Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 221

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 221 (NJ DDR 1968, S. 221); berechtigt berechneter Autoteile wegen Verjährung nicht mehr überprüft werden könnte. Wenn dem Verklagten tatsächlich Leistungen berechnet worden sein sollten, die die Klägerin nicht erbracht hat, braucht er sie nicht zu bezahlen. Die Frage der Verjährung erhebt sich in diesem Zusammenhang nicht. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 KFG; §6 GKG; §§823 Abs. 1, 249 BGB. 1. Bei einem Kraftfahrzeugunfall entstehen zivilrechtliche Beziehungen grundsätzlich nur zwischen dem Fahrzeughalter bzw. -führer und dem Geschädigten. Der Haftpflichtversicherer ist deshalb für eine Fest-stellungsklage gegen den Geschädigten nicht aktiv legitimiert. 2. Gerichtsgebühren und Auslagen, die infolge Nichtbeachtung des Fehlens der Aktivlegitimation durch eine den Anspruch selbst betreffende Beweiserhebung entstanden sind, sind niederzuschlagen. 3. Für die Schadenersatzverpflichtung wegen entgangenen Verdienstes ist maßgeblich, ob der durch einen Unfall Geschädigte ohne die Unfallfolgen noch einer Erwerbstätigkeit hätte nachgeben können. 1st das zu bejahen, dann ist der Schädiger verpflichtet, ihm allen aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. OG, Urt. vom 20. Juni 1967 - 2 Zz 13/67. Der Verklagte erlitt im Oktober 1959 bei einem Verkehrsunfall, der durch einen westdeutschen Lastkraftwagen verursacht wurde, eine Gehirnerschütterung sowie Rücken- und Knieprellungen. Die Klägerin (DVA), die auf Grund eines Abkommens mit dem westdeutschen Verband der Haftpflicht-, Unfall- und Kraftverkehrsversicherer e. V. die Schadenersatzansprüche von Bürgern und Betrieben der DDR gegen westdeutsche Kraftfahrzeughalter und Kraftfahrer reguliert, hat an den Verklagten bis zum 31. Dezember 1961 Schadenersatz in Höhe von 21 340,40 M gezahlt. Die Klägerin hat behauptet, infolge unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben des Verklagten habe sie 13170,40 M zuviel an Verdienstausfall gezahlt; außerdem liege eine auf den Unfall zurückzuführende Erwerbsminderung über den 31. Dezember 1961 hinaus nicht mehr vor. Der Verklagte erhält seit dem 1. April 1963 Invalidenrente. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie einen Teilbetrag von 3000 M zurückzuzahlen, und festzustellen, daß eine Schadenersatz-Verpflichtung über den 31. Dezember 1961 hinaus nicht besteht. Der Verklagte hat beantragt, die Zahlungsklage abzuweisen und festzustellen, daß die Klägerin auch über den 31. Dezember 1961 hinaus für den durch den Unfall eingetretenen Schaden ersatzpflichtig ist. Er hat ausgeführt, durch die beim Unfall erlittene schwere Rückenprellung habe sich die bereits vorher bestehende Spondylose verschlimmert. Die Invalidisierung sei in erster Linie durch die Unfallfolgen bedingt. Das Kreisgericht ist dem Feststellungsantrag der Klägerin gefolgt; es hat im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht unter Abänderung des Urteils des Kreisgerichts festgestellt, daß über den 31. Dezember 1961 hinaus ein Schadenersatzanspruch des Verklagten zu einem Drittel besteht. Der gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend rügt der Kassationsantrag, daß das Bezirksgericht die Aktivlegitimation der Klägerin nicht geprüft hat. Das Bezirksgericht hatte auf Grund der Berufung des Verklagten nur über die Frage zu entscheiden, ob über den 31. Dezember 1961 hinaus eine Schadenersatzverpflichtung besteht. Für eine solche Klage ist die Klägerin nicht aktiv legitimiert. Durch den von einem Kraftwagen verursachten Unfall entstehen grundsätzlich nur zwischen dem Halter und Führer des Kraftwagens einerseits und dem Geschädigten andererseits zivilrechtliche Beziehungen (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 KFG, §823 Abs. 1 BGB). Unmittelbare Ansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Halters und Führers bestehen in der Regel ebensowenig wie Ansprüche des Haftpflichtversicherers gegen den Geschädigten. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn sich z. B. der Versicherer im Vergleichswege gegenüber dem Geschädigten zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet. Eine Ausnahme bilden auch Forderungen des Versicherers auf Rückzahlung zuviel gezahlter Entschädigung. Der Versicherer ist zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt, unmittelbar an den Geschädigten zu zahlen, wie es in der Regel auch geschieht. Er kann deshalb auch im eigenen Namen Forderungen auf Rückzahlung zuviel gezahlter Beträge geltend machen. Die Klägerin war daher für den Klaganspruch auf Rückzahlung von 3000 M wegen von ihr behaupteter unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben des Verklagten aktiv legitimiert. Den Anspruch auf Feststellung, daß über den 31. Dezember 1961 hinaus eine Schadenersatzverpflichtung nicht besteht, hätte aber bereits das Kreisgericht aus den genannten Gründen abweisen müssen. Das Bezirksgericht, das nur über diesen Anspruch zu entscheiden hatte, hätte auf die Berufung des Verklagten ohne Beweiserhebung unter Abänderung des Urteils des Kreisgerichts die Klage auch insoweit abweisen müssen. Bei der eindeutigen Rechtslage handelt es sich hier um eine grobe Gesetzesverletzung. Die fehlerhafte Arbeitsweise der Instanzgerichte, insbesondere die des Bezirksgerichts, wirkt sich deshalb besonders nachteilig aus, weil sich die Beweisaufnahme in der ersten Instanz, soweit sie die Vernehmung des Sachverständigen betrifft, und die gesamte Beweisaufnahme im Berufungsverfahren (Vernehmung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und Einholung von zwei Gutachten) nur auf den Klaganspruch bezog, zu dessen Geltendmachung die Klägerin nicht aktiv legitimiert war. Dadurch ist nicht nur die Dauer des Verfahrens, vor allem des Berufungsverfahrens, in dem im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hätte entschieden werden können und müssen (§ 300 Abs. 1 ZPO), erheblich verzögert worden. Es sind durch die nicht erforderliche Einholung der medizinischen Gutachten auch erhebliche Kosten entstanden. Das Urteil des Bezirksgerichts war daher wegen Verletzung der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 KFG, §823 Abs. 1 BGB aufzuheben. Auf die Berufung des Verklagten war die Klage auch hinsichtlich des geltend gemachten Feststellungsanspruchs unter Abänderung des Urteils des Kreisgerichts zu diesem Punkte durch Selbstentscheidung des Senats abzuweisen. Die gesamten Kosten des Verfahrens vor dem Kreisgericht und dem Bezirksgericht fallen der Klägerin nach der Vorschrift des § 91 ZPO zur Last. Die durch die unrichtige Behandlung der Sache durch die Instanzgerichte entstandenen Gerichtsgebühren und Auslagen waren gemäß § 6 GKG niederzuschlagen (wird ausgeführt). Im Gegensatz zum Instanzverfahren, in dem Entscheidungen des Gerichts über die Niederschlagung von Gebühren und Auslagen schon wegen des zulässigen 221;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit - Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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