Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 210

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 210 (NJ DDR 1968, S. 210); Zungen verpflichten3. Deshalb -muß auch die Leitungstätigkeit der Direktoren der Gerichte stärker als bisher darauf gerichtet sein, den Kammern und Senaten diese Verpflichtung bewußt zu machen. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich m. E. jedoch nicht, daß die Gerichte jede Gesetzesverletzung und jede begünstigende Bedingung zum Anlaß nehmen müssen, eine Gerichtskritik auszusprechen. Diese ist ein Instrument zur Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse; deshalb sollte ihre Wirkung nicht durch die Anwendung auch in sog. Bagatellfällen gemindert werden4. So wäre z. B. eine Gerichtskritik gegenüber einem Betrieb nicht sinnvoll, der grundsätzlich Arbeits-, Änderungs- und Aufhebungsverträge schriftlich abschließt, diese Verpflichtung aber auf Grund bestimmter Umstände einmal versehentlich außer acht gelassen hat. In einem solchen Fall genügt ein Hinweis. Beim Absehen von einer Gerichtskritik sollten die Gründe von den Gerichten aktenkundig gemacht werden. X Kritikbeschlüsse sind jedoch in all den Fällen erforderlich, bei denen sich die Organisierung des Zusammenwirkens der Gerichte mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zwingend ergibt. Zur Entwicklung einer richtigen Praxis sollte m. E. eine Richtlinie .des Obersten Gerichts über die Anwendung der Gerichtskritik erlassen werden. Zum Begriff der Gesetzesverletzung und der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände Im Zusammenhang mit der Anwendung der Gerichtskritik bestehen in der Praxis z. T. unterschiedliche Auffassungen über die Begriffe „Gesetzesverletzung“ und „Bedingungen und Umstände, die die Begehung von Straftaten und Gesetzesverletzungen begünstigen“. Ausgangspunkt für die Klärung des Begriffs „Gesetzesverletzung“ ist der Erlaß des Staatsrates über die Form der Verkündung gesetzlicher Bestimmungen vom 15. Oktober 1960 (GBl. I S. 531). Dieser Erlaß umfaßt jedoch entsprechend seiner Zielsetzung keineswegs alle Quellen des sozialistischen Rechts. So sind z. B. die Normen des sanktionierten Rechts nicht angeführt, zu denen nicht nur die übernommenen gesetzlichen Bestimmungen gehören, wie das BGB, sondern zu denen u. a. auch die arbeitsrechtlichen Kollektivverträge gezählt werden5. Unterschiedliche Auffassungen gibt es ferner darüber, ob Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen, Richtlinien und Leitungsbeschlüsse des Obersten Gerichts, Dienst- und Arbeitsordnungen und betriebliche Weisungsakte in Beziehung auf die Gerichtskritik als „gesetzliche Bestimmungen“ anzusehen sind6. Der Begriff des Gesetzes kann m. E. nur so verstanden werden, daß hierzu alle Akte zählen, die zur Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus von Organen in Erfüllung ihrer Rechtssetzungsbefugnis oder einer dieser vergleichbaren Ermächtigung erlassen werden. Zu den gesetzlichen Bestimmungen, deren Verletzung eine Gerichtskritik rechtfertigt, gehören die Verfassung der DDR, die Gesetze der Volkskammer, die Beschlüsse des Staatsrates mit Gesetzeskraft, die Verordnungen und die dementsprechenden Normativakte des Ministerrates und seines Präsidiums, die Anordnungen, Anweisungen und diesen gleichzusetzenden Normativakte der Fachministerien und anderer zentraler Staatsorgane; 3 Vgl. Schur, „Gerichtskritik gesetzliche Pflicht der Gerichte“, NJ 1961 S. 233; Ziegler, „Höhere Aufgaben für Richter und Schöffen“, NJ 1963 S. 513 ff. (514); Schröder, „Die Gerichtskritik im Strafverfahren“, NJ 1964 S. 292. 4 Vgl. Löwenthal, „Zur Anwendung der Gerichtskritik“, NJ 1956 S. 106 f. (107). 5 Vgl. z. B. Schlegel, Leitfaden des Arbeitsrechts, Berlin 1959, S. 85. 6 vgl. Löwenthal, a. a. O.; Schur a. a. O., S. 234. 