Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 208 (NJ DDR 1968, S. 208); liehen Einkäufen das ihrem Ehemann gehörende Geld ausgeben. Eine solche Auslegung des § 13 höhlt den progressiven Inhalt des § 12 aus. Seifert beruft sich für seine Auslegung auf Eberhardt7 8. Dieser hat insoweit die Auffassungen wiedergegeben, die in der Gesetzgebungskommission des FGB zu dieser Frage bestanden. Der wesentliche Diskussionspunkt war damals, ob auch die Lohn- und Gehalts ansprüche zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen zu zählen seien. Das wurde im Unterschied zum geltenden polnischen Recht abgelehnt und im Beitrag von Eberhardt auch zutreffend motiviert. In der Gesetzgebungskommission gab es keine Meinungsverschiedenheiten darüber, daß das Arbeitseinkommen gemeinschaftliches Eigentum ist. Das ist auch den Ausführungen Eberhardts zu entnehmen, denn er sagt im Hinblick auf die Einkünfte Gewerbetreibender, daß Seifert die Worte des Gesetzes „durch Arbeit“ zu eng auslege und daß „zumindest der Teil des Gewinns, der für Zwecke der Konsumtion in der Familie Verwendung findet, gemäß § 13 Abs. 1 gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten“ ist. Eberhardt läßt lediglich offen, ob weitere Teile des Gewinns gemeinschaftliches Eigentum sind, und begründet die Zuweisung des für Konsumtionszwecke bestimmten Gewinnanteils aus der Herkunft des Gewinns, nämlich aus der eigenen Arbeit der Gewerbetreibenden. Das ist deshalb logisch, weil auch das Einkommen der Lohn- und Gehaltsempfänger gemeinschaftliches Eigentum ist. Die im Lehrkommentar vertretene Auffassung wird damit begründet, daß im Gesetz nicht gesagt wird, Arbeitseinkünfte seien gemeinschaftliches Eigentum. Meines Erachtens sollte aber einmal der Anspruch auf das Arbeitseinkommen ausgeschlossen und zum anderen eindeutig gesagt werden, daß auch aus dem Arbeitseinkommen abgeleitete Ansprüche, wie z. B. auf Rückzahlung eines aus dem Arbeitseinkommen gewährten Darlehns oder auf Rückgabe eines zur Reparatur gegebenen Haushaltsgegenstands, beiden Eheleuten zustehen. Diese Auslegung ist auch deshalb erforderlich, weil das Gesetz in sich widerspruchsfrei sein mußB. Es wäre aber widersprüchlich, hinsichtlich der Aufwendungen und des Unterhalts die Ehegatten zu verpflichten, alle Mittel aus Arbeit für die Umverteilung durch die Familiengemeinschaft zur Verfügung zu stellen, und im Güterrecht es jedem Ehegatten zu überlassen, welchen Teil seines Arbeitseinkommens er für die Bildung gemeinschaftlichen Eigentums frei gibt, und die der Umverteilung unterliegenden Mittel sei es Bargeld9 oder ein Anspruch gegen die Sparkasse aus dem Girokonto für die Befriedigung laufender Bedürfnisse zum Alleineigentum desjenigen Ehegatten zu zählen, der sie erworben hat. 3. Folgt man der hier vertretenen Auslegung, der sich zunächst auch Seifert angeschlossen hatte10, dann lassen sich die bei Auflösung der Ehe von Gewerbetreibenden bzw. Freischaffenden mit der Vermögensauseinandersetzung auftretenden Probleme mühelos lösen. 7 Eberhardt, „Zu einigen Ergebnissen der Diskussion über den FGB-Entwurf“, NJ 1966 S. 8 ff. 8 Vgl. Iwin, „Deontische Logik“, Sowjetwissenschaft (Gesellschaftswissenschaftliche Beiträge) 1967, Heft 6, S. 594 ff. (607). 9 Hier ist zu fragen, wie weit zivilrechtliche Bestimmungen über die Vermischung eingreifen und, wenn das zu bejahen ist, warum diese stärker sein sollen als das Prinzip der Familiengemeinschaft stärker deshalb, weil die materielle Berechtigung aus dem Girokonto nach Auffassung des Lehrkommentars zum FGB von diesem Prinzip unberührt bleibt. 