Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 222

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 222 (NJ DDR 1968, S. 222); Rechtsmittels der Beschwerde durch Beschluß zu treffen sind, hat der Senat mit dem Urteil in der Sache selbst hierüber entschieden, da im Kassationsverfahren alle Entscheidungen von vorläufigen Entscheidungen, wie z. B. der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit einem Kassationsantrag angegriffenen Urteil, abgesehen als Urteil ergehen. Nachdem die Instanzgerichte wenn auch mangels Aktivlegitimation der Klägerin fehlerhaft zur Sache selbst, nämlich ob eine Schadenersatzverpflichtung über den 31. Dezember 1961 hinaus besteht, Stellung genommen haben, sei für einen möglichen künftigen Rechtsstreit zwischen den wirklichen Parteien oder besser zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits auf folgendes hingewiesen: Mit dem aus den Sachverständigengutachten gezogenen Schluß, daß die Erwerbsminderung des Verklagten zu einem Drittel auf die Unfallfolgen zurückzuführen sei, ist wie der Kassationsantrag zutreffend ausführt die Frage nicht im Sinne der Auffassung des Bezirksgerichts gelöst, daß er über den 31. Dezember 1961 hinaus einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schädiger zu einem Drittel habe. Maßgeblich ist vielmehr, ob der erwerbsunfähige Verklagte ohne die Unfallfolgen noch einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Ist das zu bejahen, dann wäre auf eine Feststellungsklage des hierzu berechtigten jetzigen Verklagten gegen den Halter des Lkw an sich auszusprechen, daß letzterer verpflichtet ist, ihm auch über den 31. Dezember 1961 hinaus allen aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 249 BGB). Eine bruchteilsmäßige Beschränkung der Schadenersatzverpflichtung in einem Feststellungsurteil käme nur dann in Betracht, wenn was nicht der Fall ist den Verklagten in entsprechendem Maße ein Mitverschulden an dem Unfall träfe. Welchen Verdienst er bei einer weiteren möglichen Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, wovon die ihm gezahlte Invalidenrente abzuziehen sein würde, wäre eine Frage der Höhe des Schadens, die in einem Feststellungsverfahren nicht zu prüfen ist. Dabei ist aber zu bemerken, daß zumindest für die zurückliegende Zeit eine Feststellungsklage des jetzigen Verklagten nicht in Betracht kommt, weil er für diese Zeit ihm zustehende Ansprüche durch eine Leistungsklage geltend machen könnte und müßte. § § 3 GVG; § 5 Abs. 3 Buchst, f der VO über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 21. November 1963 (GBl. 1964 II S. 17 ff.). 1. Beziehungen, die auf Grund von Vereinbarungen gemäß § 5 Abs. 3 Buchst, f der AWG-VO zwischen einer AWG und „angeschlossenen Betrieben“ entstehen, sind Rechtsbeziehungen zivilrechtlichen Charakters. Für Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen ist der Rechtsweg zulässig. 2. Hält ein Gericht den Rechtsweg für unzulässig, so ist es nicht befugt, zum materiellen Klaganspruch Stellung zu nehmen. Geschieht das trotzdem, so sind Ausführungen im Urteil hierzu für das eventuelle weitere Verfahren bedeutungslos. OG, Urt. vom 22. Dezember 1967 2 Uz 4/67. Die Klägerin zahlte auf Grund einer Vereinbarung mit der verklagten AWG an diese 1 000 M, weil zwei Belegschaftsangehörige Mitglied der AWG geworden waren. Dieser Betrag wurde am 16. Oktober 1962 gezahlt. Im März 1966 wurde bekannt, daß die AWG frühestens 1970, möglicherweise aber noch später, erst wieder neue Wohnungen baut. Daraufhin sind die beiden Belegschaftsmitglieder der Klägerin aus der AWG ausgetreten. Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen, daß die Verpflichtungen aus dem von den Parteien geschlossenen Vertrag von der Verklagten nicht erfüllt worden seien. Da ihre Belegschaftsmitglieder deshalb aus der AWG ausgeschieden seien, sei die „Einlage“ von 1 000 M nutzlos geworden und müsse zurückgezahlt werden. Sie hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, daß nach der VO über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 21. November 1963 (GBl. II 1964 S. 17 ff.) AWG-VO die finanziellen Unterstützungen der Betriebe für die Stärkung des genossenschaftlichen Eigentums zu verwenden seien. Sie gingen deshalb in den imteilbaren Fonds ein und könnten nicht zurückgezahlt werden. Das Bezirksgericht hat die Klage abgewiesen, weil zwischen den Parteien kein zivilrechtliches, sondern lediglich ein gesellschaftliches Verhältnis bestehe; deshalb sei der Rechtsweg ausgeschlossen. Die Entscheidungsgründe enthalten außerdem Ausführungen darüber, daß der Klaganspruch unbegründet sei. Mit der von der Klägerin eingelegten Berufung wird beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und gemäß dem Klagantrag zu erkennen, hilfsweise den Rechtsweg für zulässig zu erklären. Der Senat hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit des Rechtswegs angeordnet. Aus den Gründen: Da das Bezirksgericht den Rechtsweg für unzulässig hält, hätte der Tenor seines Urteils lauten müssen: „Die Klage wird wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen“ oder: „Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.“ Der vom Bezirksgericht verkündete Tenor: „Die Klage wird abgewiesen“ bedeutet dagegen, daß der materielle Klageanspruch geprüft und als unbegründet befunden wurde. Dafür ist aber nur Raum, wenn die Klage zulässig ist, d. h. wenn die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. Die Feststellung des Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung schließt also eine Prüfung des Klaganspruchs aus. Das hat die Folge, daß dann nur die Entscheidung über das Fehlen der Sachurteilsvoraussetzung, insbesondere über die Unzulässigkeit des Rechtsweges, in Rechtskraft erwächst, während die Frage, ob der Klaganspruch besteht, offen bleibt. Dieser bedeutsame Unterschied muß im Tenor in der dargelegten Weise zum Ausdrude kommen. Das Bezirksgericht hätte sich also von seinem Standpunkt aus im Ergebnis seiner Entscheidung, im Wortlaut seines Tenors und auch im Inhalt seiner Entscheidungsgründe auf die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs beschränken müssen. Der erkennende Senat hat die Berufungsverhandlung auf diesen Punkt beschränkt. Er ist dabei zu einem anderen Ergebnis gekommen als das Bezirksgericht. Diesem kann nicht darin gefolgt werden, daß die Beziehungen, die zwischen der Klägerin und der Verklagten bestehen, lediglich als gesellschaftliche Verhältnisse zu werten sind und keinen rechtlichen Charakter haben. Die Beziehungen zwischen den Parteien beruhen auf § 2 Abs. 2 Buchst, b AWG-VO. Wie sich aus der Abschrift der „Beitrittserklärung“ der Klägerin und aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt, sind die Parteien auch darüber einig, daß die Klägerin „angeschlossener Betrieb“ im Sinne der oben genannten Bestimmung der AWG-VO ist. Dadurch sind zwischen den Parteien Beziehungen entstanden, die nicht als nur gesellschaftliche Verhältnisse gekennzeichnet werden können; denn aus gesellschaftlichen Verhältnissen allein können keine gegenseitigen Rechte und Pflichten entstehen, sondern nur aus Rechtsbeziehungen. Diese rechtlichen Beziehungen 22?;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 222 (NJ DDR 1968, S. 222) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 222 (NJ DDR 1968, S. 222)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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