Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 243

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 243 (NJ DDR 1968, S. 243); Natur der Sache nach nur gegeben sein, wenn der Gegenstand teilbar ist*. Teilbar sind in der Regel nur vermögensrechtliche Ansprüche, insbesondere Geld. Eine Ausnahme bilden die Urteile in Ehesachen, die nicht nur über den Anspruch auf Scheidung, sondern auch über damit verbundene Ansprüche entscheiden. Hier gelten aber bereits jetzt besondere Regelungen (§ 23 FVerfO), die zumindest partiell eine Nachprüfung von Amts wegen vorsehen. Ausnahmen sind schließlich auch in Todeserklärungsverfahren oder Entmündigungsverfahren denkbar, etwa so, daß ein teilweise Entmündigter auf sein Rechtsmittel /voll entmündigt wird oder daß ein Rechtsmittel, das gegen die Feststellung des Todeszeitpunktes gerichtet ist, zur Aufhebung der Todeserklärung führt. Das sind aber außerordentlich seltene Fälle ohne wesentliche praktische Bedeutung. Die reformatio in pejus im Zivilprozeß ist also in der Hauptsache nur möglich, wenn sich zwei gleichberechtigte Partner von Ware-Geld-Beziehungen gegenüberstehen. Ihre Stellung in der sozialistischen Gesellschaft ist grundsätzlich die gleiche. Keiner ist dem anderen überlegen; keiner ist weniger schutzbedürftig als der andere. Eine reformatio in pejus wegen materieller oder formeller Rechtsverletzung zugunsten einer Prozeßpartei, die eine unzureichende Initiative entfaltet hat, wird daher kaum als unzulässiger oder gar untragbarer Eingriff empfunden werden. Anders ist die Situation im Strafprozeß. Vermögensverluste sind in der Regel leichter zu tragen als Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Der Angeklagte, der auf Grund eines von ihm allein eingelegten Rechtsmittels härter bestraft wird, obwohl der zur Wahrung des öffentlichen Interesses verpflichtete Staatsanwalt nichts unternommen hat, wird' das immer als einen unzulässigen Eingriff des Staates empfinden. Der Verzicht des Angeklagten auf sein Rechtsmittel, um sich nicht einer Straferhöhung auszusetzen, wäre aber gleichbedeutend mit einer Einschränkung seines Rechts auf Verteidigung. Ein am Zivilprozeß Beteiligter wird es viel eher begreifen, daß das Gericht der gleichberechtigten gegnerischen Partei, auch wenn sie keine Initiative entfaltet, Hilfe leistet. Überdies ist die Möglichkeit der reformatio in pejus für unsere Bürger nichts Neues. Wer Berufung einlegt, obwohl er einen Teilerfolg erzielt hat, muß mit dem Gegenangriff der anderen Seite gegen diesen Teilerfolg rechnen. Das ist wohl allgemein bekannt und auch im Rechtsbewußtsein der Bürger verankert. Ob die reformatio in pejus in Zukunft von einem formellen Gegenangriff abhängt oder auch von Amts wegen erfolgen kann, dürfte die meisten Bürger weniger interessieren. Insofern ist das Problem mehr eine theoretische als eine praktische Frage. Wichtiger ist die Einwendung, daß das generell angestrebte Ziel vollständige Ermittlung der objektiven Wahrheit und richtige rechtliche Beurteilung des auf diese Weise ermittelten Sachverhalts auch mit den bisherigen Methoden, nämlich Bindung an den Antrag und Anschlußberufung, erreicht werden kann. Dieses Argument übersieht allerdings die bereits erwähnte Möglichkeit, die Anschlußberufung des § 522 ZPO wirkungslos zu machen. Außerdem ist die Anschlußberufung kostspielig und umständlich. Bei der Überprüfung von Amts wegen genügt an Stelle der Anschlußberufung eine formlose Anregung. Wird Anschlußberufung als Voraussetzung der komplexen Überprüfung gefordert, so ergeben sich auch Schwierigkeiten, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Urteils erst nach Abschluß des Verfahrens, evtl, erst bei der Urteilsberatung, festgestellt werden; In eine unangenehme Situation kommt das Berufungsgericht auch dann, wenn was allerdings nur ausnahmsweise Vorkommen dürfte der Berufungsverklagte keine Anschlußberufung erheben will. Einige Argumente sprechen