Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 25

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 25 (NJ DDR 1968, S. 25); gehalt der Einlassungen des Angeklagten, er könne sich an die Ereignisse seit dem Aufenthalt in ddr Gaststätte in Z. und somit auch an das Tatgeschehen nicht mehr erinnern, an Hand früherer Aussagen und der übrigen Tatumstände sorgfältig geprüft werden. Es wurde nicht ausreichend festgestellt und gewürdigt, welchen Eindrude die Zeugen von dem Zustand des Angeklagten hatten bzw. auf Grund seines Verhaltens haben konnten. Der Zeuge K. erklärte in der Hauptverhandlung, er habe den Angeklagten nicht als volltrunken eingeschätzt. In seiner Zeugenvernehmung ergänzt er dies durch die Feststellung, daß der Angeklagte fließend gesprochen habe. Er schildert in der gleichen Vernehmung sehr instruktiv, wie die Begegnung zwischen ihm und dem Angeklagten verlief und welche verschiedenen, jedoch der Situation entsprechenden Reaktionen dieser in der verhältnismäßig kurzen Zeit zwischen dem Erscheinen des Zeugen als eines für den Angeklagten unbekannten, „störenden“ Bürgers, dem Erkennen desselben als freiwilligen Helfer der Volkspolizei bis zur Flucht vom Tatort zeigte. Durch den Vorhalt hätten diese wichtigen Wahrnehmungen in die Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung eingehen und bei der Beweiswürdigung beachtet werden müssen. Die Aussage der Zeugin Ch. in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe unüberlegt und unbeherrscht gesprochen, wird nicht durch konkrete Schilderungen belegt und auch von den sonstigen Darlegungen der Zeugin nicht getragen. Sie erklärte zwar, er habe sie beschimpft, führte aber nicht aus, mit welchen Worten und Redewendungen, die Aufschluß über die ihnen zugrunde liegenden Denkvorgänge geben könnten. Das in der Anzeige geschilderte Verhalten des Angeklagten und das dabei von ihm geführte Gespräch lassen erkennen, daß er durchaus in der Lage war, Überlegungen anzustellen und zum Ausdruck zu bringen. (Es wird ausgeführt, daß der Angeklagte den Zeuginnen gegenüber unrichtige Angaben über seinen Namen, sein Alter und seinen Wohnort gemacht hat.) Diese Angaben sollten offensichtlich einen Irrtum über seine Person bei den Zeuginnen herbeiführen. Sie erforderten einen relativ komplizierten Denkvorgang, zu dem ein Volltrunkener in der Regel nicht fähig ist. Diese Bemerkungen des Angeklagten ergaben sich auch nicht lediglich aus einer plötzlichen Situation. Sie wurden über einen längeren Zeitraum geführt und vom Angeklagten mehrmals ergänzt. Das Beobachten der Geschädigten durch den Angeklagten, das gleichzeitige Verlassen des Lokals, die Benutzung desselben Busses und das Aussteigen an der gleichen Haltestelle obwohl nur die beiden Zeuginnen dort ausstiegen und sich weitere Fahrgäste im Bus befanden sowie das Verfolgen der Geschädigten, schließlich die Tat selbst und die anschließende Flucht aus Angst vor der Entdeckung sind folgerichtige, auf ein ganz bestimmtes Ziel gerichtete Handlungen, die sich über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde erstrek-ken, bei denen sich der Handlungsort und die Situation ständig veränderten und deren Durchführung an den Angeklagten solche Anforderungen stellten, denen ein Zurechnungsunfähiger kaum nachkommen kann. Erfahrungsgemäß stellt sich bei einem Volltrunkenen, der für kurze Zeit in der Lage ist, für einen Außenstehenden anscheinend zielgerichtet zu handeln, nach Ablauf einer relativ kurzen Zeitspanne eine Erschlaffung der Kräfte, hauptsächlich der Fähigkeit, zusammenhängend zu denken und danach zu handeln, ein. Das Kreisgericht hat die Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung trotz der offensichtlichen Widersprüche als richtig anerkannt, ohne sich kritisch damit auseinanderzusetzen und durch die Vernehmung weiterer