Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 232

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 232 (NJ DDR 1968, S. 232); sung Unklarheiten über Stellung und Aufgaben des Staatsanwalts als Leiter des Ermittlungsverfahrens. Aus der Funktion des Staatsanwalts, einen systematischen Kampf gegen alle Straftaten sowie deren Ursachen und Bedingungen zu führen, ergibt sich der schon bisher gültige Grundsatz, daß er das Ermittlungsverfahren leitet, und sein Recht, in jedem Stadium des Ermittlungsverfahrens im Interesse der Aufklärung der Sache aktiv in das Verfahren einzugreifen und wenn es sein muß auch gegen den Willen des Untersuchungsorgans. Anders kann die dem Staatsanwalt in § 87 Abs. 1 auferlegte Pflicht, das Ermittlungsverfahren in Strafsachen zu leiten, nicht verstanden werden. Das Weisungsrecht des Staatsanwalts beeinträchtigt mithin in keiner Weise die Eigenverantwortlichkeit der Untersuchungsorgane für die Durchführung der ihnen durch die StPO übertragenen Aufgaben bei der Aufdeckung und Aufklärung strafbarer Handlungen, und keineswegs bedeutet es eine Aufhebung der Selbständigkeit der Untersuchungsorgane. Obwohl § 89 Abs. 2 nur für die Weisungen hinsichtlich der Rüdegabe der Sache zur Nachermittlung die Schriftform vorschreibt, muß diese auch bei einigen anderen Weisungen auf Grund ihrer besonderen Bedeutung gefordert werden. Das betrifft die Weisungen hinsichtlich der Einleitung, der Weiterleitung oder der Einstellung der Sache. Die Weisungen sind stets in die Ermittlungsunterlagen aufzunehmen. Untersuchung durch andere Staatsorgane Die Ermittlungen in Strafsachen führen die staatlichen Untersuchungsorgane (§ 88 Abs. 1). Durch die Aufzählung aller Untersuchungsorgane in § 88 Abs. 2 wurde der Kreis dieser mit besonderen Rechten ausgestatteten Organe gesetzlich eindeutig festgelegt. Es handelt sich um die Untersuchungsorgane des Ministeriums des Innern, des Ministeriums für Staatssicherheit und der Zollverwaltung. Während in der Mehrzahl aller Straftaten diese Untersuchungsorgane tätig werden, kann der Staatsanwalt nach § 90 Abs. 1 die Durchführung der Untersuchung auch anderen staatlichen Organen übertragen, soweit sie in deren Arbeitsbereich fällt. Zu diesen staatlichen Organen gehören die Deutsche Volkspolizei (Abt. Verkehrspolizei und Abt. Feuerwehr), die Arbeiter-und-Bauern-Inspektionen, die Arbeitsschutzinspektionen, die Hygiene-Inspektionen, der Postüberwachungsdienst, der Steuerfahndungsdienst, die Finanzrevision, die Kontrollorgane der Staatsbank der DDR usw. Durch die Übertragung der Untersuchung auf diese Kontrollorgane, die in bestimmten staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen tätig werden und Spezialkenntnisse besitzen, soll eine qualifiziertere Ermittlung auf dem Spezialgebiet dieser Organe erreicht werden. Der Staatsanwalt kann anderen staatlichen Organen die Durchführung der Untersuchungen in Einzelfällen oder auch generell für alle im jeweiligen Bereich auftretenden Straftaten übertragen. Er übt über die Ermittlungen dieser staatlichen Organe ebenfalls die Aufsicht aus. Durch die Übertragung der Untersuchung werden die anderen staatlichen Organe jedoch nicht zu staatlichen Untersuchungsorganen, und zwar deshalb nicht, weil ihre Tätigkeit äuf ihren Arbeitsbereich beschränkt (§90 Abs. 1) ist, sie nicht berechtigt sind, über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bzw. über dessen Einstellung oder die Übergabe der Sache an den Staatsanwalt zu entscheiden, sie auch nicht berechtigt sind, prozessuale Zwangsmaßnahmen vorzunehmen, es sei denn, sie sind nach anderen gesetzlichen Bestimmungen dazu ermächtigt (§ 90 Abs. 2). Durchführung der Ermittlungen durch den Staatsanwalt Nach § 88 Abs. 3 ist der Staatsanwalt berechtigt, das Ermittlungsverfahren oder einzelne Ermittlungshandlungen selbst durchzuführen sowie Ermittlungsverfahren jederzeit selbständig einzuleiten und einzustellen. Dieses Recht ergibt sich aus seiner Stellung als Leiter des Ermittlungsverfahrens. In diesen Fällen übernimmt er die Aufgaben des Üntersuchungsorgans. Der Staatsanwalt wird das Ermittlungsverfahren oder einzelne Ermittlungshandlungen nur in Ausnahmefällen