Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 21

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 21 (NJ DDR 1968, S. 21); StVZO dar und ist nach § 90 StVZO zu bestrafen. Aber auch darüber hinaus ist, nicht jedes Fahren ohne Fahrerlaubnis inhaltlich so. schwerwiegend, daß diese Vorschrift angewendet werden muß. Die Frage, ob ein schwerer Fall vorliegt, kann nur unter Beachtung der konkreten Situation und aller Umstände insbesondere der herbeigeführten Gefahrensituation entschieden werden. Das verpflichtet die Rechtspflegeorgane, die objektiven Umstände, wie z. B. die Art und den Zustand des Fahrzeugs, die konkrete Verkehrssituation, den Zustand der Straße, die Verkehrsdichte u. ä., aber auch die in der Person des Angeklagten liegenden Faktoren, wie seine Fähigkeit zur Bedienung und Führung von Kraftfahrzeugen, sein Motiv und die Dauer des Gebrauchs des Fahrzeugs u. a., festzustellen. Nicht richtig wäre z. B. die Bejahung des schweren Falls gemäß § 91 StVZO bereits dann, wenn ein leichtes Motorrad auf einer wenig belebten Straße nur eine kurze Strecke ohne Fahrerlaubnis zur Garage oder Regreßansprüche der aus Straftaten gegen Es ist zu begrüßen, daß sich Macho (NJ 1967 S. 497) mit der gegenwärtig unbefriedigenden Situation bei der Geltendmachung der Regreßansprüche der Sozialversicherungen und der Betriebe wegen Schäden aus Straftaten gegen Gesundheit und Leben auseinandergesetzt hat. Auch wir sind der Auffassung, daß es ein Anliegen unserer Gesellschaft ist, Bürger, die sich rücksichtslos gegenüber der Gesundheit ihrer Mitmenschen verhalten, für den angerichteten Schaden verantwortlich zu machen. Im Bezirk Magdeburg wurden im Jahr 1966 Regreßforderungen in Höhe von etwa 150 000 M geltend gemacht. Dennoch sind bei weitem nicht alle derartigen Schadensfälle erfaßt worden. Dafür gibt es folgende Ursachen: 1. Nicht alle Betriebe sind sich über die materiellrechtlichen Proble- Werkstatt gefahren wird. Ähnlich ist die Lage, wenn ein Kraftfahrer mit reichen Erfahrungen ein Kfz. ohne Fahrerlaubnis nur wenige hundert Meter fährt, obwohl er vorübergehend ohne Fahrerlaubnis ist. Dagegen wird der schwere Fall des § 91 StVZO stets dann vorliegen, wenn ein Kraftfahrer ohne Fahrerlaubnis unter alkoholischer Beeinflussung am Straßenverkehr teilnimmt oder wenn ein besonders schwer zu fahrendes Kfz., wie z. B. ein Omnibus oder ein Lkw, ohne eine dafür gültige Fahrerlaubnis geführt wird. Schließlich wird die Anwendung des § 91 Abs. 1 StVZO auch bei mehrfacher Benutzung eines Kfz. ohne Fahrerlaubnis geboten sein, insbesondere wenn der betreffende Fahrer bereits auf das Ungesetzliche seines Verhaltens hingewiesen worden ist. Diese wenigen Beispiele zeigen, daß die Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sehr differenziert betrachtet werden müssen. HORST SCHILDE, Richter am Obersten Gericht Sozialversicherung Gesundheit und Leben me im klaren bzw. unterschätzen diese und informieren nicht den zuständigen FDGB-Kreisvorstand. 2. Aus falschverstandener Rücksichtnahme, wegen des schlechten Gewissens hinsichtlich des Zustandekommens der Tätlichkeit oder aus anderen Gründen informiert der Geschädigte nicht die staatlichen Organe. 3. Nicht immer ist bei Körperverletzungen die Schuld so eindeutig geklärt, daß die Sozialversicherung ihre Ansprüche geltend machen kann. Dabei wirkt sich hemmend aus, daß die Untersuchungsorgane nur dann tätig werden, wenn der Geschädigte Anzeige erstattet hat. Eine recht erhebliche Anzahl von Schadensfällen wird dadurch nicht weiter verfolgt. Nach unserer Auffassung liegt es im Interesse der Gesellschaft, die Schuldfrage in allen Fällen zu klären. Das ist für Entscheidungen über die Versagung von Leistungen der Sozialversicherung nach § 58 Buchst, a SVO (Gesundheitsschädigungen infolge Alkoholmißbrauchs bzw. schuldhafter Beteiligung an einer Schlägerei) besonders wichtig. Selbstverständlich