1° Seifert, „Fragen der Vermögensbeziehungen in den Familienverhältnissen der DDR“, Staat und Recht 1965, Heft 8, S. 1331 ff. a) Steht der Betrieb im Alleineigentum eines Ehegatten, weil er ihn vor der Eheschließung oder durch Erbschaft, Schenkung oder mit persönlichen Mitteln erworben hat, dann stimme ich Drechsler zu, daß der Nettogewinn (d. h. nach Abzug der für die einfache Reproduktion erforderlichen Mittel), unabhängig davon, ob ein Ehegatte oder beide im Betrieb tätig sind, gemeinschaftliches Eigentum wird. Der Nettogewinn kann einmal konsumtiven Zwecken der Familie zugeführt werden; zum anderen kann er zur erweiterten Reproduktion des Betriebs verwendet werden. Letzteres hat zur Folge, daß auch der Ehegatte, der ursprünglich Nichteigentümer war, zum Eigentümer am Betriebsvermögen wird, nämlich in der halben Höhe dessen, was vom Nettogewinn in das Betriebsvermögen einfließt. Dem Einwand Seiferts, daß damit die Eigentumsverhältnisse des Betriebes unübersichtlich werden, ist Drechsler zutreffend entgegengetreten. Ergänzend dazu sei auf die OG-Richtlinie Nr. 24 zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240) hingewiesen, in der wenn auch in anderem Zusammenhang auf die Begründung von Bruchteilsgemeinschaften orientiert wird (Buchst. A Ziff. 1/3 der Richtlinie). Bei der Begründung von Eigentum nach Bruchteilen steht bekanntlich jedem Miteigentümer zwar ein bestimmter, aber dennoch ideeller Anteil zu. Die Schwierigkeiten der Berechnung des Anteils in den hier zur Rede stehenden Fällen in denen allerdings kraft Gesetzes anteilloses Miteigentum entsteht sind im Falle der Auflösung der Gemeinschaft nicht größer als sonst. Hingegen wird die Stellung des ursprünglichen Nichteigentümers durch den in der Ehe gewonnenen eigentumsrechtlichen Status gestärkt eine Seite, die bekanntlich für die Motivation der Berufstätigkeit beider Ehegatten eine beachtliche Rolle spielt. Auch darin unterscheidet sich m. E. unser Güterrecht wesentlich vom westdeutschen Güterrecht, das dem Ehegatten, der nichts in die Ehe einbringt, in solchen Fällen nur einen oftmals im Zeitpunkt der Realisierung nur illusorischen Ausgleichsanspruch einräumt. Seifert möchte nur in den Fällen, in denen ein Ehegatte ständig im Betrieb mitarbeitet, ihn unmittelbar am Gewinn und nicht erst über den Ausgleichsanspruch beteiligen. Die Begründung für diese Auffassung wird von Seifert jedoch im Arbeitsrecht und nicht im Familienrecht gefunden, denn er spricht von einer dem Arbeitslohn ähnlichen Abfindung. Infolgedessen könnte sich der anspruchsberechtigte Gatte auch arbeits- oder zivilrechtlicher Mittel zur Durchsetzung seines Anspruchs bedienen, was m. E. zu einer nicht anzustrebenden Kommerzialisierung der Gemeinschaftsbeziehungen in der Ehe führt. b) Isd der Betrieb aus gemeinschaftlichem Eigentum der Ehegatten während der Ehe erworben worden und arbeiten beide Ehegatten, gleich in welcher Form, im Betrieb zusammen, dann gehört beiden der Betrieb; der Nettogewinn steht demzufolge auch beiden zu. c) Würde der Betrieb (oder die zur Berufsausübung genutzten Sachen) aus gemeinschaftlichem Eigentum der Ehegatten während der Ehe erworben und dient er der Berufsäusübung nur eines Ehegatten, so ist § 13 Abs. 2, letzter Halbsatz zu beachten. Wann die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Wert des Betriebes und dem des gemeinschaftlichen Eigentums gewahrt ist, ist selbstverständlich nur konkret unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände zu entscheiden. Häufig wird man davon ausgehen können, daß ein derart erworbener Betrieb das entscheidende ge- 208;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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