Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 206

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 206 (NJ DDR 1968, S. 206); größere Überzeugungskraft zu verleihen. Es kann dies aber die entgegengesetzte Wirkung haben. Wenn im Urteil alle möglichen zusätzlichen oder Hilfserwägungen angestellt werden, kann bei den Prozeßparteien der Eindruck entstehen, daß das Gericht selbst nicht völlig von der Richtigkeit seines Standpunkts überzeugt ist. Das vorstehend Gesagte gilt auch für den Tatbestand des die Sache zurückverweisenden Berufungsurteils und sollte im Prinzip auch für dessen Entscheidungsgründe gelten. Das schließt nicht aus, daß in geeigneten Fällen rechtliche Hinweise, so z. B. auf Entscheidungen des Obersten Gerichts, gegeben wer- den, die für die Beurteilung des vom Gericht erster Instanz noch festzustellenden Sachverhalts in Betracht kommen können. Darüber hinaus bestehen aber Bedenken, im Berufungsurteil Ausführungen über den Prozeßstoff und seine rechtliche Beurteilung zu machen, über den das Gericht erster Instanz weder verhandelt noch entschieden hat und über den auch das Berufungsgericht nicht verhandelt und nicht entscheidet, weil es ja eben zu diesem Zweck die Sache zurückverweist24. 24 Dieser Auffassung entgegenstehende frühere Urteile des Obersten Gerichts und die von Cohn in NJ 1953 S. 147 vertretene Meinung sind m. E. der Überprüfung bedürftig. FRANZ THOMS, Richter am Obersten Gericht Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in Verfahren wegen Familienaufwands und Unterhalts Den meisten Verfahren über Ansprüche auf Familienaufwand und Unterhalt bei bestehender Ehe liegen Konflikte zugrunde, die zumindest in ihrer Tendenz auf die Gefährdung des Bestandes der Ehe und Familie hindeuten. Die Gerichte haben auch in solchen Familienverfahren entsprechend den im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 15. April 1965 (NJ 1965 S. 309) festgelegten Grundsätzen unter Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte auf die Überwindung ehe- und familiengefährdender Umstände Einfluß zu nehmen1. Die Voraussetzungen für die Beseitigung aufgetretener Ehestörungen sind hier weitaus günstiger als bei Scheidungsverfahren, wo die Standpunkte der Ehegatten meist bereits sehr verhärtet sind. Die Hilfe gesellschaftlicher Kräfte sollte dann in Anspruch genommen werden, wenn die den Unterhaltskonflikten zugrunde liegenden Ursachen und Umstände schwerwiegende, den Bestand der Ehe und Familie gefährdende Zerwürfnisse hervorrufen können, der auf Unterhalt klagende Ehegatte bestrebt ist, die Ehe zu erhalten und sein Verhalten die Gewähr dafür bietet, daß die bestehenden Differenzen überwunden werden können. In diesen Fällen kann die Mitwirkung von solchen Bürgern aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis, dem Arbeitskollektiv oder der Hausgemeinschaft, zu denen auch der Verklagte Ehegatte Vertrauen hat und dessen Meinung er deshalb achten wird, nützlich und in vielen Fällen sogar notwendig sein. So war es z. B. richtig, daß das Kreisgericht Leipzig-Nordost einen den Parteien bekannten Schöffen zur Mitwirkung am Verfahren veranlaßt hat, um die Bemühungen der Klägerin, die Ehe zu erhalten, zu unterstützen. Dieser Schöffe hat wesentlich dazu beigetragen, den Verklagten von seinen häufigen Gaststättenbesuchen abzubringen, bei denen er einen großen Teil seines Einkommens in Alkohol umgesetzt hatte. Es gelang dem Schöffen auch, vorbildliche Mitglieder aus dem Arbeitsbereich des Verklagten zu gewinnen, die sowohl auf den Verklagten als auch auf andere Kollegen Einfluß nahmen, um günstigere Bedingungen für die Entwicklung des Verantwortungsbewußtseins auch des Verklagten zu schaffen. In einem anderen Verfahren hat das Kreisgericht Eisenhüttenstadt auf eine fachärztliche Beratung der Ehegatten hingewirkt, um eheliche Differenzen auf sexuel- i Vgl. hierzu. auch Göldner, „Die gesellschaftliche Kraft zur Erhaltung der Familiengemeinschaft einsetzen!