Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 248

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 248 (NJ DDR 1968, S. 248); der Erörterung von Einzelheiten der Tat als vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Unterstützung bei der Erziehung und Selbsterziehung des Angeklagten, unumgänglich. Die Notwendigkeit hierzu ergab sich vor allem aus der Tatsache, daß der Jugendliche, der während seiner Unterbringung im Jugendhaus eine überaus positive Entwicklung genommen hatte und auch nach seiner Entlassung im Arbeitsprozeß zufriedenstellende Leistungen bei guter Arbeitsdisziplin erzielte, in einer völlig anders gearteten Richtung wieder straffällig geworden ist. Da es dem Jugendlichen nach seinen Aussagen vor dem Kreisgericht trotz Bemühungen wegen seiner Vorstrafe nicht gelungen war, Anschluß an gleichaltrige Jugendliche zu finden was unter Umständen sein erneutes Straffälligwerden erklärt , hätte dies im Hinblick auf seine positive Entwicklung im Jugendhaus und im Produktionsprozeß für die Jugendstrafkammer Anlaß sein müssen, gemeinsam mit dem Vertreter des Kollektivs unter Hinzuziehung eines Vertreters der FDJ-Grundorganisation des Betriebes die Möglichkeit zu prüfen, inwieweit dem in seiner Grundhaltung sich positiv entwickelnden Jugendlichen bei seiner weiteren Erziehung und Selbsterziehung geholfen werden kann. Hierzu war das Kreisgericht auch deswegen verpflichtet, weil die Zusammenarbeit der Gerichte mit den für die Wiedereingliederung Verantwortlichen bei der wiederholten Straffälligkeit eine entscheidende Voraussetzung für die Entwicklung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung derartiger Straftaten ist (vgl. dazu Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu einigen Problemen bei der Bekämpfung der Rückfallkriminalität wiederholte Straffälligkeit vom 28. Juni 1967, NJ 1967 S. 425). Das Bezirksgericht hat zwar im Rechtsmittelverfahren dieses Versäumnis des Kreisgerichts ebenfalls erkannt, es jedoch damit abgetan, daß der Angeklagte dadurch nicht benachteiligt worden sei, da das Kreisgericht von einer nicht zu beanstandenden Arbeitsmoral des Angeklagten ausgegangen wäre. Diese Ausführungen zeigen, daß auch das Bezirksgericht die Bedeutung der Teilnahme gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren nicht voll erkannte. Das. Bezirksgericht wäre verpflichtet gewesen, im Rahmen einer ergänzenden eigenen Beweisaufnahme einen Vertreter des Kollektivs zur HaUpt-verhandlung hinzuzuziehen, um die Auffassung des Kollektivs zur erneuten Straftat des Jugendlichen zu erfahren, ferner darüber, wie sich der Angeklagte im Betrieb und außerbetrieblich qualifiziert und welche Vorstellungen das Kollektiv hinsichtlich der weiteren Hilfe und Unterstützung des Angeklagten hat. Wäre das Bezirksgericht in dieser Weise verfahren, dann hätte es nicht nur die vom Kollektiv erklärte Bereitschaft der Werktätigen zur Mitwirkung im Strafverfahren wirksam genutzt, sondern wäre auch seiner ihm obliegenden Pflicht zur Anleitung des Kreisgerichts eher gerecht geworden, als es mit seiner Entscheidung der Fall war. Das Urteil des Kreisgerichts verletzt auch das Gesetz durch fehlerhafte Anwendung des § 29 Abs. 1 der VO zur Verhütung und Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. Das Kreisgericht und mit ihm das Bezirksgericht haben übersehen, daß diese Vorschrift zwei verschiedene Straftatbestände enthält. Während nach § 29 Abs. 1 die Ausübung des Geschlechtsverkehrs oder geschlechtsverkehrsähnlicher Handlungen mit Strafe bedroht ist der Täter muß dabei wissen oder mit der Möglichkeit rechnen, daß er an einer ansteckenden Geschlechtskrankheit leidet , wird nach Abs. 2 bestraft, wer solche Handlungen ausübt, obwohl eine ausdrückliche Erklärung der ärztlichen Unbedenklichkeit gemäß § 9 nicht vorliegt. Wenn auch die Strafandrohung hinsichtlich der im § 29 Abs. 1 und 2 der VO beschriebenen Verstöße die gleiche