrsunfall. Dabei entstand am Pkw Sachschaden in Höhe von 4 456,60 M, der von der Deutschen Versicherungs-Anstalt nicht gedeckt wurde. Auf Antrag des Generaldirektors der WB verpflichtete die Konfliktkommission des verklagten Betriebes den Kläger, gern. § 113 Abs. 1 GBA 1 000 M Schadenersatz zu zahlen. Hiergegen hat der Kläger fristgemäß Klage (Einspruch) erhoben, über die auf Antrag des Staatsanwalts des Bezirks gern. § 28 GVG vor dem Bezirksgericht als Gericht erster Instanz verhandelt und entschieden wurde. Der Kläger beantragte, den Beschluß der Konfliktkommission abzuändern, ihn zu einem Schadenersatz zu verurteilen, dessen Höhe im Rahmen eines Berufskraftfahrergehalts liegt, und die Forderung im übrigen abzu weisen. Das Bezirksgericht hat mit seinem Urteil den Beschluß der Konfliktkommission abgeändert und den Kläger verpflichtet, an den Verklagten 775 M Schadenersatz zu zahlen. Mit der Mehrforderung wies es den Verklagten ab. Bei seiner Entscheidung ging es davon aus, daß für die Bemessung des von dem Kläger zu leistenden Schadenersatzes sein Gehalt als Werkdirektor maßgeblich sei. Die Abweichung vom Beschluß der Konfliktkommission ergebe sich aus der richtigen Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit gern. § 113 Abs. 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 GBA. Hiergegen hat der Generalstaatsanwalt der DDR Protest (Berufung) eingelegt und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts den Kläger zu verpflichten, an den Verklagten 300 M Schadenersatz zu zahlen. Der Kläger legte gegen das Urteil des Bezirksgerichts ebenfalls Einspruch (Berufung) ein. Er beantragte, die über 150 M hinausgehende Forderung des Verklagten als unbegründet zurückzuweisen. Aus den Gründen: Der Protest (Berufung) des Generalstaatsanwalts und der Einspruch (Berufung) des Klägers waren zulässig, aber als unbegründet zurückzuweisen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 254 (NJ DDR 1968, S. 254) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 254 (NJ DDR 1968, S. 254)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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