Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 22

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 22 (NJ DDR 1968, S. 22); Zur Mitwirkung von Vertretern der Kollektive 1. Verschiedentlich werden Kollektivvertreter benannt und wirken in der Hauptverhandlung mit, obwohl die Delegierung nicht durch ein Kollektiv im Sinne des Abschn. II Ziff. 1 der Richtlinie Nr. 22 erfolgte. Meistens handelt es sich um Funktionäre des Betriebes oder gesellschaftlicher Organisationen (Kaderleiter, Parteisekretär usw.), die sich zur Mitwirkung im Verfahren bereit erklären. Die Richtlinie Nr. 22 sieht für den Fall, daß ein Arbeits-, Wohn- oder Sportkollektiv nicht vorhanden ist, die Möglichkeit vor, auch solche Kollektive einzubeziehen, denen der Täter zwar nicht angehört, die aber sein Verhalten und seine Person einschätzen können. Darunter sind nicht mehr oder weniger zufällig zusammengekommene Bürger eines bestimmten Arbeits- oder Lebensbereichs zu verstehen, sondern Personengruppen, die auf der Grundlage von Gesetzen oder Statuten oder im Prozeß der gesellschaftlichen Arbeit über einen gewissen Zeitraum fest zusammengefügt sind. 2. Manche Untersuchungsorgane sehen von einer Aussprache im Kollektiv des Beschuldigten mit der Begründung ab, das Kollektiv sei für dessen Erziehung zu schwach (z. B. oft bei Lehrlingskollektiven), so daß es auch nicht erforderlich sei, einen Kollektivvertreter zu benennen. Diese Auffassung verkennt, daß die Aussage des Kollektivvertreters, die auf der Einschätzung des gesamten Kollektivs beruht, ein Beweismittel und damit von wesentlicher Bedeutung für die Sachaufklärung ist. Auch ein erziehungsschwaches Kollektiv kann über das. Verhalten des Angeklagten und über die Situation im Kollektiv, insbesondere über die Art der Einflußnahme auf die Kollektivmitglieder, Aufschluß geben, was für die Wahrheitsfindung wesentlich ist. Eine gut vorbereitete,, inhaltlich qualifizierte Aussprache in einem solchen Kollektiv kann darüber hinaus dazu führen, daß mit Unterstützung des Betriebsleiters und der Massenorganisationen eine Auseinandersetzung über die Situation im Kollektiv erfolgt und eine Änderung eingeleitet wird. 3. Die Strafakten enthalten in der Regel neben dem Protokoll über die Aussprache im Kollektiv eine Beurteilung des gegenwärtigen Betriebes des Angeklagten und teilweise Beurteilungen früherer Arbeitsstellen, die häufig gemäß § 206 StPO zum Zwecke des Beweises verlesen werden. Da die Richtlinie Nr. 22 hierzu keine Ausführungen enthält, wird folgende Orientierung gegeben: a) Hat eine Aussprache im Kollektiv stattgefunden und trägt der Vertreter die Auffassung des Kollektivs vor, so besteht keine Veranlassung, das Protokoll der Aussprache zum Zwecke des Beweises zu verlesen. b) Hat eine Aussprache im Kollektiv stattgefunden und ist der Vertreter nicht zur Hauptverhandlung erschienen, dann muß das Gericht entscheiden, ob die Aussage des Vertreters für die Sachaufklärung notwendig ist. Bejaht es diese Frage, dann hat es die Hauptverhandlung zu unterbrechen und auf die Mitwirkung des Kollektivvertreters hinzuwirken. Die Aussage des Vertreters ist für die Wahrheitserforschung nicht unbedingt notwendig, wenn der Angeklagte auf Vorhalt die Feststellungen des Kollektivs bestätigt. Das Protokoll der Kollektivaussprache wird nicht verlesen. c) Der Inhalt der Beurteilungen des Betriebes ist dem Angeklagten vorzuhalten. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Ergeben sich aus der Beurteilung wesentliche Fakten, deren Aufklärung zur Wahrheitserforschung notwendig ist, so ist ein Zeuge zu laden. 