ist, so besteht doch inhaltlich und insbesondere in subjektiver Hinsicht ein Unterschied, ob ein Bürger, der weiß oder mit der Möglichkeit rechnet, daß er an einer Geschlechtskrankheit leidet, Verkehr ausübt oder ob sich ein Bürger nach erfolgter ärztlicher Behandlung wenn auch- zu Unrecht als geheilt betrachtet und gegen das fachärztliche Verbot, sich bis zum Erhalt der ärztlichen Unbedenklichkeitserklärung des Geschlechtsverkehrs zu enthalten, verstößt. Das letztere Verhalten wird in der Regel, auch wenn es im Interesse der Verhütung und Verbreitung von Geschlechtskrankheiten strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen kann, milder zu beurteilen sein. Das ergibt sich auch daraus, daß nach der Vorschrift des § 45 Buchst, d des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen vom 20. Dezember 1965 (GBl. 1966 I S. 29), mit welchem die Bestimmungen über die Verhütung und Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ergänzt werden (§ 52), eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen ärztliche Anordnungen und Maßnahmen wozu auch die Ausübung des Geschlechtsverkehrs entgegen dem ärztlichen Verbot gehört von den Organen des staatlichen Gesundheitswesens mit einer Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden kann. In geringfügigen Fällen kann sogar nur eine gebührenpflichtige Verwarnung ausgesprochen werden. Eine derartige Möglichkeit ist dagegen für den Fall eines Verstoßes nach § 29 Abs. 1 der VO zur Bekämpfung und Verhütung von Geschlechtskrankheiten nicht vorgesehen. In der vorliegenden Sache ist nach dem die Grundlage des gerichtlichen Verfahrens bildenden Anklagetenor nicht eine Handlung nach § 29 Abs. 1, sondern nach § 29 Abs. 2 angeklagt, denn das Verhalten des Jugendlichen wird ausdrücklich als die Ausübung des Geschlechtsverkehrs in vier Fällen in der Zeit von März bis April 1967 entgegen ärztlichem Verbot beschrieben. Demzufolge durfte eine Verurteilung nach § 29 Abs. 1 nicht erfolgen. Das Kreisgericht und das Bezirksgericht hätten vielmehr das Verhalten des Angeklagten als fortgesetzten Verstoß nach § 29 Abs. 2 beurteilen müssen. Auf diesen fehlerhaften Schuldfeststellungen beruht zum Teil auch die Strafzumessung. Die gegen den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Kreisgerichts E. vom 10. Dezember 1965 erkannte einheitlichej Strafe von zwei Jahren und .einem Monat Freiheitsentzug ist weit überhöht, so daß das Urteil auch im Strafausspruch gröblich unrichtig ist. Zwar war da das Jugendgerichtsgesetz auch bei mehreren Verfehlungen nur eine einheitliche Sanktion zuläßt nach § 25 Abs. 2 JGG der Ausspruch von Freiheitsentzug zunächst geboten, weil die erste Verurteilung ebenfalls auf Freiheitsstrafe lautete und eine Restfreiheitsstrafe aus dem genannten Urteil noch nicht verbüßt war. Eine Erhöhung der früher ausgesprochenen Strafe um sieben Monate Freiheitsentzug erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, da zwischen der früheren Verurteilung und der erneuten Straftat kein innerer wesensmäßiger Zusammenhang besteht und die Rückfälligkeit somit keinen in die Schwere der Tat eingehenden Umstand darstellt. Die vom Angeklagten zuletzt begangene Straftat ist auch nicht von einer solchen sachlichen Schwere, daß der im Jugendhaus begonnene und im Betrieb des Angeklagten fortgesetzte Erziehungsprozeß durch die Anordnung der Vollstreckung unterbrochen werden mußte. Dabei durfte auch nicht unbeachtet bleiben, daß durch die im Zusammenhang mit der bedingten Strafaussetzung ausgesprochene Bindung an den Arbeitsplatz die erzieherische Wirksamkeit der Bestreifung auch ohne Anordnung der Vollstreckung gesichert worden ist. 248;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 248 (NJ DDR 1968, S. 248) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 248 (NJ DDR 1968, S. 248)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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