Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 20 (NJ DDR 1968, S. 20); heiten des Jugendlichen und der jeweiligen Straftat nicht genügend beachtet wurden. Teilweise standen sie in keinem inneren Zusammenhang zur Straftat und stießen deshalb bei dem Jugendlichen auf Widerstand. Überwiegend wurden folgende Maßnahmen getroffen: Behandlung des Verhaltens des Jugendlichen im Klassenkollektiv, Verweis durch den Direktor der Schule, Behandlung vor der Erziehungsberatungskommission. Bereits daraus ist ersichtlich, daß es meist bei der Einleitung einmaliger Maßnahmen blieb, obwohl vielfach eine zielstrebige kontinuierliche pädagogische Einwirkung auf den Jugendlichen erforderlich gewesen wäre. In solchen Fällen sollte vom Organ der Jugendhilfe mit den Beteiligten ein Erziehungsprogramm ausgearbeitet werden, das sowohl Erziehungsmaßnahmen enthält, die der Jugendliche sofort erfüllen kann, als auch solche, die für eine längere Zeit gültig sind. Das Erziehungsprogramm muß die einheitliche Einflußnahme durch alle Erziehungsträger widerspiegeln und Forderungen an den Jugendlichen, die Eltern und den Betrieb oder die Schule enthalten. Dabei ist zu beachten, daß zumindest ein Teil der Erziehungsmaßnahmen unmittelbar tatbezogen sein muß. Die individuellen Erziehungsprogramme, die uns bekannt geworden sind, sehen z. B. folgendes vor: Eine 15jährige Schülerin verpflichtete sich, ihre Leistungen in der Schule so zu verbessern, daß sie das Ziel der 8. Klasse, die sie zum zweiten Male durchläuft, erreichen wird. Dazu wird sie täglich mindestens zwei Stunden für ihre Hausaufgaben verwenden und in bestimmten Fächern, in denen sie besonders leistungsschwach ist, mit Unterstützung durch gute Mitschüler zusätzliche Aufgaben lösen bzw. Übungsarbeiten schreiben. Die Schülerin verpflichtet sich ferner, ihre Freizeit durch Lesen, Theaterbesuche und Teilnahme an anderen kulturellen Veranstaltungen sinnvoll zu gestalten, ihrer Mutter im Haushalt zu helfen und ihr eigenes Zimmer in Ordnung zu halten. Die Eltern dieser Schülerin ver- Zur Strafbarkeit des i Das Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 27. Januar 1967 102 c BSB 205 66 und die Anmerkung von Schröder dazu (NJ 1967 S. 516) werfen die Frage auf, ob das Fahren mit einem Kfz. auch dann gemäß § 91 StVZO strafbar ist, wenn die Fahrerlaubnis von der Volkspolizei lediglich einbehalten, aber nicht oder noch nicht entzogen wurde. Ein solcher Sachverhalt liegt dem Urteil offensichtlich zugrunde. pflichteten sich, regelmäßig Elternsprechstunden und Elternabende der Schule zu besuchen, täglich die Hausaufgaben ihrer Tochter zu überprüfen, sich tim die Freizeitgestaltung der Tochter zu kümmern und zu kontrollieren, ob sie ihre sonstigen Verpflichtungen gewissenhaft erfüllt. An einen Jugendlichen, der über eigenes Einkommen verfügt und und ein Kofferradio besitzen möchte, wurde die Forderung gestellt, sich ein Sparbuch anzulegen und monatlich eine bestimmte Summe zu sparen. Ein Jugendlicher, der schlechten Umgang hatte und sein Einkommen leichtfertig ausgab, wurde verpflichtet, bestimmte Arbeiten im elterlichen Haushalt zu übernehmen und Rechenschaft über seine Einnahmen und Ausgaben abzulegen. Grundsätzlich sollten in Erziehungs-prcgramme auch Forderungen aufgenommen werden, die unmittelbar der staatsbürgerlichen Erziehung des Jugendlichen dienen. Beispielsweise kann der Jugendliche dazu angehalten werden, eine bestimmte gesellschaftlich nützliche und seine Bildung fördernde Aufgabe zu übernehmen, etwa regelmäßig eine Tageszeitung zu lesen. Die Eltern, der Lehrer oder Lehrausbilder sollte sich dann dazu bereit erklären, mit dem Jugendlichen darüber zu diskutieren. Ein wichtiger Bestandteil des Erziehungsprogramms ist die Festlegung von Maßnahmen der Kontrolle über die Erfüllung der an den Jugendlichen gerichteten Forderungen bzw. über die Verpflichtungen der Beteiligten. Dazu sollte ein ehrenamtlicher Mitarbeiter der Jugendhilfe gewonnen werden, der zu bestimmten, im Plan festgelegten Terminen mit den Beteiligten