Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 240

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 240 (NJ DDR 1968, S. 240); so nicht außerhalb der Gesamtkonzeption des sozialistischen Rechts, die wesentlich vom Erziehungsgedanken bestimmt wird. Indem aber „die Grenzen der .entlastenden Schuldlosigkeit höher gezogen“ werden5, wird im wohlverstandenen Interesse der durch das Zivilrecht zu garantierenden Verkehrssicherheit ein nicht zu übersehendes Problem geschaffen, weil das Nichterreichen der dadurch bestimmten und im Zivilrechtsverkehr für erforderlich erklärten Sorgfaltsanforderungen nicht nur objektiv festgestellt, sondern gleichzeitig mit einem negativen moralisch-rechtlichen Werturteil (Schuldausspruch) versehen wird, ohne Rücksicht darauf, ob das mit dem Schuldvorwurf belastete Individuum entsprechend den tatsächlichen und individuellen Voraussetzungen diesen objektiv vorgegebenen Anforderungen genügen konnte. Eine solche Prüfung ist jedoch in den meisten Fällen für das Zivilrecht weder notwendig noch möglich. Als der im wesentlichen den Vermögensverkehr auf der Grundlage der Ware-Geld-Beziehungen regelnde Rechtszweig bedarf das Zivilrecht zur Sicherung dieser Beziehungen einer Verantwortlichkeit, die nicht nur von den subjektiven Möglichkeiten des einzelnen ausgeht. Die zivilrechtlichen Beziehungen erfordern vielmehr ein von und für jedermann vorauszusetzendes Mindestmaß von Anforderungen an die Qualität jedes am Zivilrechtsverkehr teilnehmenden Rechtssubjektes, das eine „objektive Beurteilung, von der Seite des Schädigers aus gesehen, ermöglicht, von jener des Geschädigten aus gesehen, erfordert“6 7. Es kann also Kietz/Mühlmann darin gefolgt werden, daß für das Handeln von Zivilrechtssubjekten „ein objektivierter Maßstab festgelegt werden (müßte), d. h., das Verhalten der zivilrechtlich Handelnden müßte nicht nach ihren individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten, sondern nach Anforderungen beurteilt werden, die für den in einer bestimmten Situation normal Handelnden gelten“?. Mit ihrer Schlußfolgerung, die Abweichung vom „Normalen“ ohne Rücksicht auf individuelle Fähigkeiten und Möglichkeiten als Verschulden zu deklarieren, kann man allerdings nicht einverstanden sein. Verschulden wenn es vom Begriff her etwas anderes als Verantwortlichkeit sein und ausdrücken soll kann nicht daran gemessen werden, ob der Handelnde sich „so verhalten hat, wie es in Anbetracht der konkreten Situation im allgemeinen zu erwarten war“8. Wird dieser Weg konsequent beschriften, dann wird der Begriff Verschulden zum Synonym für Verantwortlichkeit, und um terminologische Schwierigkeiten zu vermeiden, bedürfte es nur noch der Verständigung über diese Konsequenz, und der Streit um die subjektive bzw. objektive Verantwortlichkeit wäre ausgestanden. Objektive Verantwortlichkeit als Grundlage der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit Auf der wissenschaftlichen Beratung über Konzeption und Regelung des Verschuldens im ZGB, die im April 1966 stattfand9, wurde den von Artzt, Drews und Niethammer unterbreiteten Vorschlägen, die zivilrechtliche Verantwortlichkeit unter Berücksichti- 5 Eörsi, „Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit im ungarischen ZGB“, Das Ungarische Zivilgesetzbuch in fünf Studien, Budapest 1963, S. 273. 6 Eörsi, a. a. O., S. 273. 7 Kietz / Mühlmann, „Zur Regelung des Verschuldens im künftigen ZGB“, NJ 1966 S. 431. 8 Kietz / Mühlmann, a. a. O., S. 431. 