Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 251 (NJ DDR 1968, S. 251); durfte. Diese Einwände hätten ihm Signal sein müssen, den Packvorgang noch einmal zu wiederholen. Nach alledem hat der Angeklagte auch den Packfehler verschuldet, und zwar, wie dargelegt, unbewußt fahrlässig (§21 Abs. 1 FSBO). Schließlich war der Angeklagte als Fallschirmsprunglehrer am Start verpflichtet, die Ausrüstung der Springer nochmals zu kontrollieren (§ 30 FSBO). Nach Ziff. 3 dieser Vorschrift hätte er sich beispielsweise vom richtigen Einschlaufen der Aufzugsleine und deren Verbindung mit dem Aufzugskabel überzeugen müssen. Die ihm nach dieser Bestimmung obliegenden Aufgaben waren ihm ebenfalls vertraut. Er erfüllte sie nicht, weil er die Schirme selbst gepackt hatte und deshalb leichtfertig darauf vertraute, die Ausrüstung der Springer sei ordnungsgemäß. Mithin liegt auch insoweit ein unbewußt fahrlässiger Pflichtverstoß vor. Mit der Außerachtlassung dieser letzten Kontrollmög-lichkeit waren nahezu alle für den in Rede stehenden Sprung zu beachtenden Sicherheitsvorschriften verletzt worden. Infolge dieser Gesamtumstände mußte der „Packfehler“ zum Nichtöffnen des Sprungfallschirms und damit zu den Unfallfolgen führen. Der vom Angeklagten in Gang gesetzte Kausal verlauf konnte jetzt nur noch durch Rettungsmaßnahmen des Springers B. aufgehoben werden. Zum Ergreifen solcher Maßnahmen ist der Springer gemäß § 57 Abs. 1 FSBO verpflichtet. Nach Ziff. 4 dieser Vorschrift soll er bei Versagen des Sprungfallschirms 6 Sekunden nach dem Absprung den Rettungsfallschirm öffnen. Dies tat B. nicht; vielmehr versuchte er zunächst immer noch den Sprungfallschirm zur Entfaltung zu bringen. Offensichtlich verlor er dadurch Zeit und bediente das Rettungsgerät erst in so geringer Höhe, daß sich der Rettungsfallschirm nicht mehr voll entfalten konnte. Es ist wahrscheinlich, daß er das gefährliche gleichzeitige öffnen beider Fallschirme vermeiden wollte. Dies ist um so naheliegender, als er mit dem neu entwickelten Fallschirm, in dessen Funktionsweise er so gut wie gar nicht eingewiesen worden war, nicht vertraut war. Wie dem auch sei, es kann jedenfalls nicht mehr festgestellt werden, warum er das Rettungsgerät erst so spät bediente. Fest steht, daß es zu spät war, um den Absturz zu verhindern. In Anwendung des Grundsatzes, bei zweifelhaften Sachverhalten von der für den Angeklagten günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen, muß angenommen werden, daß der Springer B. sich unrichtig verhalten hat. Entgegen der Auffassung der Berufung führt dieses Fehlverhalten jedoch nicht zur Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen den Pflichtverletzungen des Angeklagten und den eingetretenen Unfallfolgen. Das Oberste Gericht hat bereits in seiner Entscheidung vorn 20. September 1963 2 Ust 14/63 (NJ 1963 S. 661) darauf hingewiesen, daß ein einheitlicher Geschehensablauf nicht aus dem gesellschaftlichen Zusammenhang herausgelöst und isoliert betrachtet werden darf. Daraus ergibt sich, daß ein Kausalverhältnis, d. h. der unmittelbare Zusammenhang zwischen einem konkreten, den Verfahrensgegenstand bildenden Verhalten eines Angeklagten und bestimmten strafrechtlich bedeutsamen Folgen, nicht schon deshalb und somit die Unmittelbarkeit mechanisch zu verneinen ist, weil zwischen der auf ihre Kausalität zu untersuchenden Handlung und bestimmten Folgen die Handlung einer anderen Person liegt oder tritt. Den Begriff der Unmittelbarkeit erläuterte das Oberste Gericht dahingehend, daß damit nicht ein rein äußerlicher Vorgang charakterisiert wird, nach dem beispielsweise nur der zuletzt Handelnde der Verursacher sei, sondern daß damit der innere wesensmäßige Zusammenhang zwischen den Erscheinungen, die als Ursache-Wirkung-Verhältnis auftreten, erfaßt wird (OG, Urteil vom 21. Oktober 1966 - 3 Ust V 18/66 - NJ 1966 S.760; OG, Urteil vom 24. Februar 1967 - 3 Zst V 2/67 - NJ 1967 S. 288). Ein derartiger Zusammenhang ist hier gegeben. Das Versagen eines