Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 252 (NJ DDR 1968, S. 252); Soweit mit dem Flugsport Gefahren für Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden sind Motorflug, Segelflug, Fallschirmsport treffen die auf Grund des § 33 des Gesetzes über die zivile Luftfahrt erlassenen Sicherheitsbestimmungen keine Unterschiede zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen der zivilen Luftfahrt. Dies mit gutem Grund, denn die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit kann beispielsweise beim Motorflugbetrieb im Flugsport nicht weniger bedeutsam sein als etwa beim Transport von Gütern auf dem Luftwege. Aus dieser für alle Bereiche der zivilen Luftfahrt zutreffenden einheitlichen Regelung zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit beim Betrieb von Luftfahrzeugen folgt zwingend, daß hinsichtlich des in Rede stehenden Tatbestandsmerkmals keine anderen Maßstäbe gelten dürfen. Der Sprungfallschirm zählt als Luftfahrzeug (§ 24 Abs. 1 LPZO). Für seinen Einsatz gelten deshalb die gleichen Bestimmungen wie für den Betrieb von Motorflugzeugen. Nach der Auffassung des Vertreters der Generalstaatsanwaltschaft könnte sogar die Inbetriebnahme eines luftfahrtuntauglichen Motorflugzeugs beispielsweise die des Absetzflugzeugs im vorliegenden Fall nicht den Tatbestand der Transportgefährdung erfüllen, nur weil der Einsatz im Rahmen des Flugsports erfolgt. Diese Auslegung würde aber den Anwendungsbereich der Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im zivilen Luftverkehr wozu auch die Bestimmungen der Transportgefährdung gehören (§ 315, § 316 StGB) unzulässig einengen. Anmerkung: Nach dem neuen Strafgesetzbuch wird sich bei Verkehrsunfällen dieser Art der Schuldausspruch ändern. Ein Täter, der solche Handlungen wie der Angeklagte begeht, hat zukünftig den Tatbestand der Herbeiführung eines schweren im vorliegenden Fall durch den Tod eines Menschen charakterisierten Verkehrsunfalls gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB verwirklicht, der alle Verkehrsbereiche (einschließlich der Luftfahrt) umfaßt. Diese Bestimmung ist eine Spezialvorschrift, die eine tateinheitliche Verurteilung wegen eines durch den schweren Verkehrsunfall weiterhin verwirklichten Straftatbestands hier: fahrlässige Tötung ausschließt. Mit der Änderung des Schuldspruchs wird jedoch die Tat keinesfalls bagatellisiert, denn es liegt gerade im Wesen des Tatbestands der Herbeiführung des schweren Verkehrsunfalls begründet, daß dieser den Tod eines Menschen, eine erhebliche Schädigung der Gesundheit eines anderen, die Verletzung einer Vielzahl von Menschen oder die Beschädigung bzw. Vernichtung bedeutender Sachwerte voraussetzt. Trotzdem müssen die Gründe des Urteils durch die eingehende Darstellung der Pflichtverletzung, der Folgen, des Schadens und der Schuldart (§§ 7, 8 des neuen StGB) die Schwere der Handlung erkennen lassen. Da §316 des alten StGB im neuen StGB nicht mehr existiert, wird in derartigen Fällen auch eine Verurteilung wegen einer in Tateinheit begangenen fahrlässigen Transportgefährdung nicht mehr möglich sein. Die Fälle der fahrlässigen Gefährdung der Sicherheit im Verkehr der Bahn, Luftfahrt und Schiffahrt sind in § 197 des neuen StGB erfaßt. Beim schweren Verkehrsunfall im Bereich der Bahn, der Luftfahrt und der Schiffahrt im Straßenverkehr ist § 197 des neuen StGB ohnehin nicht anwendbar entfällt die tateinheitliche Anwendung des § 197 StGB, weil das Tatbestandsmerkmal der „unmittelbaren Gefahr“ durch die Verwirklichung des schweren Verkehrsunfalls konsumiert wird. Die Rechtslage ist allerdings anders. wenn durch ein und dieselbe Handlung ein Mensch