Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 228

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 228 (NJ DDR 1968, S. 228); Leitungsprobleme bei der Entwicklung einer effektiven Gesetzlichkeitsaufsicht In der gegenwärtigen Praxis der Gesetzlichkeitsaufsicht begegnen wir immer noch unterschiedlichen Tendenzen. Es gibt Bemühungen, die Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht zumindest in bedeutsamen Einzelfällen wirksam anzuwenden, vor allem zur Kriminalitätsvor-beugung. Andere Erfahrungen deuten darauf hin, daß einige Staatsanwälte selbst hinter den heute verbindlichen Anforderungen zur Ausübung und Leitung der Gesetzlichkeitsaufsicht Zurückbleiben, und zwar sowohl im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Straftaten als auch anderer Gesetzesverletzungen. Zugleich wird erkennbar, daß Umfang, Qualität und Effektivität der Gesetzlichkeitsaufsicht weitgehend durch eine wissenschaftliche Leitung beeinflußbar sind. Gegenstand der Leitung müssen vor allem Konzeption, Methodik und Effektivität der Gesetzlichkeitsaufsicht sein. Wesentlich dabei sind die grundlegenden Zusammenhänge zwischen der sozialistischen Rechtsordnung und der Gesetzlichkeitsaufsicht, ihre komplexen Verflechtungen mit der Bekämpfung anderer Rechtsverletzungen (vor allem Straftaten) und der Schutz der Rechte der Bürger. In diesem Sinne rechnen wir die Probleme der Gesetzlichkeitsaufsicht zur „Strategie der Leitung der staatsanwaltschaftlichen Arbeit“13 und der Organisierung ihrer Umsetzung in der Praxis. Erst auf dieser Grundlage kann sich die Leitung effektiv der Anleitung bei der Lösug von Einzelfällen, der Orientierung bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen und anderen Detailfragen zuwenden. Gegenwärtig steht jedoch meist diese Seite im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Appelle, mehr zu tun, Diskussionen über die Anwendung des Protests oder anderer Maßnahmen reichen ebenso wenig aus wie das bloße Registrieren der Entwicklung oder das Sammeln und Auswerten der einzelnen Aufsichtsakte. Die Verantwortung der Staatsanwälte der Bezirke erstreckt sich auch auf eine grundsätzliche Orientierung der Staatsanwälte der Kreise. Dies ist für die Erhöhung der Effektivität der Gesetzlichkeitsaufsicht unumgänglich und weitgehend auf der Grundlage der vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen und Weisungen realisierbar. Dies zeigt eine Untersuchung in einigen Kreisen des Bezirks Halle. Die Gesetzlichkeitsaufsicht war dort im ersten Halbjahr 1967 deutlich rückläufig. Das zweite Halbjahr verzeich-nete einen erheblichen Anstieg. Schließlich war die Gesetzlichkeitsaufsicht am Ende des Jahres 1967 seit vier Jahren am umfangreichsten. Der Staatsanwalt des Bezirks hatte Mitte des Jahres festgelegt, in kürzester Zeit ein möglichst umfassendes Bild über die Ursachen der rückläufigen Tendenz zu erhalten und die Möglichkeiten zur Veränderung zu erkundenM. Das geschah vor allem mit dem Ziel, den Staatsanwälten der Kreise unmittelbar zu helfen, die Wirksamkeit der Kriminalitätsvorbeugung zu erhöhen. Die Untersuchung wurde in den Kreisen mit der höchsten Kriminalität geführt. Sie stützte sich auf aktuelle, zur Zeit der Untersuchung noch nicht verhandelte Strafsachen. Es wurden 30 Ver- 13 streit, „Wirksamere Bekämpfung der Kriminalität“, NJ 1967 S. 34. 14 Der Staatsanwalt des Bezirks Halle nutzt Instrukteureinsätze systematisch zur Vorbereitung von Leitungsentscheidungen. Die Feststellungen zur Gesetzlichkeitsaufsicht wurden z. B. nicht über eine längere Zeit gelegentlicher Instruktionen in den Kreisen gewonnen, sondern in einem zeitlich und thematisch konzentrierten Einsatz von vier Staatsanwälten der Abt. I in drei Tagen. Diese Methode garantiert, daß eine einheitliche Konzeption verwirklicht und in kürzester Zeit ein genauer Überblick gewonnen wird. Der Zeitraum zwischen Problemerkenntnis (hier z. B. Auswertung der Statistik), Untersuchung und Vorbereitung der Leitungsentscheidungen wird optimal verkürzt. Dadurch wird die Leitung effektiver, denn sie ist in der Lage, fundiert und zugleich schnell zu reagieren. Dazu kommt natürlich, daß neue Probleme und langfristig vorzubereitende Entscheidungen erkannt werden. fahren festgestellt, in denen notwendige Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht unterlassen worden waren15. In jeder zehnten Sache von 300 geprüften wurde dieser Tatbestand nachgewiesen16. Ursachen der ungenügenden Gesetzlichkeitsaufsicht 1. Das Ermittlungsverfahren ist ein einheitlicher Abschnitt des Strafprozesses, in dem sowohl der Staatsanwalt als auch die Untersuchungsorgane