9 Siehe dazu den Bericht von Wüstneck über diese Beratung, NJ 1966 S. 433 fl. gung der Erfordernisse des Zivilrechtsverkehrs als objektive Verantwortlichkeit auszugestalten, die für meine Begriffe nicht belegte Behauptung entgegengehalten, daß die sich in ihren Vorschlägen ausdrük-kende Konzeption „den erzieherischen Gedanken des Zivilrechts völlig aushöhle“10. Meines Erachtens sollte endlich die These aufgegeben werden, daß eine Verpflichtung zum Einstehen fin-negative Verhaltensfolgen nur dann erzieherisch wirkt, wenn dem Handelnden ein Verschulden nachgewiesen wird. Das neue ökonomische System hat durch den verstärkten Einsatz ökonomischer Hebel den überzeugenden Beweis erbracht, daß über objektiv wirkende Faktoren das Verhalten der Menschen reguliert bzw. ein gewünschtes Verhalten stimuliert werden kann. Das bedeutet, daß die Folgen des Erreichens oder Nichterreichens objektiver Kriterien durchaus Einfluß auf die Verhaltensentschlüsse der Menschen haben und dadurch auf das Bewußtsein der Handelnden, also erzieherisch, wirken. Nicht anders ist es im Prinzip bei der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit; denn der in ihrem Ergebnis festzulegende Schadensausgleich als objektive Folge eines objektiv verfehlten eigenen Verhaltens birgt keineswegs den Verzicht auf Veränderung dieses Verhaltens in sich. Der Schadensausgleich ist seinem ökonomischen Wesen nach auf seiten des Schädigers ökonomischer Stimulus für die alsbaldige Entdeckung bzw. Beseitigung der Schadensursachen, der unabhängig von jeder Verschuldensfrage zur Wirkung gelangt. Um die erzieherische Wirksamkeit der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit zu begründen, ist es nicht erforderlich, mit einem nicht mehr tragfähigen Verschuldensbegriff zu arbeiten. Aus der durchaus richtigen Feststellung, „daß sich der Inhalt der Verantwortlichkeit im Zivilrecht nach den zu verwirklichenden objektiven Erfordernissen richte“, sollte darum nicht gefolgert werden, es müsse „auch an das Verschulden als subjektives Element der Verantwortlichkeit ein objektiver Maßstab gelegt werden“11; vielmehr ist daraus der Schluß zu ziehen, daß die zivilrechtliche Verantwortlichkeit in ihrem Wesen als objektive Verantwortlichkeit ausgestaltet werden muß. Es ist auch kein Ausweg, wenn man davon ausgeht, daß bestimmte Fälle, „in denen die Schuld nicht geprüft wurde“, auch dadurch von der Verschuldenshaftung erfaßt seien, „daß die Pflichtwidrigkeit unterstellt werde“12. Die Präsumtion des Verschuldens kann aber nicht den offensichtlichen Widerspruch zwischen Verkehrsinteresse und Verschuldenshaftung beseitigen, sondern ist nur ein Kunstgriff, mit dem die zentrale Stellung des Verschuldensprinzips im System der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit gestützt wird. Die Präsumtion des Verschuldens erweist sich als Flucht vor der Konsequenz, die überholte Auffassung von der Vorrangstellung und der systembestimmenden Bedeutung des Verschuldensprinzips aufzugeben. Das System der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit wird bestimmt von der Präventionsabsicht der einzelnen den Schadenersatz regulierenden Vorschriften unter Berücksichtigung der Interessenlage der am Schadensfall beteiligten Rechtssubjekte. Die Frage, „ob bei Tatbeständen, die Schadenersatzpflichten ohne Verschulden begründen, überhaupt von Verantwortlichkeit gesprochen werden kann“18, kann m. E. nur so beantwortet werden: Jede Ersatzpflicht, 19 Vgl. Wüstneck, a. a. O., S. 434. 11 Vgl. Wüstneck, a. a. O., S. 435. Hervorhebung im Zitat von mir - J. K. 12 Vgl.Wüstneck, a. a. O., S. 434. 13 Vgl. Wüstneck, a. a. O., S. 434. 240;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 240 (NJ DDR 1968, S. 240) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 240 (NJ DDR 1968, S. 240)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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