Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 226 (NJ DDR 1968, S. 226); Kampfes gegen Straftaten als einen wesentlichen Aspekt für die Erfüllung der Aufgabe hervor, über die strikte Einhaltung der Gesetzlichkeit zu wachen und die Rechte der Bürger zu schützen. Die Rolle der Staatsanwaltschaft bei der Leitung des Kampfes gegen die Kriminalität, die sich seit dem Rechtspflegeerlaß herausgebildet hat4, wird damit verfassungsrechtlich bestätigt. In dieser Aufgabenstellung der Staatsanwaltschaft ist die Einheit von Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung enthalten5. Nicht zuletzt ergeben sich hierbei Fragen zur Weiterentwicklung der Gesetzlichkeitsaufsicht, insbesondere im Zusammenhang mit der neuen Strafgesetzgebung. Sozialistische Strafgesetzgebung und Gesetzlichkeitsaufsicht Seit dem Rechtspflegeerlaß bewegt sich die Gesetzlichkeitsaufsicht vor allem in der Richtung, daß Gesetzesverletzungen, die mit Straftaten Zusammenhängen bzw. während ihrer Untersuchung mit aufgedeckt wurden, bekämpft werden6. Sie dient damit vor allem der Kriminalitätsvorbeugung in den Bereichen, in denen gesetzeswidrige Verhaltensweisen und Zustände Straftaten begünstigt hatten. Dort ist die gesellschaftliche Notwendigkeit staatsanwaltschaftlicher Initiative gegen Gesetzesverletzungen offenkundig. Die Anwendung der rechtlich geregelten Formen der Gesetzlichkeitsaufsicht entspricht der allgemeinen Tendenz des Wachsens der Rolle des sozialistischen Rechts im System des Sozialismus, die sich auch auf die Kriminalitätsvorbeugung erstreckt7. Die neue Strafgesetzgebung führt dieses Grundanliegen auf höherer Stufe fort. Dies zeigen die komplexen Regelungen gesetzlicher Pflichten verschiedener Organe, die bei der Bekämpfung und Verhütung von Straftaten mit-wirken bzw. eigenverantwortlich tätig werden müssen. Dabei werden zwei Seiten der Wirkungsweise der vorbeugenden Arbeit deutlich, die in Zükunft auch mittels der Gesetzlichkeitsaufsicht gefördert werden können und müssen: § 26 StGB und § 18 Abs. 2 StPO regeln u. a. Rechtspflichten staatlicher Organe, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen, Ersuchen zur Beseitigung von festgestellten Ursachen und Bedingungen der Straftaten zu entsprechen. Dies ist ein wesentlicher Schritt über das bisher geltende Recht hinaus; die Normen ergänzen in dieser Hinsicht die Pflichten der Rechtspflegeorgane (vgl. § 19 StPO). Sie bestimmen gesetzlich den notwendigen Inhalt der Stellungnahme anderer Organe zu den Gerichtskritiken (§ 19 Abs. 2 StPO), Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht (§ 39 StAG) und anderen Hinweisen und Empfehlungen der Rechtspflegeorgane8/ 4 Vgl. Hutsch / Rodig, „Die Staatsanwaltschaft Organ zur Leitung des Kampfes gegen die Kriminalität“, NJ 1964 S. 737 ff.; F. Müller, „Zur Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft“, Staat und Recht 1967, Heft 11, S. 1753 f.; Diskussionsbeitrag des Stellvertreters des Vorsitzenden des Staatsrates Dr. Heinrich Homann in der 6. Sitzung des Staatsrates am 7. Dezember 1967, NJ 1968 S. 8. 5 Vgl. Harrland nach dem Bericht von Seidel / Lupke, „Internationales Symposium über die Rückfallkriminalität Jugendlicher“, NJ 1968 S. 123, und Antwort des Generalstaatsanwalts der DDR, Dr. Josef Streit, auf die Anfrage des Abgeordneten Walter Müller, NJ 1968 S. 108. 6 vgl. „Rechtspflegeerlaß bedeutsame Weiterentwicklung unserer sozialistischen Demokratie“, Berlin 1963, S. 22, 95 ff. Damit wurde jedoch weder die Gesetzlichkeitsaufsicht auf die Zusammenhänge mit Straftaten beschränkt noch die Identität von Leitung des Kampfes gegen Straftaten und Gesetzlichkeitsaufsicht postuliert (vgl. F. Müller, a. a, O., S. 1754 ff. [1759]; derselbe, „Für eine wirksamere Gesetzlichkeitsaufsicht gern. §§ 36 ff. StAG“, NJ 1967 S. 66 ff. (68). 7 Vgl. F. Müller / Wittkopf, „Das System zur vorbeugenden Bekämpfung der Alkoholkriminalität“, Staat und Recht 1968, Heft 2, S. 256 ff. (S. 264 und 266 f.). 