also jedenfalls dafür, daß die komplexe Überprüfung von Amts wegen doch Vorzüge vor der Anschlußberufung hat3 4. Im Gegensatz zum Verfahren erster Instanz liegt die Hauptgefahr einer Einschränkung der gerichtlichen Prüfungsmöglichkeiten also in der mangelnden Antragstellung des Berufungsverklagten. Schon nach geltendem Recht muß auch bei unterlassener Antragstellung des Verklagten die Schlüssigkeit der Klage geprüft werden, d. h. der erstinstanzliche Richter muß eine rechtliche Beurteilung der Klagebehauptungen vornehmen. Ist die Klage nicht schlüssig, so muß sie selbst bei unterlassener Antragstellung des Verklagten abgewiesen werden. Dagegen bleibt die Unschlüssigkeit der Klage unbeachtlich, wenn nur der in erster Instanz trotzdem teilweise erfolgreiche Kläger Berufung eingelegt hat. Das ist eine merkwürdige Konsequenz. Eine Nachprüfung des vom Kläger behaupteten Sachverhalts ist bei unterlassener Antragstellung durch den Verklagten nach dem geltenden Recht nicht vorgesehen. Das wird im neuen Verfahrensrecht sicherlich anders werden. Auch bei Passivität des Verklagten wird es Sache des Klägers sein, seine tatsächlichen Behauptungen zu beweisen, und Sache des Gerichts, den vom Kläger behaupteten Sachverhalt mit allen ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Mitteln zu überprüfen. So ist es jedenfalls in den meisten sozialistischen Ländern. Bei Beibehaltung der Bindung an die Anträge im Berufungsverfahren wäre demnach die Wirkung der unterlassenen Antragstellung auf seiten des Verklagten bzw. Berufungsverklagten in erster und zweiter Instanz völlig verschieden, ohne daß ein vernünftiger Grund dafür zu erkennen ist. Die übrigen für das erstinstanzliche Verfahren typischen, die gerichtliche Tätigkeit einschränkenden Parteidispositionen bereiten im Berufungsverfahren weniger Schwierigkeiten. Für den Vergleich gilt überhaupt nichts Besonderes. Die Regelung des Versäumnisurteils im Berufungsverfahren wird in das künftige Verfahren bestimmt nicht aufgenommen werden. Passivität der Parteien in Form des Fernbleibens von der Verhandlung wird also die Überprüfungsmöglichkeiten des Berufungsgerichts vielleicht noch manchmal erschweren, aber niemals ganz verhindern. Schwierig ist dagegen das Problem der Klagerücknahme im Berufungsverfahren. Am konsequentesten dürfte wohl der Standpunkt sein, daß die einmal ein-* geleitete Nachprüfung eines Staatsaktes nicht durch willkürliche Handlungen zum Abbruch gebracht werden kann. Rechtsvergleichende Betrachtungen und Vorschlag zu einer Neuregelung Wie haben die neuen Zivilprozeßordnungen anderer sozialistischer Länder dieses Problem gelöst? Am konsequentesten ist die ZPO der RSFSR (Art. 294): Jede Berufung führt zu einer vollständigen Nachprüfung des gesamten Urteils von Amts wegen ohne Rücksicht darauf, ob das Ergebnis dieser Überprüfung 4 Daß unterlaufene Fehler trotz eingetretener Rechtskraft des Urteils noch durch ein Kassationsverfahren beseitigt werden können, ist kein durchschlagendes Argument. Es ist sicherlich eine weit zweckmäßigere Arbeitsmethode, erkannte Mängel im Berufungsverfahren zu verbessern, als den umständlichen und zeitraubenden Weg des Kassationsverfahrens einzuschlagen. 3 Vgl. Stajgr, „Die reformatio in pejus im Zivilprozeß“, Prävny obzor 1964, Nr. 8, S. 471 (slowakisch). 243;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 243 (NJ DDR 1968, S. 243) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 243 (NJ DDR 1968, S. 243)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die Einarbeitung neueingestellter Angehöriger Staatssicherheit - Einarbeitungsordnung -. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der wird gefordert, daß eine parallele Anwendung des Gesetzes zur nur dann gestattet ist, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig ist. Im Ermittlungsverfahren sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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