getötet und gleichzeitig ein anderer in die unmittelbare Gefahr gerät, getötet oder an der Gesundheit erheblich geschädigt zu werden. Horst Schilde, Richter am Obersten Gericht Zivilrecht §§ 538 Abs. 2, 547, 684 BGB. 1. Ein Verzug des Vermieters wegen der Ausführung ihm obliegender Instandsetzungsarbeiten liegt nicht vor, wenn ihm der Mieter grundlos die Besichtigung der Wohnräume zur Feststellung der Mängel und zur Festlegung des erforderlichen Umfangs der Instandsetzungsarbeiten verweigert. In diesem Falle kann der Mieter Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel nicht nach §538 Abs. 2 BGB verlangen. 2. Die Kosten für eine malermäßige Instandsetzung sind keine notwendigen Verwendungen i. S. des § 547 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie sind jedoch, soweit die Instandsetzung erforderlich war und diese dem Vermieter obliegt, sonstige Verwendungen gemäß § 547 Abs. 2 BGB, und es kann nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ihr Ersatz verlangt werden. OG, Urt. vom 9. Januar 1968 - 2 Zz 31/67. Die Verklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause des Klägers. Sie machen diesem gegenüber eine Forderung von 171,25 M wegen durchgeführter malermäßiger Instandsetzung der Wohnung geltend und haben deshalb ab Februar 1966 50 % der Monatsmiete einbehalten. Der Kläger hat ausgeführt, die Verklagten seien zur Vornahme der Malerarbeiten nicht berechtigt gewesen. Als er mit einem Malermeister die Wohnung habe besichtigen wollen, um diesen, soweit sich die Berechtigung des Verlangens der Verklagten ergeben hätte, mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen, habe die Verklagte zu 2) ihnen den Zutritt zur Wohnung verweigert. Er hat beantragt, die Verklagten zu verurteilen, an ihn 87,04 M rüdeständige Miete zu zahlen. Die Verklagten haben Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Sie hätten den Kläger dreimal schriftlich aufgefordert, die Wohnung renovieren zu lassen. Ein Vertreter des Kreisbauamtes, den der Kläger mit der Besichtigung der Räume beauftragt hatte, habe die Notwendigkeit der Instandsetzung bestätigt. Wegen der seit Jahren zwischen ihnen und dem Kläger bestehenden Spannungen habe die Verklagte zu 2) einem unnötigen Zusammentreffen aus dem Wege gehen wollen und ihm deshalb den Zutritt zur Wohnung verweigert. Das Kreisgericht hat die Verklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Bezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß sich der Kläger mit der Durchführung der Malerarbeiten nicht in Verzug befunden hat. Daß die mit Schreiben vom 9. Oktober 1965 gesetzte und im Hinblick auf die bereits im April 1965 erfolgte erste Aufforderung zur Renovierung der genannten Zimmer als angemessen zu erachtende Frist erfolglos verstrichen ist, hat er nicht zu vertreten (§ 285 BGB). Das ist vielmehr darauf zurückzuführen, daß die Verklagten entgegen ihren Verpflichtungen die Besichtigung der Wohnung durch den Kläger und den Malermeister R. verweigert haben. Dabei ist dem Bezirksgericht auch darin zu folgen, daß sich die Verklagten zur Rechtfertigung dieses Verhaltens nicht auf eine frühere Besichtigung durch einen 252;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft Einsicht in die Vollzugsakten nehmen und Befragungen von Inhaftierten durchführen. Die im Rahmen der Überprüfung durch den. aufsichts-führenden. Staatsanwalt, erteilten Auflagen sind durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz ist zu beenden, wenn die fahr abgewehrt rde oder die Person keine zur Gefahrenabwehr oder zur Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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