Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 201 (NJ DDR 1968, S. 201); Auszeichnungen In Anerkennung hervorragender Verdienste bei der Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau, beim Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik und im Kampf um die Erhaltung des Friedens wurde Anna-Maria Grevenrath, Stellvertreter des Staatsanwalts des Bezirks Schwerin, Rosmarie Trautzsch, Oberrichter am Bezirksgericht Leipzig, Elfriede Wohlleben, Richter am Kreisgericht Reichenbach, die Clara-Zetkin-Medaille verliehen. gungskräftige Ausführungen im Urteil sein. Das muß vor allem dann abgelehnt werden, wenn die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen wird. Mit Ausführungen zur Sache selbst greift das Gericht hier unzulässigerweise in die Behandlung des Streitfalles durch das zuständige Verwaltungsorgan oder durch hierfür ausschließlich zuständige genossenschaftliche Organe ein5. Dasselbe gilt, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird5 6. Besonders nachteilig ist es, wenn das Gericht das Fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen nicht erkennt und u. U. mit umfangreichen Beweiserhebungen verhandelt. Es kann zwar Vorkommen, daß sich der Mangel, so z. B. die Unzulässigkeit des Rechtswegs, erst während der Aufklärung des Sachverhalts herausstellt. Das werden aber Ausnahmefälle sein. In aller Regel wird das Gericht die Notwendigkeit, die Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen, bei einer gründlichen Vorbereitung der Verhandlung bereits am Anfang des Verfahrens erkennen. Eine sorgfältige Arbeitsweise ist gerade in dieser Beziehung unbedingt erforderlich. Neigt das Gericht zur Bejahung einer der in § 274 ZPO genannten Sachurteilsvoraussetzungen, so sollte in den Fällen, in denen die Frage problematisch ist und Entscheidungen übergeordneter Gerichte, insbesondere des Obersten Gerichts, noch nicht vorliegen, hierüber besonders verhandelt und entschieden werden (§ 275 ZPO). Das wird vor allem dann zweckmäßig sein, wenn die Verhandlung in der Sache selbst großen Zeit- und Arbeitsaufwand und erhebliche Kosten erfordert. Das auf Grund der abgesonderten Verhandlung ergehende Urteil ist, wenn mit ihm die Sachurteilsvoraussetzung bejaht wird, ein Zwischenurteil (§ 303 ZPO); hinsichtlich der Einlegung eines Rechtsmittels ist es jedoch als Endurteil anzusehen (§275 Abs. 2 ZPO). Der Verklagte kann also durch Berufung die Entscheidung überprüfen lassen. Wenn das Berufungsgericht die Sachurteilsvoraussetzung verneint, erübrigt sich eine Verhandlung zur Hauptsache. Zur Reihenfolge der Prüfung materiell-rechtlicher Fragen Sind Einreden nach § 274 ZPO nicht erhoben und gibt der Sachverhalt auch keinen Anlaß zur Prüfung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Sachurteilsvoraussetzungen, oder sind diese Voraussetzungen zu bejahen, dann ist die Sache selbst zu erörtern. Zur Prüfung stehen hier die klagebegründenden Tatsachen (Klagegrund), das gesamte materielle Verteidigungsvorbringen des Verklagten, dem entgegengesetztes Vorbringen des Klägers usw. Der Verklagte wird zunächst meist die klagebegründenden Tatsachen bestreiten. Daneben kann er Einwendungen erheben, die dem Anspruch des Klägers rechtshindernd, rechtsvernichtend oder rechtshemmend entgegenstehen. Es handelt sich hier um Verteidigungsmittel, die im Falle ihres Durchgreifens für sich allein den Tatbestand einer selbständigen materiellen Rechtsnorm (Gegennorm) erfüllen und unabhängig von der Richtigkeit des Klagegrundes zur Abweisung der Klage führen (selbständige Verteidigungsmittel, vgl. § 146 ZPO)7. Der Verklagte kann auch unter Nichtbestreiten (§ 138 Abs. 2 ZPO) oder ausdrücklichem Zugeständnis