Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 235

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 235 (NJ DDR 1968, S. 235); Lediglich Mißerfolge in der sozialistischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen5 begründen sowohl nach den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 139 b StGB als auch nach denen des § 142 Abs. 1 Ziff. 3 des neuen StGB auch dann keine strafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn der zu Beaufsichtigende eine Straftat begangen hat. Andernfalls würde die politisch-moralische Verantwortung der Erziehungs- und Aufsichtspflichtigen für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen pönalisiert, was zweifellos im Widerspruch zum Inhalt des sozialistischen Strafrechts stünde. Das folgt auch daraus, daß § 142 Abs. 1 Ziff. 3 des neuen StGB die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf die schwere Verletzung von Erziehungspflichten beschränkt. Zur Bestimmung der Erziehungspflichten ist zunächst vom Wesen und Zweck des Tatbestands des § 142 Abs. 1 Ziff. 3 auszugehen. Dieser Tatbestand schützt Minderjährige vor der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen. Er erstreckt sich insoweit nicht etwa auf bestimmte Delikte, sondern erfaßt alle Straftaten, deren Begehung bei Wahrnehmung elementarer Erziehungspflichten hätte verhindert werden können. Deshalb muß diese Bestimmung auch alle geschützten Interessen der Gesellschaft und der einzelnen Bürger, also auch die geistige, moralische und körperliche Entwicklung des zu Beaufsichtigenden, umfassen. Was unter Wahrnehmung elementarer Erziehungspflichten zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Wesen und den Zielen der sozialistischen Erziehung. Dieser Zusammenhang wird an einem von Frenzei® dargelegten Beispiel deutlich: „Eltern dulden, daß ihr 13jähriger Sohn wiederholt Sendungen des RIAS abhört, in denen die Bonner NATO-Politik gepriesen und u. a. gegen die Gesellschaft für Sport und Technik in der DDR gehetzt wird. Infolgedessen verherrlicht der Junge gegenüber Schülern den westdeutschen Militarismus und hetzt gegen die Tätigkeit der Gesellschaft für Sport und Technik.“ Frenzei führt zu diesem Beispiel aus: „Die Eltern haben in Form einer Aufsichtspflichtverletzung gegen ihre Rechtspflicht zur Erziehung verstoßen, die gebietet, das Kind vor jeder Gefährdung seiner moralischen und politischen Erziehung zu schützen.“ Die Bejahung einer Pflicht der Eltern, Einflüsse der imperialistischen ideologischen Diversion abzuwehren, folgt aus den Grundsätzen sozialistischer Erziehung, aus der Erfahrung, daß derartige Einflüsse Quelle krimineller Handlungen sind. Im Beschluß des Staatsrates „Jugend und Sozialismus“ vom 31. März 1967 (GBl. I S. 31) wird diese Erkenntnis ausdrücklich hervorgehoben. Dort heißt es: „Es ist erwiesen, daß das Aufnehmen des Giftes der imperialistischen Ideologie und Unkultur über Rundfunk, Fernsehen und Schundliteratur die Entwicklung der Jugend ernsthaft gefährdet und daß die propagierten Exzesse der .amerikanischen Lebensweise“ eine Quelle der Kriminalität sind.“ Dieser Aspekt muß angesichts -der verstärkten ideologischen Diversion der westdeutschen Imperialisten mit im Mittelpunkt der Betrachtung des § 142 Abs. 1 Ziff. 3 des neuen StGB stehen. Darauf hat auch die Abgeordnete D ö r n e r auf der 6. Sitzung der Volkskammer am 12. Januar 1968 im Hinblick auf § 146 Abs. 2 des 5 Zur Verpflichtung der Eltern zur sozialistischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen sowie der dafür zuständigen staatlichen und gesellschaftlichen Organe vgl. § 42 Abs. 2 FGB, Jugendgesetz der DDR vom 4. Mai 1964 (GBl. I S. 75), Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. I S. 83). 6 Frenzei, „Die strafrechtliche Verantwortlichkeit Erwachsener für Verfehlungen von Jugendlichen und Kindern nach § 139 b StGB und § 7 JGG“, Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1958, Heft 24, S. 38 ff. (47), und 1959, Heft 3, S. 233 ff. neuen StGB hingewiesen. Sie betonte, „daß unser sozialistisches Strafrecht den Schutz nicht nur auf die körperliche Unversehrtheit der Kinder oder Jugendlichen lenkt, sondern auch auf ihre geistige und sittliche Entwicklung“ r. Es gehört zur Wahrung der Erziehungspflichten, Schund- und Schmutzerzeugnisse sowie das Gift westlicher Radio- und Fernsehstationen von Jugendlichen femzuhalten. