Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 207

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 207 (NJ DDR 1968, S. 207); jedem Einzelfall die Zweckmäßigkeit einer gesellschaftlich-erzieherischen Einflußnahme zu prüfen und dort, wo sie notwendig ist, durch eine sorgfältige Auswahl geeigneter Kräfte und deren gute Anleitung auch herbeizuführen. Es wäre völlig verfehlt, wenn das Gericht wegen einer erkennbar geringen Bereitschaft des Verklagten, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, Maßnahmen trifft bzw. unterläßt, mit denen im Ergebnis sein Verhalten gebilligt wird. So hat z. B. das Stadtbezirksgericht Treptow dem Verlangen des wenig Verantwortung zeigenden Verklagten auf Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner schwangeren Ehefrau in der Weise Rechnung getragen, daß ihr aufgegeben wurde, sich nach der Geburt des Kindes alsbald um einen Krippenplatz zu bemühen, um ganztags arbeiten zu können. Es geht nicht darum, in möglichst vielen Verfahren wegen Familienaufwand und Unterhalt undifferenziert ge-gesellschaftliche Kräfte einzubeziehen oder die dargelegten Gesichtspunkte für die Einbeziehung etwa zu schematisieren. Notwendig ist aber, daß die Gerichte die ihnen gegebenen Möglichkeiten, zur Entwicklung und Festigung der Ehe- und Familienbeziehungen beizutragen, auch in diesen Familienverfahren klug nutzen. Zur Qiskussiou Dr. LINDA ANSORG, Dozentin am Institut für Zivilrecht an der Humboldt-Universität Berlin Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehen von Gewerbetreibenden und Freischaffenden Die gegenteiligen Auffassungen, die Seifert1 und Drechsler2 hinsichtlich der Eigentums- und Vermögensverhältnisse individuell arbeitender Gewerbetreibender und Freischaffender vertreten, folgen aus der unterschiedlichen Auslegung des § 13 Abs. 1 FGB, insbesondere der Frage, ab wann das Arbeitseinkommen eines Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen beider wird. 1. Ausgangspunkt des FGB ist die harmonische Familiengemeinschaft. Es entwickelt seine Regelungen am Modell der für die DDR typischen Familie, in der beide Ehepartner berufstätig und Empfänger von Lohn oder Gehalt sind, wobei seine Normen auch den Bedürfnissen der anderen Familien entsprechen. Das Prinzip der Familiengemeinschaft kommt besonders sinnfällig in der Präambel und in den Grundsätzen zum Ausdruck. In diesen Bestimmungen wird die Familie als Einheit auch im Rechtssinne erfaßt. Das wird besonders an der Regelung der Aufwendungen deutlich (§ 12). Das FGB verpflichtet alle Familienmitglieder zu Leistungen für die Familiengemeinschaft, während diese die materiellen und kulturellen Bedürfnisse ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu befriedigen hat. Von diesem Gemeinschaftsprinzip wird auch die Regelung der Vermögens Verhältnisse der Ehegatten bestimmt3. Die materiellen Beziehungen der intakten Familie werden unter zwei Aspekten geregelt: unter dem, welche Leistungen jedes Familienmitglied für die Familiengemeinschaft zu erbringen hat, und unter dem, was den Ehegatten gemeinsam oder jedem allein gehört. Nach § 12 FGB haben die Ehegatten entsprechend ihren Kräften Aufwendungen zu erbringen. Demnach darf kein Ehegatte mit Leistungen zurückhalten und z. B. einen Teil seines Arbeitseinkommens ausschließlich für persönliche Zwecke verwenden, denn die Befriedigung materieller und kultureller Bedürfnisse verheirateter Bürger aus dem Arbeitseinkommen, und dergl. erfolgt nach § 12 über die Familie4 *. Aus diesem Grundsatz ergibt sich, daß § 12 das Arbeits- 1 Seifert, „Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehe individuell arbeitender Handwerker“, NJ 1967 S. 381 ft. 2 Drechsler, „Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehe individuell arbeitender Gewerbetreibender und Freischaffender“, NJ 1967 S. 754 ff. 3 Vgl. hierzu: Grandke, „Einige Gedanken zur Theorie des Familienrechts der DDR“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität, Gesellschafts- und sprachwissenschaftliche Reihe, Jg. XV (1966), Heft 6, S. 741 ff., die auf S. 748 die Auffassung vertritt, das FGB hätte bei der Erfassung der Familie als Ganzes „sicher noch weitergehen können“. 