der 5 Vgl. OG, Urteil vom 22. Dezember 1967 2 Uz 4/67 in diesem Heft. 6 Die Zivilsenate des BG Halle haben wiederholt solche Entscheidungen noch mit Ausführungen darüber versehen, daß das Rechtsmittel auch sachlich nicht begründet war. 7 Daß die Einwendungen auch die Merkmale einer prozeßrecht- lichen Bestimmung erfüllen und zur Abweisung der Klage durch Prozeßurteil führen können, ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen. klagebegründenden Tatsachen (§ 288 Abs. 1 ZPO) darlegen, daß seiner Auffassung nach die unstreitigen Tatsachen nicht geeignet sind, den vom Kläger hieraus abgeleiteten Anspruch zu begründen, und dies mit dem Vorbringen von Einwendungen verbinden. Schließlich kann er dem unbestrittenen Klagegrund auch allein Rechtsausführungen oder Einwendungen entgegensetzen. Einwendungen (Einwände und Einreden) Die Einwendungen werden unterschieden nach Einwänden und Einreden. Einwände bzw. die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen sind, sofern der Sachverhalt Anhaltspunkte hierfür bietet, von Amts wegen zu prüfen und bei der rechtlichen Beurteilung des Streitfalls zu beachten. Ihr Vorbringen durch den Verklagten oder auch das Anführen der sie möglicherweise begründenden Tatsachen durch den Kläger hat daher nur die Bedeutung eines Hinweises, dem das Gericht nachzugehen hat. Einreden sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn sie vom Verklagten erhoben werden.8 * Der Kläger wiederum kann ebenfalls den Tatbestand der Einwendung des Verklagten bestreiten und (oder) ihr durch eine mit selbständiger rechtlicher Wirkung ausgestattete Gegeneinwendung (Replik) begegnen, die ein Gegeneinwand oder eine Gegeneinrede sein kann. Die klagebegründenden Tatsachen und ihr Bestreiten durch den Verklagten werden ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs wegen in der Regel nur einheitlich geprüft und beurteilt werden können. Dasselbe gilt für die Erörterung von Einwendungen des Verklagten unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Bestreitens der sie begründenden Tatsachen durch den Kläger. Bedeutung hat eine bestimmte Reihenfolge der Prüfung aber für die Erörterung des Klagegrundes unter Berücksichtigung entgegenstehender Behauptungen des Verklagten einerseits und Einwendungen des Verklagten einschließlich des Leugnens der ihr zugrunde liegenden Tatsachen durch den Kläger andererseits. Sie hat auch Bedeutung für die Prüfung einer etwaigen Replik des Klägers oder einer Duplik des Verklagten. 6 Die Bezeichnungen „Einwendung“, „Einwand“ und „Einrede“ werden hier in Übereinstimmung mit dem Lehrbuch des Zivilprozeßrechts (a. a. O., S. 195 ft.) gebraucht, ungeachtet der uneinheitlichen Terminologie und der unterschiedlichen Bedeutung dieser Begriffe nach den Bestimmungen der ZPO und des BGB. So ist z. B. der Ausdruck „Einwendungen“ in den §§ 253 Abs. 3 Ziff. 1 und 498 Abs. 2 ZPO im Sinne des gesamten Verteidigungsvorbringens des Verklagten zu verstehen (also auch des Bestreitens der klagebegründenden Tatsachen). Dem Wortsinn nach gibt es kaum Unterschiede zwischen den Bezeichnungen „Einwendung“ und „Einwand“. Die Verwendung dieser Begriffe ermöglicht jedoch eine zweckentsprechende Unterscheidung und Abgrenzung im Hinblick auf die verschiedenartigen Rechtswirkungen (im Verhältnis zum Bestreiten des Klagegrundes) und auf ihre Berücksichtigung von Amts wegen oder nur auf Einrede durch den Verklagten. 201;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 201 (NJ DDR 1968, S. 201) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 201 (NJ DDR 1968, S. 201)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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