8 Analoge Pflichten kennt jetzt au eh das Ordnungsstrafreeht (vgl. § 20 OWG). Eine andere Gruppe von Rechtspflichten hat die Einwirkung auf den Täter in den Bereichen zum Gegenstand, wo er arbeitet bzw. lebt. Die §§ 26, 32, 34 Abs. 2 StGB und § 343 Abs; 2 StPO bestimmen die notwendigen Verhaltensweisen, wenn Bürger auf Bewährung bzw. zur Bewährung am Arbeitsplatz verurteilt wurden. Die Rechtspflichten jener Organe bei der Wiedereingliederung Strafentlassener regeln die §§ 46, 47 Abs. 4 StGB und die §§ 6 Abs. 2, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1 SVWG. Im Mittelpunkt steht die Komplexität der Verantwortung für die Wiedereingliederung die Einheit von Arbeit, Erziehung und Kontrolle. Alle diese Bestimmungen des StGB, der StPO und des SVWG bauen auf dem grundlegenden Art. 3 StGB auf. Die Rechtspflicht zur Beseitigung von Ursachen und Bedingungen von Straftaten besteht nach Art. 3 StGB auch ohne Hinweise der Rechtspflegeorgane im Einzelfall und nicht erst dann, wenn eine Straftat geschehen ist Es geht nicht nur um begangene Straftaten und die Einwirkung auf ihre Täter. Es geht auch darum, solche Umstände zu erkennen und zu beseitigen, die Straftaten hervorbringen oder fördern können bzw. nach allgemeinen Erfahrungen dazu geeignet sind. Die Kriminalitätsvorbeugung geht nicht nur wesentlich über den Einzelfall hinaus, sondern zielt gerade darauf ab, Straftaten möglichst erst gar nicht entstehen zu lassen. Darin sehen wir Sinn, Inhalt und Konsequenz der Grundsatzregelung in Art. 3 StGB, die den Charakter einer zentralen Systemregelung für die Kriminalitätsvorbeugung hat. Der Inhalt der Rechtspflicht aus Art. 3 StGB ist nicht für alle Zeiten und unter allen Umständen gleich; die Verwirklichung notwendiger Vorbeugungsmaßnahmen ist ein Prozeß. Die Verantwortung der Leitungsorgane wächst. Ihr Umfang hängt im einzelnen auch von den konkreten Bedingungen und vom Stand der Informationen über mögliche Ursachen und Bedingungen von Straftaten ab. Wurde z. B. eine Straftat dadurch begünstigt, daß der Täter noch nicht bekannte bzw. mit den Mitteln und Methoden des Leiters des Bereiches, Betriebes usw. nicht aufzudeckende Umstände (z. B. raffinierte, vom Betrieb nicht erkennbare Methoden, die das Kontrollsystem lahmlegen) schuf bzw. nutzte, so kann diesem Leiter der Vorwurf einer Gesetzesverletzung nicht gemacht werden. Gab es jedoch Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, denen nicht nachgegangen wurde, oder Anregungen zu Vorbeugungsmaßnahmen (z. B. in Programmen örtlicher Volksvertretungen oder durch die Rechtspflegeorgane), aus denen keine Folgerungen gezogen wurden, so wurde u. E. die gesetzliche Vorbeugungspflicht verletzt. Da Art. 3 StGB Rechtspflichten regelt, ist bei Aufsichtsakten der Gesetzlichkeitsaufsicht ihre Existenz und Verletzung an Hand des festgestellten Sachverhalts unter den Vorgefundenen Bedingungen zu begründen9. Auch das neue, sozialistische Strafrecht unterscheidet zwischen der Anwendung der Gesetzlichkeitsaufsicht bei Gesetzesverletzungen und anderen notwendigen Maßnahmen des Staatsanwalts, die Gesetzesverletzungen nicht voraussetzen (§ 19 StPO). Die neue Strafprozeßordnung weist ausdrücklich auf die Pflicht des Staatsanwalts hin, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Gesetzlichkeitsaufsicht auszuüben (§§ 13, 19 Abs. 4 StPO; vgl. § 38 StAG). Jene Unterscheidung ist notwendig; Die Gesetzlichkeitsaufsicht bringt zum Ausdruck, daß eine bestehende gesetzliche Verantwortung nicht 9 Diese Forderung geht wie die, das Vorhandensein speziellerer Normen zu prüfen (vgl. F. MüUer, NJ 1967 S. 67), davon aus, daß Art. 3 StGB und andere ähnliche Normen Rechtspfliehten regeln (vgl. auch F. Müller, Die Bekämpfung von Gesetzesverletzungen, die mit Straftaten Zusammenhängen, durch die Staatsanwaltschaft - ein Beitrag zu Problemen der Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft, Diss., Leipzig 1965, S. 134 ff.). Ihre Verletzung kann Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht erforderlich machen. 226;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 226 (NJ DDR 1968, S. 226) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 226 (NJ DDR 1968, S. 226)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit alle operativen Arbeitsprozessedarauf orientiert und ihr Zusammenwirken abgestimmt sind,Die unterschiedlichen Kräfte, Mittel und Methoden, auf dio Gewährleistung dor staatlichen Sicherheit; planmäßige und zielgerichtete Erarbeitung operativ-bedeutsamer Informationen. und deren exakte Dokumentierung sowie Sicherung von Beweismitteln.

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