auf Grund wichtiger Umstände oder bei besonderer Bedeutung der Sache übernehmen, während im Regelfall die staatlichen Untersuchungsorgane das Ermittlungsverfahren durchführen und der Staatsanwalt die Aufsicht darüber ausübt. Übernimmt der Staatsanwalt die Durchführung einzelner Ermittlungshandlungen, so hat er mit dem die Sache bearbeitenden Untersuchungsorgan zusammenzuarbeiten und seine Tätigkeit mit diesem abzustimmen. Beschwerde gegen Maßnahmen der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts Nach § 91 ist der Staatsanwalt das zuständige Organ für die Bearbeitung von Beschwerden über Maßnahmen der Untersuchungsorgane. Das Gesetz legt damit eindeutig fest, daß derartige Beschwerden nur der Staatsanwalt zu bearbeiten hat, unabhängig davon, ob diese beim Untersuchungsorgan oder beim Staatsanwalt eingehen. Beschwerden, die nicht beim Staatsanwalt eingelegt werden, sind ihm deshalb mit den entsprechenden Unterlagen unverzüglich zu übergeben, auch wenn ihnen bereits abgeholfen wurde. Nicht jeder Staatsanwalt ist für die Bearbeitung der Beschwerde zuständig, sondern nur der, der auch die Aufsicht über die Untersuchungen führt (§ 91 Abs. 1). Ausgehend davon, daß der Staatsanwalt nach § 88 Abs. 3 das Recht hat, das Ermittlungsverfahren oder einzelne Ermittlungshandlungen selbst durchzuführen sowie Ermittlungsverfahren jederzeit selbständig einzuleiten und einzustellen, und daß ihm eine Reihe von Maßnahmen und Entscheidungen im Ermittlungsverfahren Vorbehalten sind, wurde festgelegt, daß über Beschwerden gegen diese Untersuchungshandlungen des Staatsanwalts der übergeordnete Staatsanwalt entscheidet (§ 91 Abs. 1). Während bisher nur Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige gegen jede sie betreffende Maßnahme der Untersuchungsorgane Beschwerde beim Staatsanwalt einlegen konnten, wurde dieser Personenkreis erweitert. Nach § 91 Abs. 1 haben nunmehr auch der Verteidiger, die Geschädigten und andere Personen (z. B. Angehörige eines Beschuldigten, Bürger, bei denen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme vorgenommen wurde) die Möglichkeit der Beschwerde, weil auch dieser Personenkreis durch Ermittlungen betroffen wird. Der Staatsanwalt hat in einer Höchstfrist von fünf Tagen über die Beschwerde zu entscheiden. Ist sie berechtigt, so hat er dafür zu sorgen, daß dem Beschwerdeführer zu seinem Recht verholfen wird. Dazu kann er verbindliche Weisungen erteilen. Zusätzlich zu dieser bisher schon gültigen Regelung wurde festgelegt, daß das Ergebnis aktenkundig zu machen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen ist (§ 91 Abs. 2). Damit wird gewährleistet, daß die Entscheidung jederzeit nachprüfbar ist und außerdem der Beschwerde- 232;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 232 (NJ DDR 1968, S. 232) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 232 (NJ DDR 1968, S. 232)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen neben ihren Ursachen als sozial relevante Erscheinungen auch soziale Bedingungen haben, die als gesellschaftliches Gesamtphänomen auf treten, folgt, daß die vorbeugende Tätigkeit auf der allgemein sozialen Ebene charakterisiert. Hinsichtlich der Lösung dieser Aufgabe stellt sich besonderer Weise das Problem der Vorbeugung gegnerischer Pläne, Absichten und Maßnahmen auf der allgemein sozialen Ebene charakterisiert. Hinsichtlich der Lösung dieser Aufgabe stellt sich besonderer Weise das Problem der Vorbeugung gegnerischer Pläne, Absichten und Maßnahmen auf der allgemein sozialen Ebene charakterisiert. Hinsichtlich der Lösung dieser Aufgabe stellt sich besonderer Weise das Problem der Vorbeugung gegnerischer Pläne, Absichten und Maßnahmen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der für sie festgelegten konkreten Einsatzrichtungen zu erfolgen. Die eingesetzten haben die für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlichen Informationen bei Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung entsprechen. Die vom in seinen Aussagen formulierten Details sind aber auf jeden Pall in allen Einzelheiten in Vernehmungsprotokollen zu dokumentieren.

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