Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 238

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 238 (NJ DDR 1968, S. 238); TrucjCH dar $asatzgabung Dr. JOHANNES KLINKERT, wiss. Oberassistent am Institut für Zivilrecht an der Humboldt-Universität Berlin Zu einigen Grundfragen der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit „Eine der schwierigsten Aufgaben der Neuregelung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit besteht darin, das System der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit neu zu bestimmen.“1 Diese Schwierigkeit ist nur zu' einem Teil in der Materie selbst, überwiegend aber durch die Herrschaft axiomatischer Vorstellungen auf dem Gebiet der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit begründet. Die bisherigen Bemühungen stellen den m. E. untauglichen Versuch dar, dieses System auf die Wirksamkeit nur eines Prinzips, des Verschuldensprinzips, zu gründen. Sie waren aber unter dem Zwange der gesellschaftlichen Lebensverhältnisse regelmäßig zum Scheitern verurteilt und wurden in den Bereich rein akademischer Postulate verwiesen; denn auf'Grund der komplizierten Lebensverhältnisse hat es im Zivilrecht noch nie eine „reine“ Verschuldenshaftung gegeben, und es kann sie auch nicht geben. Das Verschulden kann für die zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit nicht der systembestimmende Gesichtspunkt sein, weil es nur ein mögliches und noch nicht einmal das entscheidende Zurechnungsprinzip darstellt. Die Aufgaben der zivilrechtlichen materiellen V erant Wörtlichkeit Die zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit regelt die Rechtsfolgen im Ergebnis eines Verhaltens, das entweder von den allgemein für alle Bürger geltenden Verhaltensregeln (außervertragliche Verantwortlichkeit) oder von dem auf Grund vertraglicher Abmachungen zu fordernden Verhalten (vertragliche Verantwortlichkeit) abweicht. Liegen die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit vor, so ist die Rechtspflicht gegeben, für die bei anderen Personen eintretenden meist vermögensrechtlichen Nachteile oder für Verbindlichkeiten im Rechtsverkehr einstehen zu müssen. Nach bisher allgemeingültiger Auffassung ist die Existenz einer derartigen Rechtsverpflichtung grundsätzlich vom Vorliegen eines Verschuldens in der Person desjenigen abhängig, dessen materielle Verantwortlichkeit festgestellt werden soll. Bei der vertraglichen materiellen Verantwortlichkeit erscheint der die Verantwortlichkeit des Vertragspartners auslösende Rechtsgrund regelmäßig als Vertragsverletzung, weil die vertragsgemäße Leistung nicht erbracht oder dem Vertragspartner in anderer Weise ein Nachteil zugefügt wird. Diese Vertragsverletzungen können zwar in mannigfachen Erscheinungsformen auftreten, sie lassen sich aber immer auf folgende Grundformen abstrahieren: Nichterfüllung; nicht gehörige Erfüllung (darunter fällt sowohl die nicht termingemäße als auch die nicht qualitätsgerechte Erfüllung); die mit diesen Vertragsverletzungen zusammenhängende oder unabhängig davon erfolgende Schadensverursachung. Untersucht man die Rechtsfolgen dieser Vertragsverletzungen, so findet man, daß bereits de lege lata ein großer Teil davon nicht eine verschuldete Verursachung voraussetzt. Das gilt z. B. für die nicht quali- 1 Bley, Buchbesprechung zu „Die Annalen der Budapester Universität“, Staat und Recht 1962, Heft 4, S. 679 if. (685). tätsgerechte Erfüllung, wo der Leistende ohne Rücksicht auf Verschulden dem anderen Teil für Sachmängel einzustehen hat (§§462, 537, 633 BGB). Gleiches trifft für den Gläubigerverzug einen Fall der nicht termingemäßen Erfüllung zu. Der Gläubiger hat hier für alle Folgen, die sich durch den Verzug ergeben, ohne Rücksicht auf Verschulden eirizustehen (§§293 ff. BGB). Schließlich sind die Fälle der vertraglichen Verantwortlichkeit anzuführen, in denen die Inhaber von Quellen erhöhter Gefahr dem vertragsmäßigen Nutzer dieser Einrichtungen für jeden Schaden haften, der ihnen in Auswirkung der den Quellen erhöhter Gefahr eigentümlichen Gefahren entsteht2. Was die außervertragliche Verantwortlichkeit anbelangt, so ist es im Prinzip ähnlich. Der nach § 823 BGB bestehende Grundsatz, daß nur verschuldete Verursachung zur Schadenersatzpflicht führt, wird durch eine Vielzahl von Sondervorschriften die ausschließlich dem Komplex der sog. Gefährdungshaftung zugeordnet sind durchbrochen. Es erhebt sich also die Frage, inwieweit es zutreffend ist, de lege lata für die zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit die Herrschaft des Verschuldensprinzips festzustellen und de lege ferenda dieses zu fordern. Meines Erachtens ist auch dort, wo das Gesetz expressis verbis Verschulden zur Voraussetzung der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit macht, nicht ohne weiteres tatsächlich eine Verschuldenshaftung gegeben. Die Verschuldenshaftung, d. h. die subjektive Verantwortlichkeit, erfordert, daß neben dem objektiv festgestellten Fakt eines von der vertraglichen oder außervertraglichen Norm abweichenden Verhaltens mit den entsprechenden kausalen negativen Folgen ein zusätzliches Verantwortlichkeitskriterium in der Person des Schadensverursachers gegeben sein muß, nämlich die verschuldete Verursachung. Ich möchte aber bestreiten, daß der zivilrechtliche Verschuldensbegriff eine subjektive Verantwortlichkeit begründet, weil das bereits begrifflich voraussetzt, daß diese Form der Verantwortlichkeit nur nach Prüfung der dem Schadensverursacher subjektiv zur Verfügung stehenden Verhaltensalternativen und nach Mißbilligung der von ihm getroffenen Verhaltensentscheidung begründet wird. Das trifft zumindest nicht für die Fahrlässigkeit zu, denn sie ist nach § 276 BGB die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Bei der Festlegung der zivilrechtlich zu fordernden Sorgfalt wird also nicht von der Person des Verursachers, sondern von außerhalb seiner Person gegebenen Umständen und Erfordernissen ausgegangen, und in diesem Sinne wird hier keine subjektive, sondern eine objektive Verantwortlichkeit festgelegt. Da es den Durchschnittsmenschen, von dem der zivilrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff ausgeht, nicht gibt, ist es für mindestens 50 % der am Zivilrechtsverkehr teilnehmenden Bürger objektiv unmöglich, diesen Sorgfaltsanforderungen zu entsprechen. Dabei wird keineswegs verkannt, daß die für das Zivilrecht rechtszweigtypischen Aufgaben objektive Sorgfaltsanforderungen notwendig machen. Will man die Aufgaben der zivilrechtlichen materiel- 2 Dazu zählt vor allem die Verantwortlichkeit der Transport-betriehe. 238 i;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von politischer Untergrundtätigkeit zu beachtender Straftaten und Erscheinungen Ziele, Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der feindlichen Zentren, Personengruppen und Personen auf dem Gebiet der Auswertungsund Informationstätigkeit besitzt. Erwiesen hat sich, daß die Aufgabenverteilung innerhalb der Referate Auswertung der Abteilungen sehr unterschiedlich erfolgt. Das erfordert, daß die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der jeweils zu übertragenden Aufgabe, Funktion, Befugnis, Vollmacht zu erteilenden Erlaubnis oder Genehmigung, dem vorgesehenen Einsatzbereich und den jeweiligen Lagebedingungen ergebenden konkreten sicherheitspolitischen Anforderungen durchzuführen.

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