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat das Oberste Gericht in einem nichtveröffentlichten Urteil ausgeführt: „En Aufsichtspflichtiger, der den Minderjährigen unter Diskriminierung der Sendung des demokratischen Rundfunks dazu anhält, NATO-Sender zu hören, die Lektüre von Schunderzeugnissen nicht unterbindet, den Eintritt in' sozialistische Jugendverbände unter Herabsetzung ihrer Tätigkeit verbietet, den ihm bekannten äußerst negativen Einfluß einer dritten Person auf den zu Beaufsichtigenden fördert und schließlich sogar den Minderjährigen veranlaßt, Rätsellösungen an den Hetzsender RIAS zu senden, erzieht ihn angesichts einer solchen zusammenhängenden negativen Beeinflussung nicht schlechthin entgegen den Zielen sozialistischer Persönlichkeitsformung, sondern beaufsichtigt ihn in geistiger und moralischer Hinsicht nicht gehörig, d. h, er verletzt die ihm obliegenden Erziehungspflichten.“ Ein solches Verheilten allein verwirklicht jedoch noch nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Ziff. 3 des neuen StGB. Diese Bestimmung verlangt außer dem objektiven Verstoß gegen die Aufsichtspflichten, daß die Pflichtverletzung vorsätzlich (§ 6 Abs. 1 und 2 des neuen StGB) erfolgte. Dabei ist zu prüfen, was dem Aufsichtspflichtigen unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und aller Umstände zumutbar und möglich ist7 8. Hinsichtlich der Erziehungsmöglichkeiten der Eltern wird im Beschluß des Staatsrates „Jugend und Sozialismus“ der bedeutende Einfluß hervorgehoben, den die Familie auf die politisch-moralische Erziehung der Kinder und Jugendlichen, auf die Formung ihrer sozialistischen Einstellung zum Staat, zur Arbeit und zum Lernen hat. Da der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Ziff. 3 des heuen StGB verlangt, daß die schwere Pflichtverletzung der Erziehungspflichtigen sich in einer mit Strafe bedrohten Handlung des Minderjährigen objektiviert haben muß, muß u. E. auf der subjektiven Seite Fahrlässigkeit hinsichtlich der Folgen gegeben sein; d. h. der Erziehungspflichtige hätte unter Beachtung sejner Pflichten z. B. die Erkenntnis gewinnen können und müssen, daß der Minderjährige eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. Handelt er dagegen insoweit vorsätzlich, so liegt Teilnahme an der Straftat bzw. mittelbare Täterschaft vor. Ein weiteres Tatbestandsmerkmal besteht darin, daß die schwere Erziehungspflichtverletzung ursächlich für die vom Minderjährigen begangene mit Strafe bedrohte Handlung gewesen sein muß. Die strikte Beachtung gerade dieser vom Tatbestand geforderten Beziehung verhütet, daß der Aufsichtspflichtige für Mängel in der Erziehung schlechthin einzustehen hat; er wird vielmehr nur für Pflichtverletzungen zur Verantwortung gezogen, die zur Begehung von Straftaten geführt haben. Wie Frenzei* bereits zutreffend ausführte, kann aus der Tatsache der Begehung einer mit Strafe bedrohten 7 Dömer, NJ 1968 S. 106 f. 8 Vgl. OG, Urteil vom 13. Januar 1956 - 3 Zst III 78/55 - (NJ 1956 S. 186). ‘J Frenzei, a. a. O., S. 44 ff. 235;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 235 (NJ DDR 1968, S. 235) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 235 (NJ DDR 1968, S. 235)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft gewährten Rechte genutzt, um die Zielstellung der Untersuchungshaft zu gefährden oder sie für andere Zwecke zu mißbrauchen, sind den betreffenden Verhafteten vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet; Koordinierung aller bedeutsamen Maßnahmen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet im Rahmen der linienspezifischen Zuständigkeit; Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltving gegenüber den einbezogenen Kräften sowie über Maßnahmen, die nach Feststellung der Person oder Sache durchzuführen zu veranlassen sind, zu entscheiden.

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