“, NJ 1965 S. 315 ff., Thoms, „Die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in Unterhaltsverfahren“, NJ 1965 S. 324 ff., und die dort angegebene Literatur. lern Gebiet, die die Ehe stark gefährdeten, überwinden zu helfen. Für die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte sind besonders die Fälle geeignet, in denen außerhalb der Familienbeziehungen liegende Faktoren eine wichtige Rolle spielen. Das trifft vor allem bei ungenügender Arbeitsmoral und dadurch gefährdeter Sicherung des Lebensbedarfs der Familie zu* S. 2. In diesen Fällen kann es z. B. geboten sein, mit Hilfe des Betriebes festzustellen, welches Nettoeinkommen der Verklagte bei hinreichender Arbeitsleistung hätte erzielen können, und darauf einzuwirken, daß dieser Betrag der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt wird. Daneben bedarf es aber immer der Einwirkung gesellschaftlicher Kräfte auf das Verantwortungsbewußtsein des Arbeitsbummelanten. In der Regel sind die gesellschaftlichen Kräfte aus dem Arbeitsbereich des Verklagten zur aktiven Mitwirkung an dessen Erziehung bereit, weil das Betriebskollektiv auch aus eigenen Interessen an der Festigung der Arbeitsdisziplin des Verklagten interessiert ist. Die Gerichte müssen diese Bereitschaft auch zur Überwindung der Hemmnisse nutzen, die den Bestand der Ehe gefährden können. Wiederholt zeigen Ehegatten ein den ehelichen und familiären Pflichten so gröblich widerspiegelndes Verhalten, daß es allein schon deshalb notwendig sein kann, gesellschaftliche Kräfte einzubeziehen. Dafür zwei Beispiele: In einem vom Kreisgericht Saalfeld durchgeführten Verfahren wegen Familienaufwand und Unterhalt hatte der verklagte Ehemann nicht nur die Zahlung des Unterhalts für die Familie verweigert, sondern auch noch das staatliche Kindergeld für sich verwendet. In einem anderen Verfahren hatte der sehr gut verdienende Verklagte für seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder lediglich 250 M seines Einkommens zur Verfügung gestellt. Die Ehefrau, die nunmehr den Haushalt und die gemeinsamen Kinder allein zu versorgen hatte, mußte kurzfristig eine Ganztagsbeschäftigung aufnehmen, um ihren Lebensbedarf und den der Kinder sicherstellen zu können. Da eine solche Verhaltensweise mit Recht auf die eindeutige Ablehnung der Gesellschaft stößt, ist es zumeist nicht schwer, geeignete Kräfte zu finden, die sich darum bemühen, daß der Verpflichtete sein gesellschaftswidriges Verhalten ändert. Diese Möglichkeit wird von den Gerichten jedoch noch zu wenig genutzt. Die Ursache dafür liegt oftmals in den wenig guten Erfahrungen, die die Gerichte hinsichtlich der Bereitschaft solcher Verklagten, ihr Verhalten zu ändern, gemacht haben. Das darf sie jedoch nicht davon zurückhalten, in 206 2 Vgl. hierzu Thoms, a. a. O., S. 325 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 206 (NJ DDR 1968, S. 206) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 206 (NJ DDR 1968, S. 206)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Abteilung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit operativen Arbeit Vertrauliche Verschlußsache. Die Bedeutung des. Ermittlungsverfahrens irn Kampf gegen die Angriffe das Feindes und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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