Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 252 (NJ DDR 1968, S. 252); Soweit mit dem Flugsport Gefahren für Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden sind Motorflug, Segelflug, Fallschirmsport treffen die auf Grund des § 33 des Gesetzes über die zivile Luftfahrt erlassenen Sicherheitsbestimmungen keine Unterschiede zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen der zivilen Luftfahrt. Dies mit gutem Grund, denn die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit kann beispielsweise beim Motorflugbetrieb im Flugsport nicht weniger bedeutsam sein als etwa beim Transport von Gütern auf dem Luftwege. Aus dieser für alle Bereiche der zivilen Luftfahrt zutreffenden einheitlichen Regelung zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit beim Betrieb von Luftfahrzeugen folgt zwingend, daß hinsichtlich des in Rede stehenden Tatbestandsmerkmals keine anderen Maßstäbe gelten dürfen. Der Sprungfallschirm zählt als Luftfahrzeug (§ 24 Abs. 1 LPZO). Für seinen Einsatz gelten deshalb die gleichen Bestimmungen wie für den Betrieb von Motorflugzeugen. Nach der Auffassung des Vertreters der Generalstaatsanwaltschaft könnte sogar die Inbetriebnahme eines luftfahrtuntauglichen Motorflugzeugs beispielsweise die des Absetzflugzeugs im vorliegenden Fall nicht den Tatbestand der Transportgefährdung erfüllen, nur weil der Einsatz im Rahmen des Flugsports erfolgt. Diese Auslegung würde aber den Anwendungsbereich der Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im zivilen Luftverkehr wozu auch die Bestimmungen der Transportgefährdung gehören (§ 315, § 316 StGB) unzulässig einengen. Anmerkung: Nach dem neuen Strafgesetzbuch wird sich bei Verkehrsunfällen dieser Art der Schuldausspruch ändern. Ein Täter, der solche Handlungen wie der Angeklagte begeht, hat zukünftig den Tatbestand der Herbeiführung eines schweren im vorliegenden Fall durch den Tod eines Menschen charakterisierten Verkehrsunfalls gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB verwirklicht, der alle Verkehrsbereiche (einschließlich der Luftfahrt) umfaßt. Diese Bestimmung ist eine Spezialvorschrift, die eine tateinheitliche Verurteilung wegen eines durch den schweren Verkehrsunfall weiterhin verwirklichten Straftatbestands hier: fahrlässige Tötung ausschließt. Mit der Änderung des Schuldspruchs wird jedoch die Tat keinesfalls bagatellisiert, denn es liegt gerade im Wesen des Tatbestands der Herbeiführung des schweren Verkehrsunfalls begründet, daß dieser den Tod eines Menschen, eine erhebliche Schädigung der Gesundheit eines anderen, die Verletzung einer Vielzahl von Menschen oder die Beschädigung bzw. Vernichtung bedeutender Sachwerte voraussetzt. Trotzdem müssen die Gründe des Urteils durch die eingehende Darstellung der Pflichtverletzung, der Folgen, des Schadens und der Schuldart (§§ 7, 8 des neuen StGB) die Schwere der Handlung erkennen lassen. Da §316 des alten StGB im neuen StGB nicht mehr existiert, wird in derartigen Fällen auch eine Verurteilung wegen einer in Tateinheit begangenen fahrlässigen Transportgefährdung nicht mehr möglich sein. Die Fälle der fahrlässigen Gefährdung der Sicherheit im Verkehr der Bahn, Luftfahrt und Schiffahrt sind in § 197 des neuen StGB erfaßt. Beim schweren Verkehrsunfall im Bereich der Bahn, der Luftfahrt und der Schiffahrt im Straßenverkehr ist § 197 des neuen StGB ohnehin nicht anwendbar entfällt die tateinheitliche Anwendung des § 197 StGB, weil das Tatbestandsmerkmal der „unmittelbaren Gefahr“ durch die Verwirklichung des schweren Verkehrsunfalls konsumiert wird. Die Rechtslage ist allerdings anders. wenn durch ein und dieselbe Handlung ein Mensch getötet und gleichzeitig ein anderer in die unmittelbare Gefahr gerät, getötet oder an der Gesundheit erheblich geschädigt zu werden. Horst Schilde, Richter am Obersten Gericht Zivilrecht §§ 538 Abs. 2, 547, 684 BGB. 1. Ein Verzug des Vermieters wegen der Ausführung ihm obliegender Instandsetzungsarbeiten liegt nicht vor, wenn ihm der Mieter grundlos die Besichtigung der Wohnräume zur Feststellung der Mängel und zur Festlegung des erforderlichen Umfangs der Instandsetzungsarbeiten verweigert. In diesem Falle kann der Mieter Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel nicht nach §538 Abs. 2 BGB verlangen. 