Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 219

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 219 (NJ DDR 1968, S. 219); die Zeit gegen 5 Uhr morgens ermittelt. Die Monotonie des Fahrens, wie sie besonders beim Benutzen der Autobahn besteht, begünstigt das Ermüden. Das erklärt auch wie die Praxis zeigt , weshalb die meisten Einschlafunfälle sidi auf der Autobahn zutragen. Überwiegend sind hieran westdeutsche Kraftfahrer beteiligt, die in der Regel bereits längere Fahrstrecken in der Bundesrepublik hinter sich haben. Nach den als gesichert anzusehenden wissenschaftlichen Erkenntnissen ist es offenkundig, daß die mannigfaltigen subjektiven Anzeichen der aufkommenden Ermüdung, die im Experiment als Früh- und Spätsymptome ermittelt wurden, von jedem körperlich und geistig gesunden Fahrzeugführer verspürt werden. Ein plötzliches Einschlafen ohne vorherige Anzeichen einer Ermüdung ist nicht denkbar. Es kündigt sich immer durch Müdigkeitserscheinungen an. Deshalb kann sich kein Kraftfahrer darauf berufen, er habe vor dem Einschlafen keine Ermüdungserscheinungen bemerkt. Hieraus folgt, daß auch der Angeklagte vor dem Einschlafen Ermüdungserscheinungen verspürt hat, selbst wenn er dies in Abrede stellt. Dafür gibt es auch einen konkreten Anhaltspunkt im Verfahren. So erklärte der Angeklagte an der Unfallstelle unmittelbar nach dem Verkehrsunfall, er habe angenommen, auf der Fahrbahn habe sich ein Gegenstand befunden, wodurch er einen Ruck in der Lenkung verspürt habe. Die Überprüfung der Fahrspur auf der befestigten Fahrbahn und dem angrenzenden Bankettstreifen ergab jedoch keine Kratzspuren oder anderweitige Spuren, die diese Annahme bestätigten. Das vom Angeklagten angenommene Hindernis war in Wirklichkeit nicht vorhanden, sondern bestand nur in seiner Einbildung. Eine solche Sinnestäuschung ist eine typische Übermüdungserscheinung. Deshalb ergibt sich aus der Bezugnahme des Bezirksgerichts auf die auf langjährigen Untersuchungen beruhenden, wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse (vgl. D ü r wa 1 d, Gerichtsmedizinische Untersuchungen bei Verkehrsunfällen, Leipzig 1966, S. 23 ff.) selbst die Bejahung der Frage, ob der Angeklagte sich in Kenntnis vorhandener Ermüdungserscheinungen zur Weiterfahrt entschlossen und damit seine ihm nach § 5 Abs. 1 StVO obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat. Soweit das Bezirksgericht zum Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Angeklagten darüber hinaus vom Kreisgericht die Beiziehung eines Sachverständigengutachtens fordert, inwieweit andere Faktoren die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt oder aufgehoben und in ihrer Folge eine Bewußtseinstrübung oder Bewußtseinsstörung des Angeklagten nach sich gezogen haben, verkennt es die Voraussetzungen für die Einholung von Sachverständigengutachten, wie sie das Oberste Gericht in mehreren Entscheidungen zum Ausdrude gebracht hat. Die allseitige und vollständige Aufklärung des Sachverhaltes ist die grundlegende Voraussetzung zur Verwirklichung des Prinzips der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit. Deshalb müssen alle die Grundlage und den Umfang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestimmenden Gesichtspunkte sachbezogen erörtert, geprüft und festgestellt werden. Die Forderung nach vollständiger Sachaufklärung findet jedoch dort ihre Grenzen, wo der festgestellte Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für weitere Beweiserhebungen bietet. Um solche Beweiserhebungen handelt es sich aber im vorliegenden Fall bei der dem Kreisgericht erteilten Weisung zur Beiziehung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der vom Kreisgericht festgestellte Sachverhalt ergibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten außer durch Übermüdung evtl, durch Krankheit, Medikamente oder irgendwelche anderen Mittel beeinträchtigt war. Auch eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch starkes Rauchen wie sie das Bezirksgericht offensichtlich für möglich hält ist auf Grund der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen nicht vorhanden gewesen. Eine durch die Wirkung des im Rauch befindlichen Kohlenmonoxyds verursachte Bewußtseinsstörung scheidet schon deshalb aus, weil wie der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst erklärt hat das im Fahrerhaus an der Seite des Fahrersitzes befindliche Fenster auf der gesamten Fahrt geöffnet blieb, so daß ständig genügend Frischluftzufuhr vorhanden war. Abgesehen hiervon mag starkes Rauchen das Ermüden eines Menschen durchaus begünstigen. Dieser Umstand muß jedoch bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit außer Betracht bleiben, da sich auch in diesem Fall vor dem Einschlafen Ermüdungserscheinungen ankündigen. Soweit das Bezirksgericht vom Gutachter schließlich eine Einschätzung fordert, ob beim Angeklagten irgendwelche krankhaften Störungen Vorlagen, die einem schuldhaften Handeln entgegenstehen können, ist nach dem Sachverhalt auch hierfür kein Raum. Der Angeklagte ist ein verhältnismäßig junger Mensch, der dem anstrengenden Beruf eines Fernlastkraftfahrers gewachsen ist und von sich in keiner Weise behauptet hat, an irgendeiner organischen oder psychischen Krankheit zu leiden, die seine Fahrtüchtigkeit hätte beeinträchtigen können. Er wurde als tauglich zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse II und III befunden und hat im Zeitpunkt des Antritts der Unfallfahrt sowie bei der Durchführung im Gegensatz zu seinem Kollegen keinerlei krankhafte Anzeichen verspürt. Das Bezirksgericht hätte daher auf der Grundlage der vom Kredsgerdcht getroffenen Feststellungen in Verbindung mit den weiter vorliegenden Beweisen unter Präzisierung der nach § 5 Abs. 1 StVO zu beurteilenden Rechtspflichtverletzung des Angeklagten selbst entscheiden und die Berufung als unbegründet zurückweisen müssen. Anmerkung: Nach dem neuen Strafgesetzbuch ist, soweit durch schuldhafte Pflichtverletzungen im Straßenverkehr fahrlässig der Tod eines Menschen verursacht wird, der Tatbestand des § 196 StGB (Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls) anzuwenden. Diese Bestimmung ist gegenüber der fahrlässigen Tötung gemäß § 114 StGB das spezielle Gesetz. Das Herbeiführen eines schweren Verkehrsunfalls mit Todesfolge ist deshalb nach dem neuen StGB nicht als tateinheitlich verursachte fahrlässige Tötung zu beurteilen. Bei Verkehrsstraftaten sind als Pflichten i. S. des § 9 StGB (neu) diejenigen Rechtspflichten anzusehen, die sich für jeden Teilnehmer am Straßenverkehr aus der Straßenverkehrsordnung, der Straßenverkehrszulas-, sungsordnung und unter Umständen auch aus der Autobahnordnung ergeben. Da nur eine schuldhafte Verletzung konkreter Rechtspflichten strafrechtliche Veraht- \ Wörtlichkeit begründet, wird in Zukunft in jedem Fall zu prüfen sein, ob ein fahrlässiges Verhalten im Sinne der §§7 oder 8 StGB (neu) zu bejahen ist und welche der vier möglichen Varianten der fahrlässigen Schuld ggf. vorliegt. Unbewußte Pflichtverletzungen begründen nur dann strafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn sich der Täter infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit seine Pflichten nicht bewußt gemacht oder wenn er sich 219;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und den operativen Linien und territorialen Diensteinheiten - gründlich durchdenken und die notwendigen realen Vorschläge erarbeiten.

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