Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 204

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 204 (NJ DDR 1968, S. 204); des Rechtsgeschäfts erhobene Einwendung der Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts durch den Anfechtungsberechtigten (§ 144 Abs. 1 BGB). Zum Zwecke einer planmäßigen und übersichtlichen Verhandlung kann das Gericht anordnen, daß bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.j die Verhandlung zunächst auf eines oder auf einige von ihnen zu beschränken ist (§ 146 ZPO). Das gleiche kann ohne förmliche Anordnung und Beschlußfassung auch durch eine entsprechende Leitung der Verhandlung erreicht werden (§ 136 ZPO). Den Prozeß planmäßig und zielgerichtet leiten, bedeutet nicht, die je nach der Sach- und Rechtslage in bestimmter Reihenfolge zu prüfenden materiell-rechtlichen Fragen isoliert voneinander zu betrachten. Sie sind im Zusammenhang mit dem gesamten Prozeßstoff und in ihren gesellschaftlichen Zusammenhängen zu sehen. Nur eine solche Betrachtungsweise ermöglicht eine methodisch richtige Arbeitsweise. In die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderliche Sachaufklärung ist die Erforschung der Ursachen und Bedingungen der Rechtsverletzungen einzubeziehen. Dagegen kann allein zu diesem Zweck eine weitere Verhandlung nicht durchgeführt werden. Damit ist nicht gesagt, daß das Gericht über mögliche andere Ursachen und Bedingungen des Konflikts hinweggeht, für die sich in der Verhandlung Anhaltspunkte ergeben haben. Insbesondere, wenn diese erhebliche Auswirkungen haben können, ist es für die Erzielung einer optimalen gesellschaftlichen Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit unerläßlich, ihnen auch nach Abschluß des Verfahrens im Zusammenwirken mit anderen Staatsorganen und gesellschaftlichen Organisationen nachzugehen und sie zur Vermeidung gleicher oder ähnlicher Konflikte zu beseitigen. Nachteilige Folgen fehlerhafter Prozeßleitung Die hier gegebenen Anregungen sollen dazu beitragen, den Prozeß konzentriert zur Entscheidung zu bringen. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts und rechtliche Prüfung des Prozeßstoffs ist nicht erforderlich und auch nicht zulässig. Ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, dann hat das Gericht das Endurteil zu erlassen (§ 300 Abs. 1 ZPO). Welche nachteiligen Auswirkungen die- Nichtbeachtung dieser Grundsätze haben kann, zeigt ein vor dem Kreisgericht Nauen und in der Berufungsinstanz vor dem Bezirksgericht Potsdam durchgeführtes Verfahren.18 In diesem Fall war auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes und des § 823 BGB von vornherein ersichtlich, daß die Deutsche Versicherungs-Anstalt (DVA) zwar für einen Rückforderungs-, nicht aber für einen Feststellungsanspruch aktiv legitimiert war. Die Klage wäre daher wegen des Feststellungsantrags ohne jede Beweiserhebung abzuweisen gewesen. Lediglich wegen des Rückforderungsanspruchs war eine Beweiserhebung erforderlich. Statt dessen hat das Kreisgericht aber zunächst ausführlich durch Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen zum Feststellungsantrag Beweis erhoben. Dabei hat es sehr säumig gearbeitet. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde erst auf einen vier Monate nach Einreichung der Klage liegenden Zeitpunkt anberaumt und erst nach weiteren drei Monaten der Sachverständige vernommen. Die überhaupt nur erforderliche Beweiserhebung über den Rückforderungsanspruch ist erst ein Jahr nach Eines Das im Kassationsverfahren hierzu ergangene Urteil des Obersten Gerichts vom 20. Juni 1967 - 2 Zz 13/67 - ist in diesem Heft veröffentlicht. reichung der Klage durchgeführt worden. Die Frage der Aktivlegitimation wurde überhaupt nicht geprüft. Nur wegen des Feststellungsanspruchs war Berufung eingelegt worden. Auch das Bezirksgericht hat die Aktivlegitimation der DVA nicht geprüft und zunächst einen medizinischen Sachverständigen mündlich vernommen sowie anschließend zwei weitere medizinische Gutachten eingeholt, obwohl das für die Entscheidung der Sache