4. Die Kollektivvertreter werden oft zusammen'mit den Zeugen und in gleicher Weise wie diese auf die Pflicht ‘ zur wahrheitsgemäßen Aussage hingewiesen. Eine so ■ undifferenzierte Handhabung entspricht nicht dem Sinn der Richtlinie Nr. 22. Die Belehrung des Kollektivvertreters sollte umfassen: die Verpflichtung, die im Kollektiv vorgenommene Einschätzung zum Verhalten und zur Person des Angeklagten wahrheitsgemäß wiederzugeben und subjektive Darlegungen oder Ergänzungen, die im Kollektiv nicht beraten wurden, zu unterlassen; den Hinweis auf strafrechtliche Sanktionen für den Fall, daß die Meinung des Kollektivs vorsätzlich falsch wiedergegeben wird; den Hinweis, daß er an der gesamten Hauptverhandlung, einschließlich der Urteilsverkündung, teilnehmen soll. Zur Mitwirkung gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger Im Unterschied zu den gesellschaftlichen Anklägern kann der Anteil der gesellschaftlichen Verteidiger nicht befriedigen. Eine Ursache dafür ist, daß die Untersuchungsorgane in den Aussprachen mit den Kollektiven zu einseitig auf die Mitwirkung eines Kollektivvertreters orientieren, so daß die Möglichkeit, einen gesellschaftlichen Verteidiger zu benennen, gar nicht in Betracht gezogen wird. Oftmals sehen die Kollektive selbst davon ab, neben dem Kollektivvertreter auch noch einen gesellschaftlichen Verteidiger zu benennen, zumal die Darlegungen beider inhaltlich häufig gleich sind. 1. Die Richtlinie Nr. 22 enthält allgemeine Kriterien für die Benennung von gesellschaftlichen Anklägern oder Verteidigern, Nach Abschn. II ZifE. 3 kann neben der Mitwirkung eines Kollektivvertreters auch die Mitwirkung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers „wünschenswert“ sein. Eine entsprechende Initiative des Gerichts sollte sich jedoch auf wenige Verfahren beschränken, nämlich auf die Fälle, wo beim Arbeitskollektiv oder bei einem anderen Organ oder Kollektiv im Sinne des Rechtspflegeerlasses ein objektives Interesse daran besteht, in diesen Formen am Strafverfahren mitzuwirken.* Ohne daß hier ein Schema gegeben werden soll, hat sich in der Praxis die Mitwirkung gesellschaftlicher Ankläger z. B. in folgenden Fällen als zweckmäßig erwiesen: bei Landfriedensbruch; bei Gruppendelikten, die in der Bevölkerung Unruhe hervorgerufen haben; bei Straftaten zum Nachteil des sozialistischen Handels, wenn erheblicher Schaden entstand; bei rowdyhaften Handlungen mit gefährlichen Körperverletzungen; bei unbelehrbaren Rückfalltätern, bei denen die zahlreichen Bemühungen der Gesellschaft bisher erfolglos blieben und die Hilfe der Gesellschaft bewußt mißachtet wurde; bei schweren Sittlichkeitsverbrechen, die zu einer Beunruhigung der Bevölkerung führten. Eine Mitwirkung gesellschaftlicher Verteidiger ist z. B. in folgenden Fällen zweckmäßig: Die Initiative des Gerichts kann nur darauf gerichtet sein, den Kollektiven die Grundsätze der differenzierten Mitwirkung gemäß der Richtlinie Nr. 22 zu erläutern, um sie zu befähigen, eigenverantwortlich die richtige Form ihrer Mitwirkung zu bestimmen. Keinesfalls darf das Gericht die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte „organisieren“. Über die in Ziff. 1 genannten Kriterien für die Mitwirkung ge--sellschaftlicher Ankläger und Verteidiger gab es in der Plenartagung des Bezirksgerichts Gera unterschiedliche Auffassungen. Vor. allem wurde eingewandt, die Aufzählung enge die vielfältigen Möglichkeiten der Mitwirkung auch bei anderen Delikten bzw. Deliktsgruppen unberechtigt ein. Wir stellen diese Kriterien deshalb zur Diskussion und werden zu gegebener Zeit dazu in der „Neuen Justiz" Stellung nehmen. D. Red. 22;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 22 (NJ DDR 1968, S. 22) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 22 (NJ DDR 1968, S. 22)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen. Die politisch-operative Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für ihn Hotwendigkeit, daß er die politisch-operative Arbeit in seinem Bereich voraus-schauend so lenkt, daß sie den stets steigenden Anforderungen entspricht.

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