hat die Sozialversicherung alle entstandenen Kosten, einschließlich der für Sachleistungen, zurückzufordern. Im Bezirk Magdeburg werden neben Geldleistungen (Krankengeld, ggf. Rente) Pauschalbeträge für ärztliche Behandlung und Arzneien sowie pro Tag stationärer Behandlung 13 M in Rechnung gestellt. Dazu kommen die Kosten für Heil- und Hilfsmittel. Ein wesentlicher Mangel ist, daß die Konflikt- und Schiedskommissionen für die Beratung über Regreßansprüche der Sozialversicherung nicht zuständig sind. Eine Regelung, nach der die Regulierung der Forderungen der Gesellschaft als Teil des Erziehungsprozesses betrachtet und mit in die Beratung der Konfliktkommisison einbezogen wird, wäre wünschenswert. Meines Erachtens kann aber bereits jetzt die Konfliktkommission nach Ziff. 59 KK-Richtlinie die Verpflichtung des Werktätigen, die Leistungen an die Sozialversicherung zurückzuzahlen, bestätigen. Recht problematisch ist auch, daß bei Körperverletzungen, die auf Fahrlässigkeit beruhen, der dafür Verantwortliche in den meisten Fällen durch eine Versicherung bei der DVA vor Regreßforderungen geschützt ist. Darunter fallen fast alle Verkehrsunfälle, auch solche, die im Zusammenhang mit Alkoholgenuß stehen. Die DVA macht in den Fällen, in denen das Schadensereignis auf Alkoholbeeinflussung zurückzuführen ist, von ihrem Recht, von den Fahrzeughaltern bestimmte, von ihr regulierte Schadensbeträge zurückzufordern, kaum Gebrauch. Auch hier wäre aus der Sicht der moralischen und materiellen Verantwortung gegenüber dem einzelnen Bürger bzw. gegenüber der Gesellschaft eine sinnvolle Neuregelung erstrebenswert. ERNST DENECKE, Sektorenleiter beim FDGB-Bezirksvorstand Magdeburg, Verwaltung Sozialversicherung äus dem }JLemartaCfumCfem der Bezirksgerichte Erfahrungen aus der unmittelbaren Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im gerichtlichen Verfahren Aus dem Bericht des Präsidiums an das Plenum des Bezirksgerichts Gera am 26. Oktober 1967 Untersuchungen des Bezirksgerichts haben ergeben, daß nach dem Erlaß der Richtlinie Nr. 22 des Plenums des Obersten Gerichts vom 14. Dezember 1966 (NJ 1967 S. 9 ff.) eine zunehmende Verbesserung der Qualität der Mitwirkung der Werktätigen eingetreten ist. Dies zeigt sich in konkret ausgestalteten Bürgschaften, im qualifizierten Auftreten gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger sowie in differenzierten Maßnahmen bei der Kontrolle des Erziehungsprozesses bedingt Verurteilter. Jedoch wird noch nicht immer diejenige Form der. Mit- wirkung gewählt, die den höchsten gesellschaftlichen Nutzeffekt hat, oder der Aufwand an gesellschaftlicher Initiative ist, gemessen am Nutzeffekt, zu hoch. Zur Überwindung dieser Mängel sollten regelmäßig gemeinsame Beratungen des Kreisgerichts, der Staatsanwaltschaft und des Untersuchungsorgans stattfinden, in denen die Ergebnisse der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte ausgewertet werden. Zur weiteren Verbesserung der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte werden folgende Hinweise gegeben: 21;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 21 (NJ DDR 1968, S. 21) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 21 (NJ DDR 1968, S. 21)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Abteilung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit operativen Arbeit Vertrauliche Verschlußsache. Die Bedeutung des. Ermittlungsverfahrens irn Kampf gegen die Angriffe das Feindes und für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz ist zu beenden, wenn die fahr abgewehrt rde oder die Person keine zur Gefahrenabwehr oder zur Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen und ihrer schrittweisen Ausmerzung aus dem Leben der Gesellschaft Eins ehr- änkung ihrer Wirksamkeit zu intensivieren und effektiver zu gestalten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X