210 Richtlinien und Leitungsbeschlüsse des Plenums des Obersten Gerichts und Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen mit allgemeinverbindlicher Wirkung; die Normen des sanktionierten Rechts in Form der übernommenen gesetzlichen Bestimmungen, die arbeitsrechtlichen Kollektivverträge und ähnliche Akte innerhalb des sozialistischen Rechtssystems. Problematischer ist die Bestimmung des Begriffs der eine Gesetzesverletzung begünstigenden Bedingungen und Umstände. Diese dürfen keinesfalls mit Mängeln allgemeiner Art in Beziehung gesetzt werden. Gegenstand der Gerichtskritik können nur solche Mängel sein, die tatsächlich und konkret nachweisbar das Begehen von Gesetzesverletzungen begünstigt haben, nicht aber allgemeine Mängel in der Leitungstätigkeit und in der Erziehungsarbeit staatlicher Organe oder gesellschaftlicher Organisationen eines Betriebes. Zur Rechtsmittelfähigkeit der Kritikbeschlüsse Der Auffassung von Stenzei über den rechtlichen Charakter von Kritikbeschlüssen7 ist im Gegensatz zu den im Urteil des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 11. Januar 1964 - I PrZ - 15 - 9/63 - (NJ 1964 S. 121) vertretenen Grundsätzen zuzustimmen. In dieser Hinsicht ist beachtlich, daß Kritikbeschlüsse unter Berücksichtigung ihrer gesellschaftlichen Funktion und ihrer verpflichtenden Wirkung wegen als rechtskräftig in dem Sinne anzusehen sind, als mit ihnen in Beschlußform festgestellt wird, daß der Kritisierte eine Gesetzesverletzung begangen bzw. begünstigende Bedingungen geschaffen oder geduldet hat. Diese in Form eines staatlichen Aktes getroffene Feststellung des Gerichts ist für den Kritisierten ein so schwerwiegender Vorwurf, daß er auch die Möglichkeit haben muß, sich in einem rechtlich geregelten Verfahren dagegen zu wenden. Das erfordert m. E. die Zulassung eines Rechtsmittels und die Kassationsfähigkeit von Kritikbeschlüssen. Für die Zulassung eines Rechtsmittel- und Kassationsverfahrens sprechen auch tatsächliche Erwägungen. Sofern das den Kritikbeschluß erlassende Gericht diesen auch nach den berechtigten Gegenvorstellungen des Kritisierten noch für zutreffend hält, bestände nur noch die Möglichkeit, daß das übergeordnete Gericht auf das Erstgericht einwirkt oder selbst Stellung gegenüber dem Kritisierten nimmt. Beides setzt jedoch voraus, daß es sich mit dem dem Kritikbeschluß zugrunde liegenden Sachverhalt sehr sorgfältig und gründlich befaßt. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb das nicht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens geschehen soll. Hierdurch wäre auch ausgeschlossen, daß das übergeordnete Gericht durch eine allgemeine Stellungnahme den vom unteren Gericht gefaßten Kritikbeschluß praktisch aufhebt. Eine derartige Verfahrensweise nähme nicht nur dem Kritikbeschluß des unteren Gerichts, sondern dem Institut der Gerichtskritik überhaupt die Autorität. Das Rechtsmittelverfahren gegen Kritikbeschlüsse sollte als Beschwerdeverfahren ausgestaltet sein. Damit wäre die Möglichkeit gegeben, daß das den Kritikbeschluß erlassende Gericht diesen auf die Beschwerde hin selbst aufheben kann. Das Beschwerdegericht brauchte nur tätig zu werden, wenn das Prozeßgericht der Beschwerde!.nicht abhilft. Mit einem Beschwerdeverfahren würde aber auch dem Anliegen des Obersten Gerichts entsprochen werden, eine Anfechtung durch die Einleitung von Rechtsmittelverfahren auf der Grundlage von Berufungen nur bei gerichtlichen Entscheidungen über die im Verfahren anhängigen Streitgegenstände zuzulassen. 7 Vgl. Stenzel, a. a. O., S. 145 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 210 (NJ DDR 1968, S. 210) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 210 (NJ DDR 1968, S. 210)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Bugendlicher kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur Bekämpfung der ökonomischen Spionage der imperialistischen Geheimdienste Lektion Reg. Hempel, Die Wirksamkeit moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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