Fallschirms führt ohne jeden Zweifel generell zum Absturz des einen solchen Fallschirm benutzenden Springers. Das Versagen des Sprungfallschirms bewirkte der Angeklagte. Aber auch das zu späte öffnen des Rettungsfallschirms hat bei Versagen des Sprungfallschirms zwangsläufig den Absturz des betreffenden Springers zur Folge. Zum Absturz kann es mithin nur kommen, wenn der Sprungfallschirm versagt und außerdem das Rettungsgerät unrichtig bedient wird. Es handelt sich hier um den typischen Fall, daß bestimmte Sicherheitsvorkehrungen, die eigens zu dem Zweck geschaffen wurden, schädliche Wirkungen bestimmter Kausalverläufe aufzufangen, versagen, die einmal in Gang gesetzte Kausalreihe nicht aufgehalten wird und erst infolge dieses zusammenhängenden Versagens bestimmte Folgen eintreten. Derartige Kausalverläufe sind typisch bei Unfällen in Bereichen, in denen bestimmte Vorrichtungen stets mehrfach abgesichert sind, wie beispielsweise im Eisenbahnverkehr. Der bedauerliche Unfall ist mithin das Ergebnis des in der geschilderten Weise zusammenhängenden Verlaufs zweier Kausalreihen, wobei eben wegen dieses Zusammenhangs das Ursache-Wirkung-Verhältnis der einen nicht durch die andere und umgekehrt aufgehoben wird. Bei der Bewertung der Handlung des Angeklagten muß aber berücksichtigt werden, daß er als verantwortlicher Fallschirmsprunglehrer gegen eine Reihe elementarer, dem Schutze von Leben und Gesundheit anderer Menschen dienender Sicherheitsvorschriften verstieß, Art und Umfang seiner Pflichtverletzungen also von ganz anderer Qualität sind als das Fehlverhalten des Springers B. Bei der Bestimmung über die Benutzung des Rettungsfallschirms handelt es sich um die gesetzlich fixierte Pflicht zur Rettung des eigenen Lebens, die nicht den Pflichtverletzungen des Angeklagten gleichgestellt werden kann. Angesichts der Vielzahl der vom Angeklagten verletzten Sicherheitsvorschriften ist der Grad seiner Schuld nicht unerheblich. Nur unter Berücksichtigung des Umstands, daß zugunsten des Angeklagten angenommen werden mußte, daß der Springer B. den Rettungsfallschirm rechtzeitig hätte öffnen können, ist die vom Bezirksgericht ausgesprochene bedingte Verurteilung gerechtfertigt. Nach alledem mußte der Berufung im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben. Der in der Rechtsmittelverhandlung vom Vertreter des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik vorgetragenen Auffassung, der Angeklagte hätte nicht tateinheitlich wegen fahrlässiger Transportgefährdung verurteilt werden dürfen, weil der Flugsport nicht unter das Tatbestandsmerkmal „Luftfahrtbetriebe“ falle, findet im Gesetz keine Stütze. Was zum Betrieb der Luftfahrt gehört, ergibt sich aus dem Gesetz über die zivile Luftfahrt. Nach § 4 dieses Gesetzes gehört zu den Aufgaben der zivilen Luftfahrt neben dem Lufttransport und dem Luftfahrtdienst die Förderung (des Flugsports. Zum Flugsport zählt der Motorflug, der Segelflug, der Fallschirmsport, der Modellflug und der Raketenmodellbau (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes). 251;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 251 (NJ DDR 1968, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 251 (NJ DDR 1968, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der verankerten Rechte und Pflichten durch die Bürger unseres Landes und ihrer darauf beruhenden Bereitschaft, an der Erfüllung wichtiger Aufgaben zur Sicherung der gesellschaftlichen Entwicklung und der staatlichen Sicherheit entscheidendes Objekt, Bereich, Territorium oder Personenkreis, in dem durch die Konzentration operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur Absicherung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Organisierung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Der Umlauf von Gefangenenakten innerhalb Abteilung ist im Sekretariat des Leiters nachzuweisen. Die Herausgabe von Gefangenenakten außerhalb der Abteilung ist nur mit Zustimmung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X