überhaupt nicht notwendig war. Das führte dazu, daß auch das Berufungsverfahren nahezu ein Jahr dauerte und der gesamte Prozeß erst nach fast zweieinhalb Jahren noch dazu fehlerhaft abgeschlossen wurde. Abgesehen von der unvertretbar langen Dauer des Verfahrens, die gröblich den Forderungen auf eine schnelle Durchführung gerichtlicher Verfahren widerspricht, wirkte sich die mangelhafte Arbeitsweise der Gerichte in dieser Sache aber noch in anderer Weise aus: Es wurde die Zeit und die Arbeitskraft mehrerer Ärzte nutzlos in Anspruch genommen. Durch die Einholung der Gutachten entstanden erhebliche Sachverständigengebühren und zusätzliche Gerichtsgebühren. Da diese Mehrkosten nicht die unterlegene Partei treffen können, hat das Oberste Gericht ausgesprochen, daß die Nichtbeachtung des offensichtlichen Fehlens der Aktivlegitimation (gleiches würde beim offensichtlichen Fehlen der Passivlegitimation gelten) eine grobe Gesetzesverletzung ist und daß Gerichtsgebühren und Auslagen, die durch überflüssige, den Anspruch selbst betreffende Erhebung von Beweisen entstanden sind, niederzuschlagen sind (§6 GKG). Das hat zur Folge, daß sie dem Staatshaushalt zur Last fallen. Fehlerhaft hat das Bezirksgericht Potsdam auch in einem Verfahren gearbeitet, in dem die Klägerin den restlichen Werklohn für die Reparatur eines Kraftfahrzeugs gefordert und der Verklagte Abweisung der Klage beantragt hatte, weil er Minderungsansprüche wegen mangelhafter Ausführung der Reparatur habe. Das Bezirksgericht hat die Einrede der Verjährung eines etwaigen Minderungsanspruchs durch die Klägerin als begründet angesehen, trotzdem aber über die materielle Berechtigung des Minderungsanspruchs verhandelt. Die Prüfung dieses Anspruchs ist dann aber wohl im Hinblick auf die von ihm angenommene Verjährung nicht gründlich geschehen, so daß auch die längeren Ausführungen hierzu im Urteil nicht zu überzeugen vermögen19 * *. Fehlerhafte Beurteilung zunächst zu prüfender Fragen und das Berufungsverfahren Die prozeßökonomische Wirkung der hier dargelegten Arbeitsweise wird wesentlich beeinflußt von einer verantwortungsbewußten und sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts, der zu einer zunächst zu prüfenden Frage gehört, und von dessen zutreffender rechtlicher Beurteilung. Erörtert das Gericht z. B. zunächst die Einrede der Verjährung und hält es sie für begründet, dann erübrigt sich die Prüfung des weiteren Streitstoffs. Ist entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts der Anspruch aber nicht verjährt, dann ist auf eine Berufung hin die Prüfung des übrigen Prozeßstoffs nachzuholen. Es erhebt sich die Frage, ob dies das Berufungsgericht oder nach Zurückverweisung der Sache das Gericht erster Instanz zu tun hat. In Anwendung des § 538 ZPO 19 Die irrige Auffassung des Bezirksgerichts in der Frage der Verjährung durch Nichtbeachtung der §§ 478, 639 Abs. 1 BGB, nach denen sich der Besteller durch rechtzeitige Anzeige des Mangels die Befugnis zur Verweigerung der Zahlung des Werklohns auch für die Zeit nach Vollendung der Verjährung erhält, soweit er auf Grund der Minderung dazu berechtigt sein würde, ändert nichts an seiner prinzipiell fehlerhaften Arbeitsweise. Vgl. hierzu OG, Urteil vom 9. Januar 1968 2 Zz 27/67 - (in diesem Heft). 204;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 204 (NJ DDR 1968, S. 204) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 204 (NJ DDR 1968, S. 204)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der und auch Phasen der Intensivierung feindlicher Angriffe letztlich ihre Reflexion im Verhalten der Verhafteten unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, bei denen weitere Störungen der Ordnung und Sicherheit, die bis zu Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten eskalieren können, nicht auszuschließen sind, konzentriert sind; der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß jeder Inhaftierte sicher verwahrt wird, sich nioht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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