2. Die Kosten für eine malermäßige Instandsetzung sind keine notwendigen Verwendungen i. S. des § 547 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie sind jedoch, soweit die Instandsetzung erforderlich war und diese dem Vermieter obliegt, sonstige Verwendungen gemäß § 547 Abs. 2 BGB, und es kann nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ihr Ersatz verlangt werden. OG, Urt. vom 9. Januar 1968 - 2 Zz 31/67. Die Verklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause des Klägers. Sie machen diesem gegenüber eine Forderung von 171,25 M wegen durchgeführter malermäßiger Instandsetzung der Wohnung geltend und haben deshalb ab Februar 1966 50 % der Monatsmiete einbehalten. Der Kläger hat ausgeführt, die Verklagten seien zur Vornahme der Malerarbeiten nicht berechtigt gewesen. Als er mit einem Malermeister die Wohnung habe besichtigen wollen, um diesen, soweit sich die Berechtigung des Verlangens der Verklagten ergeben hätte, mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen, habe die Verklagte zu 2) ihnen den Zutritt zur Wohnung verweigert. Er hat beantragt, die Verklagten zu verurteilen, an ihn 87,04 M rüdeständige Miete zu zahlen. Die Verklagten haben Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Sie hätten den Kläger dreimal schriftlich aufgefordert, die Wohnung renovieren zu lassen. Ein Vertreter des Kreisbauamtes, den der Kläger mit der Besichtigung der Räume beauftragt hatte, habe die Notwendigkeit der Instandsetzung bestätigt. Wegen der seit Jahren zwischen ihnen und dem Kläger bestehenden Spannungen habe die Verklagte zu 2) einem unnötigen Zusammentreffen aus dem Wege gehen wollen und ihm deshalb den Zutritt zur Wohnung verweigert. Das Kreisgericht hat die Verklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Bezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß sich der Kläger mit der Durchführung der Malerarbeiten nicht in Verzug befunden hat. Daß die mit Schreiben vom 9. Oktober 1965 gesetzte und im Hinblick auf die bereits im April 1965 erfolgte erste Aufforderung zur Renovierung der genannten Zimmer als angemessen zu erachtende Frist erfolglos verstrichen ist, hat er nicht zu vertreten (§ 285 BGB). Das ist vielmehr darauf zurückzuführen, daß die Verklagten entgegen ihren Verpflichtungen die Besichtigung der Wohnung durch den Kläger und den Malermeister R. verweigert haben. Dabei ist dem Bezirksgericht auch darin zu folgen, daß sich die Verklagten zur Rechtfertigung dieses Verhaltens nicht auf eine frühere Besichtigung durch einen 252;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der in Opetiven Vorgängen und nadwfLa Pots!, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für das Eindringen des Eeindes in den Bestand gesichert ist. Das muß bereits bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von beginnen und sich in der Arbeit mit den Menschen, Bürokratismus, Herzlosigkeit und Karrierestreben, Vergeudung von finanziellen und materiellen Fonds, Korruption und Manipulation. Ähnlich geartete Anknüpfungspunkte ergeben sich für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu erreichen, stellen besondere Anforderungen an die allgemein soziale Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen.

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