4 Seifert hat den Vorgang der Umverteilung in der Familie richtig herausgearbeitet. Vgl. Ansorg, Familienrecht der DDR (Leitfaden), Berlin 1967, S. 62 ff. einkommen jedes Ehegatten in vollem Umfang erfaßt. Die Grundsätze des § 12 liegen auch den Unterhaltsregelungen der getrennten Familie zugrunde. Ausgangspunkt der Berechnung ist das Nettoeinkommen. In der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (NJ 1965 S. 305) heißt es in Abschn. II Ziff. 4 hinsichtlich der Unterhaltsfestsetzung für minderjährige Kinder, daß „grundsätzlich davon auszugehen (ist), wie bei vernünftiger Erwägung Eltern in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen die vorhandenen Mittel verteilen würden, wenn die Familie in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebte. Subjektive Auffassungen der Verpflichteten oder Berechtigten können bei dieser Einschätzung nicht beachtet werden.“ 2. Diese aus den Grundsätzen des FGB und der in Übereinstimmung damit erfolgten Auslegung des § 12 gewonnenen Erkenntnisse sind m. E. Voraussetzung für die richtige Auslegung des § 13 FGB. Das eheliche Güterrecht legt insbesondere fest, welche Eigentumsobjekte gemeinschaftliches Eigentum werden und welche davon ausgenommen sind, wie z. B. „die als Auszeichnung zugewendeten Sachen und Vermögensrechte“ (§ 13 Abs. 2). Es schließt aber die „durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbenen Sachen, Vermögensrechte oder Ersparnisse“ ein. Die für besondere Leistungen gewährte Prämie gehört m. E. demnach zum Eigenvermögen eines Ehegatten, während dagegen Lohn oder Gehalt jedes Ehegatten zum gemeinschaftlichen Eigentum oder Vermögen gehören, sei es in Gestalt baren Geldes oder als Anspruch gegenüber einer Sparkasse. Eine andere Auslegung trifft der Lehrkommentar zum FGB5, und Seifert hat sich ihr angeschlossen6. Danach würde nicht das Arbeitseinkommen gemeinschaftliches Eigentum, sondern erst die daraus erworbenen Sachwerte. Ansprüche gegen eine Sparkasse entstünden für beide Gatten erst dann, wenn ein Sparguthaben besteht. Gutschriften, die dazu bestimmt sind, innerhalb einer Lohn- oder Gehaltsperiode für die Deckung der Bedürfnisse der Familie verwendet zu werden, stünden im Eigentum jedes Ehegatten allein; die nichtberufstätige Hausfrau würde demnach bei ihren täg- 5 vgl. Anm. II zu § 13, S. 63. Auffällig ist nur, daß dort aber auch die Auffassung vertreten wird, aus Betriebsergebnissen stammende Vermögenswerte, die der gemeinsamen Lebensführung der Familie zugute kommen, seien gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten (Anm. VU zu §13, S. 68). 6 vgl. Seifert, a. a. O., S. 382. 207;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit Juristische Hochschule Potsdam Lehrgang: ffsl Fachschulabschl Thema: Formen und Methoden der und als ein Aufgaben des Strafverens enarbeit der Abteilungen eher Beitrag zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit zu leisten. Im Ergebnis der darauf gerichteten Anstrengungen wurden die Plan- und Kampfaufgaben des Leiters der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Ob.jekt-dienststellen wesentlich zu erhöhen. Eines der Probleme besteht darin, durch eine konkretere Anleitung und zielgerichtetere Kontrolle sie besser in die Lage zu versetzen, rechtzeitig und vorausschauend Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erkennen und entsprechend reagieren zu können, ein Umschlagen solcher Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zum Ausdruck. Solche Gesetzmäßigkeiten sind: die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die Zurückdrängung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entvvicklungs bedingungen der betreffenden feindlich-negativ eingestellten Bürger liegenden Umstände, wie dem Vorliegen aktueller Konfliktlagen oder dem Wirken von westlichen Kontaktpartnern innerer feindlich-negativer Kräfte.

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