Zeugen eine Klärung herbeizuführen. Der Angeklagte behauptete in der Hauptverhandlung, er könne sich nur erinnern, daß er in Z. getanzt habe, was er später tat, wisse er nicht. Seine Erinnerung habe erst wieder eingesetzt, als er am nächsten Tag geweckt worden sei. Das sei mittags gegen 13 Uhr gewesen. Dagegen sprechen seine Aussagen in der Beschuldigtenvernehmung. Auf die Frage, welche strafbaren Handlungen er begangen habe, erklärte er: „Mir ist lediglich noch in Erinnerung, daß ich mit einem Mädchen Geschlechtsverkehr durchgeführt habe und daß jemand dazu kam Von dem Mädchen kann ich nur sagen, daß ich sie auf etwa 18 Jahre schätzte.“ Zu diesen Widersprüchen in seinen Aussagen gab er in der Hauptverhandlung auf Vorhalt keine verständliche Erklärung ab, so daß bereits aus diesem Grunde Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bestehen. Auf die Richtigkeit der Beschuldigtenvernehmung deutet auch hin, daß sie unmittelbar nach der Tat erfolgte und daß aus einem Protokoll des VPKA hervorgeht, der Angeklagte habe seine Handlungsweise nach seiner vorläufigen Festnahme im Revier eingestanden. In einer erneuten Beweisaufnahme sind konkrete Feststellungen zu treffen, an welche Ereignisse der Angeklagte sich erinnert. Es ist zweckmäßig, dazu auch die Mitarbeiter der Kriminalpolizei, die die Vernehmungen des Angeklagten durchführten, als Zeugen zu hören. Nach einer umfassenden Sachaufklärung muß das Kreisgericht unter sorgfältiger und zusammenhängender Würdigung aller objektiven Faktoren, der Zeugenaussagen sowie der Einlassungen des Angeklagten die Voraussetzungen der §§ 330 a und 177 StGB prüfen. Die bisher getroffenen Feststellungen deuten wie bereits hervorgehoben darauf hin, daß der Angeklagte nicht im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit handelte. Die von dem Angeklagten begangene Tat ist ein schweres Verbrechen. Die Gefährlichkeit der Handlung erfordert, auch unter Beachtung der Täterpersönlichkeit der Angeklagte ist vorbestraft im Fall der Verurteilung wegen Notzucht ( § 177 StGB) eine längere Freiheitsstrafe, die nicht unter drei Jahren Zuchthaus liegen sollte, um die Gesellschaft vor derartigen Angriffen zu schützen und dem Angeklagten mit aller Konsequenz das Verwerfliche seines Handelns vor Augen zu führen. Mit dem Kassationsantrag wird die vom Kreis- und Bezirksgericht unter dem Gesichtspunkt des § 330 a StGB vorgenommene Strafzumessung gerügt. Die Instanzgerichte hätten die für die Festsetzung der Strafe bei Rauschtaten geltenden Grundsätze verletzt. Der Senat vermag dem insoweit nicht beizustimmen, als es die vom Kreisgericht ausgesprochene Strafe von drei Jahren Gefängnis betrifft. Diese ist unter Berücksichtigung allerUmstände der Tat und der Person des Täters für den Fall, daß eine Rauschtat Vorgelegen hat, gerecht. Das Bezirksgericht hätte jedoch nicht lediglich mit dem Hinweis auf den nach § 330 a im Verhältnis zu § 177 StGB geringeren Strafrahmen die Strafe herabsetzen dürfen. Der Senat hat wiederholt soweit es die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB betrifft den Grundsatz ausgesprochen, daß allein übermäßiger Alkoholgenuß eine Strafmilderung nicht rechtfertigt . (vgl. z. B. OG, Urteil vom 26. Mai 1967 - 5 Ust 24/67 -NJ 1967 S. 449 f.). Dieser Grundsatz ist sollte die Beweisaufnahme erneut ergeben, daß der Angeklagte im Vollrausch gehandelt hat auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Der vorbestrafte Angeklagte, der häufig im Übermaß alkoholische Getränke zu sich nahm, kannte die Wirkung des Alkohols zur Genüge. 25;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 25 (NJ DDR 1968, S. 25) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 25 (NJ DDR 1968, S. 25)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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