Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 231

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 231 (NJ DDR 1968, S. 231); ROLAND MÜLLER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Die Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren Die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft dient „der einheitlichen und richtigen. Anwendung des sozialistischen Rechts und der Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit zur Sicherung der sozialistischen Staats- und Wirtschaftsordnung, des sozialistischen Eigentums und der Rechte der Bürger“ (§ 1 Abs. 2 StAG). Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft einen entschlossenen systematischen Kampf gegen Verbrechen und Vergehen sowie deren Ursachen und Bedingungen zu führen. Zur Wahrung dieser Aufgabe wurde der Staatsanwaltschaft neben anderen Rechten .und Pflichten die Leitung' des Ermittlungsverfahrens übertragen. Diese bereits in der StPO aus dem Jahre 1952 festgelegte Aufgabe ist grundsätzlich in den §§ 13 Abs. 1 und 87 Abs. 1 der neuen StPO formuliert. Die Leitung des Ermittlungsverfahrens Der Staatsanwalt leitet das Ermittlungsverfahren mit dem Ziel der Aufdeckung und Aufklärung aller Straftaten, ihrer Ursachen und Bedingungen. Dadurch bestimmt er wesentlich Inhalt und Richtung des Ermittlungsverfahrens. Die verantwortungsvolle Tätigkeit der Untersuchungsorgane wird dadurch nicht herabgesetzt oder unterbewertet. Die Leitung des Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt ist vielmehr Inhalt der ihm übertragenen Verantwortung bei der Bekämpfung der Kriminalität*. Die Aufgaben, die dem Staatsanwalt als Leiter des Ermittlungsverfahrens obliegen, wurden erstmals im einzelnen in der neuen Strafprozeßordnung fixiert (§ 87 Abs. 2). Danach trägt er die Verantwortung für die Einhaltung der Gesetzlichkeit im Ermittlungsverfahren. Durch diese Gesetzlichkeitsaufsicht ist unter strikter Achtung der Eigenverantwortlichkeit der Untersuchungsorgane zu gewährleisten, daß alle Straftaten aufgedeckt und aufgeklärt werden, die Wahrheit im Strafverfahren allseitig und unvoreingenommen festgestellt wird und Beschuldigte, die einer Straftat hinreichend verdächtig sind, vor Gericht angeklagt werden oder die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege übergeben wird; die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens strikt eingehalten- werden; kein Bürger unbegründet beschuldigt oder ungesetzlichen Beschränkungen seiner Rechte unterworfen und die Würde jedes Bürgers gewahrt wird; die Bürger im Ermittlungsverfahren an der Aufdek-kung, Aufklärung und Überwindung der Straftaten, ihrer Ursachen und Bedingungen mitwirken. Zur Funktion des Staatsanwalts als Leiter des Ermittlungsverfahrens gehört auch die Aufsicht über alle Ermittlungen der Untersuchungsorgane (§ 89 Abs. 1) und die ihm rach § 88 Abs. 3 zustehende Befugnis, das Ermittlungsverfahren oder einzelne Ermittlungshandlungen selbst durchzuführen sowie Ermittlungsverfahren selbständig einzuleiten oder einzustellen. Eine Reihe von Maßnahmen und Entscheidungen trifft ausschließlich der Staatsanwalt. Dazu gehören der Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls (§ 124), der Erlaß eines Arrestbefehls (§ 120), der Erlaß eines Steckbriefes (§ 139), die Entgegennahme' und Bestätigung der beson- * Das Gericht wird im Ermittlungsverfahren nur insoweit tätig, als es über die Rechtmäßigkeit von Beschränkungen verfassungsmäßiger Grundrechte der Bürger durch prozessuale Zwangsmaßnahmen (Verhaftung, Beschlagnahme, Durchsuchung und Arrestbefehl) entscheidet deren Aufsicht Erziehungsberechtigter (§ 135), die Festlegung der Art und des Umfangs der Sicherheitsleistung (§ 136), die Übertragung der Durchführung der Untersuchung an andere Staatsorgane (§ 90) sowie die dem Staatsanwalt vorbehaltenen Einstellungen und vorläufigen Einstellungen des Ermittlungsverfahrens. Die Stellung des Staatsanwalts als Leiter des Ermittlungsverfahrens kommt auch darin zum Ausdruck, daß er für die Bearbeitung von Beschwerden über Maßnahmen der Untersuchungsorgane zuständig ist (§ 91); durch das Untersuchungsorgan unverzüglich über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen ist (§ 98 Abs. 2); die Bearbeitungsfristen im Ermittlungsverfahren festlegt (§ 103). Die Aufsicht des Staatsanwalts über die Untersuchungsorgane Die Funktion des Staatsanwalts als Leiter des Ermittlungsverfahrens umfaßt seine Pflicht zur Aufsicht über alle Ermittlungen der Untersuchungsorgane (§ 89 Abs. 1). Das bedeutet jedoch nicht, daß der Staatsanwalt befugt wäre, in die innere Struktur und Arbeitsorganisation des Untersuchungsorgans einzugreifen. Seine Rechte als Aufsichtsorgan betreffen nur die Tätigkeit der Untersuchungsorgane, soweit sie Ermittlungen durchführen. Er hat das Untersuchungsorgan bei der Durchführung der Ermittlungen anzuleiten, ihm Rat und Hilfe zu gewähren und eine ständige Kontrolle über dessen Arbeitsergebnisse auszuüben. Um seine Aufsicht über die Untersuchungsorgane erfolgreich wahmehmen zu können, stehen dem Staatsanwalt eine Reihe umfassender Aufsichtsmaßnahmen zur Verfügung. Während in der alten StPO nur im Grundsatz die Aufsicht über das Untersuchungsorgan ausgesprochen war, werden in der neuen StPO die dem Staatsanwalt dabei zustehenden Rechte im einzelnen aufgezählt (§ 89 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4). Danach ist er berechtigt, Weisungen zu erteilen hinsichtlich der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens, einzelner Ermittlungshandlungen, der Fahndung sowie zur Weiterleitung oder Einstellung der Sache; von den Untersuchungsorganen Unterlagen und andere Angaben über Ermittlungsverfahren anzufordern; Strafsachen mit schriftlichen Weisungen zur Nachermittlung an das Untersuchungsorgan zurückzugeben; ungesetzliche Verfügungen der Untersuchungsorgane aufzuheben oder abzuändern. Es liegt in der Natur der Weisungen, daß sie vom Untersuchungsorgan gewissenhaft zu befolgen sind. In der Diskussion über den Entwurf der StPO vertraten Angehörige der Kriminalpolizei die Auffassung, die Weisungsbefugnis des Staatsanwalts werde dermaßen ausgedehnt, daß die Verantwortung der Leiter der Untersuchungsorgane wesentlich eingeschränkt oder sogar aufgehoben wird. Es wurde sogar befürchtet, daß die Beibehaltung der Weisungsbefugnis zur Aufhebung der Selbständigkeit der Untersuchungsorgane führe. Das ist jedoch nicht der Fall. Erstens sind diese Weisungsbefugnisse des Staatsanwalts bereits im wesentlichen gegenwärtige Praxis. Zum anderen offenbart diese Auffas- 231;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 231 (NJ DDR 1968, S. 231) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 231 (NJ DDR 1968, S. 231)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Richtlinie über die Operative Personenkontrolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung über das pol itisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei sowie den anderen staatlichen Institv tionen und gesellschaftlichen Organisationen. Die Linie hat unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen Linien eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen mitarbeiten.

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