zusammenkommt. Wir sind dazu übergegangen, auch in den Gerichtsverfahren bei der Festlegung geeigneter Erziehungsmaßnahmen solche Erziehungsprogramme mit zugrunde zu legen. Dementsprechend werden dem Jugendlichen Weisungen, erteilt und wird in geeigneten Fällen die Familienerziehung angeordnet. EGON EGELKRAUT, Jugendstaatsanwalt beim Staatsanwalt der Stadt Leipzig Fahrens ohne Fahrerlaubnis Nach meiner Ansicht ist ein Kraftfahrer auch nach dem Einbehalten noch im Besitz der Fahrerlaubnis. Unter „Besitz“ im Sinne des § 91 StVZO kann im Gegensatz k zum Besitzbegriff im Zivilrecht nur der Erwerb und der Erhalt der Fahrerlaubnis verstanden werden, nicht aber das tatsächliche ständige Inbesitzhaben (Mitführen). Das wird auch daran deutlich, daß das ständige Mitführen der Fahrerlaubnis beim Führen eines Kfz. ausdrücklich in § 5 Abs. 4 StVZO geregelt ist Das Führen eines Kfz. durch einen Kraftfahrer, der seine Fahrerlaubnis nicht mit sich führt, kann daher kein Verstoß gegen § 91 StVZO, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 90 StVZO sein. Das gleiche trifft m. E. zu, wenn die Fahrerlaubnis durch die Volkspolizei einbehalten wurde. Das Einbehalten ist kein Entzug der Fahrerlaubnis, da hierzu eine besondere polizeiliche Entscheidung erforderlich ist. Es bedeutet auch nicht, daß die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Der Fahrzeugführer, dem die Fahrerlaubnis von der Volkspolizei lediglich abgenommen wurde, kann daher beim Führen eines Kfz. im öffentlichen Straßenverkehr nicht wegen eines Vergehens gemäß § 91 StVZO, sondern nur wegen eines Verstoßes gegen die Weisungen der Volkspolizei nach § 90 StVZO zur Verantwortung gezogen werden. Aus diesem Grunde stimme ich dem Urteil des Stadtgerichts im Ergebnis zu. DIETER PLATH, Staatsanwalt der Stadt und des Kreises Eisenhüttenstadt II Den Ausführungen P 1 a t h s kann nicht in vollem Umfang zugestimmt werden. Begrüßenswert ist sein Versuch, den Verstoß gegen § 91 StVZO von der bloßen Ordnungswidrigkeit nach § 90 StVZO zu trennen. In der Praxis wird das Fahren ohne Fahrerlaubnis noch häufig unterschiedslos nach § 91 Abs. 1 StVZO abgeurteilt. Das entspricht jedoch nicht dem Gesetz, denn in § 91 Abs. 1 StVZO wird nur für den schweren Fall Gefängnis- und Geldstrafe oder eine dieser Strafen angedroht. Der einfache Fall eines solchen Verstoßes ist dagegen nach § 90 StVZO zu bestrafen. Kriterien für die Anwendung des schweren Falls enthält das Gesetz nicht. Keinesfalls kann aber ein Unterscheidungsmerkmal darin liegen, ob einem ohne Fahrerlaubnis fahrenden Kraftfahrer Fahrerlaubnis und Berechtigungsschein von der Volkspolizei lediglich „einbehalten“ oder aber „entzogen“ worden sind. Beide Maßnahmen werden in der Regel dann angeordnet, wenn erhebliche Verstöße gegen die StVO oder die StVZO vorliegen. Daß es sich bei der Einbehaltung im Gegensatz zum Entzug um eine vorsorgliche Maßnahme handelt, ändert nichts an ihrem Charakter und den sich daraus für den betreffenden Kraftfahrer ergebenden Folgen. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß alle Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 91 Abs. 1 StVZO zu bestrafen sind. Plath ist darin zuzustimmen, daß das Führen eines Kfz. durch einen Kraftfahrer, der Fahrerlaubnis und Berechtigungsschein zu Hause hat liegen lassen, nicht den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt. Dieser Kraftfahrer besitzt an sich eine gültige Fahrerlaubnis, führt sie nur nicht bei sich. Ein solches Verhalten stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Abs. 4 20;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 20 (NJ DDR 1968, S. 20) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 20 (NJ DDR 1968, S. 20)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit auf der Linie im Jahre der Hauptabteilung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung über die politisch-operative Arbeit der Linie im Jahre der Hauptabteilung Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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