verpflichtet sind, geeignete Maßnahmen gegen Ursachen und Bedingungen von Straftaten einzuleiten. Die Untersuchungen ergaben, daß die Kriminalpolizei zunehmend ihre Pflichten Verwirklicht. Die erhöhte Aktivität der Untersuchungsorgane erklärt aber nicht hinreichend den Rückgang der Gesetzlichkeitsaufsicht. Der Staatsanwalt muß diese Aktivität fördern. Das folgt aus seiner Verantwortung für die Leitung des Ermittlungsverfahrens (vgl. § 18 Buchst, c StAG, §§ 87 Abs. 2 Ziff. 1, 101 StPO). Gleichzeitig muß er prüfen, ob alle notwendigen und real möglichen Maßnahmen eingeleitet wurden. Erforderlichenfalls hat er dies nachzuholen. Die Pflicht der Untersuchungsorgane, Art und Ergebnis der von ihnen veranlaßten Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Ursachen und Bedingungen der Straftaten im Schlußbericht nachzuweisen (§ 146 Satz 2 StPO), sichert eine konzentrierte- Information und erleichtert die Wahrnehmung der Verantwortung des Staatsanwalts17. Der Staatsanwalt prüft auch, welche weiteren Anhaltspunkte für Gesetzesverletzungen u. U. dafür sprechen, daß Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht erforderlich sind. Staatsanwälte und Kriminalisten dürfen sich nicht mit der Einleitung von Maßnahmen zufrieden geben. Mehr denn je muß gesichert werden, daß aus den Ermittlungsunterlagen das Ergebnis der eingeleiteten Maßnahmen hervorgeht. Erst dann kann der Staatsanwalt (und später das Gericht) entscheiden, ob eigene Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht (bzw. der Gerichtskritik) einzuleiten sind. 2. Die Mängel in der Gesetzlichkeitsaufsicht erweisen sich vor allem als ideologisches Problem: Die Gesetzlichkeitsaufsicht wird unterschätzt. Das zeigt sich u. a. in einer gewissen Bequemlichkeit (z. B. Vermeiden des zusätzlichen Arbeitsaufwandes) oder in der Meinung, dafür wenig Zeit zu haben, obwohl oft schon aus dem Schlußbericht die Notwendigkeit von Aufsichtsmaßnahmen erkennbar ist. Eine solche Einstellung ist prinzipiell falsch, weil sie nicht von der Verantwortung der Staatsanwaltschaft ausgeht. Der Staatsanwalt des Bezirks Halle hat deshalb Bedeutung und Notwendigkeit der Gesetzlichkeitsaufsicht in den Mittelpunkt seiner Leitungstätigkeit gestellt. Seminare und eine Tagung mit den Staatsanwälten der Kreise behandelten diese Problematik, um jedem Staatsanwalt die „Verantwortung für das Ganze“18 * auch bei der Bearbeitung jeder einzelnen Strafsache bewußt zu machen. Diese Verantwortung bedeutet vor allem: Die Kriminalitätsvorbeu-gung schließt notwendig die allseitige und wirksame Bekämpfung aller Straftaten ein, erforderlichenfalls 16 Heuse (a. a. O., S. 146) weist ähnliches bei der Mitwirkung des Staatsanwalts in Arbeitsrechtssachen nach: Bei 65 geprüften Mitwirkungssachen fanden sich 17 unterlassene Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht. 16 Die Feststellung, bei wieviel Strafsachen Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht eingeleitet wurden, sagt aus, was erreicht wurde (vgl. Ebert / Burbott, „Bekämpfung von Gesetzesverletzungen, die im Zusammenhang mit Straftaten stehen“, NJ 1964 S. 321). Hinsichtlich dessen, was zu erreichen wäre, läßt sie keine begründete Folgerung zu. Dies ist aber für die Leitungstätigkeit entscheidend. Die in Halle gewählte Methode weist nach, was erreicht werden mußte und was unter den gegebenen Bedingungen erreicht werden kann. 17 Die analoge Pflicht des Staatsanwalts (§ 155 Abs. 2 Satz 2 StPO) versetzt das Gericht in die Lage, die Notwendigkeit einer Gerichtskritik unter Berüdcsichtigung der bereits veranlaßten Maßnahmen und ihrer Ergebnisse zu prüfen. 18 Vgl. Stoph, Die Durchführung der volkswirtschaftlichen Aufgaben, Berlin 1967, S. 31. 228;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 228 (NJ DDR 1968, S. 228) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 228 (NJ DDR 1968, S. 228)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die anderen sozialistischen Staaten vorgetragenen menschen-rechts-demagogischen Angriffe auf die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen hauptsächlich unter Dugendlichen und jungerwachsenen Bürgern der und auf die damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß über den gesamten Zeitraum der Durchführung der Maßnahmen ständig geprüft wird, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr besteht. Der Grundsatz, daß die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ein Schreibblock mit Blindeindrücken einer beweiserheblichen Information. Nach solchen Sachen dürfen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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