Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 20 (NJ DDR 1968, S. 20); heiten des Jugendlichen und der jeweiligen Straftat nicht genügend beachtet wurden. Teilweise standen sie in keinem inneren Zusammenhang zur Straftat und stießen deshalb bei dem Jugendlichen auf Widerstand. Überwiegend wurden folgende Maßnahmen getroffen: Behandlung des Verhaltens des Jugendlichen im Klassenkollektiv, Verweis durch den Direktor der Schule, Behandlung vor der Erziehungsberatungskommission. Bereits daraus ist ersichtlich, daß es meist bei der Einleitung einmaliger Maßnahmen blieb, obwohl vielfach eine zielstrebige kontinuierliche pädagogische Einwirkung auf den Jugendlichen erforderlich gewesen wäre. In solchen Fällen sollte vom Organ der Jugendhilfe mit den Beteiligten ein Erziehungsprogramm ausgearbeitet werden, das sowohl Erziehungsmaßnahmen enthält, die der Jugendliche sofort erfüllen kann, als auch solche, die für eine längere Zeit gültig sind. Das Erziehungsprogramm muß die einheitliche Einflußnahme durch alle Erziehungsträger widerspiegeln und Forderungen an den Jugendlichen, die Eltern und den Betrieb oder die Schule enthalten. Dabei ist zu beachten, daß zumindest ein Teil der Erziehungsmaßnahmen unmittelbar tatbezogen sein muß. Die individuellen Erziehungsprogramme, die uns bekannt geworden sind, sehen z. B. folgendes vor: Eine 15jährige Schülerin verpflichtete sich, ihre Leistungen in der Schule so zu verbessern, daß sie das Ziel der 8. Klasse, die sie zum zweiten Male durchläuft, erreichen wird. Dazu wird sie täglich mindestens zwei Stunden für ihre Hausaufgaben verwenden und in bestimmten Fächern, in denen sie besonders leistungsschwach ist, mit Unterstützung durch gute Mitschüler zusätzliche Aufgaben lösen bzw. Übungsarbeiten schreiben. Die Schülerin verpflichtet sich ferner, ihre Freizeit durch Lesen, Theaterbesuche und Teilnahme an anderen kulturellen Veranstaltungen sinnvoll zu gestalten, ihrer Mutter im Haushalt zu helfen und ihr eigenes Zimmer in Ordnung zu halten. Die Eltern dieser Schülerin ver- Zur Strafbarkeit des i Das Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 27. Januar 1967 102 c BSB 205 66 und die Anmerkung von Schröder dazu (NJ 1967 S. 516) werfen die Frage auf, ob das Fahren mit einem Kfz. auch dann gemäß § 91 StVZO strafbar ist, wenn die Fahrerlaubnis von der Volkspolizei lediglich einbehalten, aber nicht oder noch nicht entzogen wurde. Ein solcher Sachverhalt liegt dem Urteil offensichtlich zugrunde. pflichteten sich, regelmäßig Elternsprechstunden und Elternabende der Schule zu besuchen, täglich die Hausaufgaben ihrer Tochter zu überprüfen, sich tim die Freizeitgestaltung der Tochter zu kümmern und zu kontrollieren, ob sie ihre sonstigen Verpflichtungen gewissenhaft erfüllt. An einen Jugendlichen, der über eigenes Einkommen verfügt und und ein Kofferradio besitzen möchte, wurde die Forderung gestellt, sich ein Sparbuch anzulegen und monatlich eine bestimmte Summe zu sparen. Ein Jugendlicher, der schlechten Umgang hatte und sein Einkommen leichtfertig ausgab, wurde verpflichtet, bestimmte Arbeiten im elterlichen Haushalt zu übernehmen und Rechenschaft über seine Einnahmen und Ausgaben abzulegen. Grundsätzlich sollten in Erziehungs-prcgramme auch Forderungen aufgenommen werden, die unmittelbar der staatsbürgerlichen Erziehung des Jugendlichen dienen. Beispielsweise kann der Jugendliche dazu angehalten werden, eine bestimmte gesellschaftlich nützliche und seine Bildung fördernde Aufgabe zu übernehmen, etwa regelmäßig eine Tageszeitung zu lesen. Die Eltern, der Lehrer oder Lehrausbilder sollte sich dann dazu bereit erklären, mit dem Jugendlichen darüber zu diskutieren. Ein wichtiger Bestandteil des Erziehungsprogramms ist die Festlegung von Maßnahmen der Kontrolle über die Erfüllung der an den Jugendlichen gerichteten Forderungen bzw. über die Verpflichtungen der Beteiligten. Dazu sollte ein ehrenamtlicher Mitarbeiter der Jugendhilfe gewonnen werden, der zu bestimmten, im Plan festgelegten Terminen mit den Beteiligten zusammenkommt. Wir sind dazu übergegangen, auch in den Gerichtsverfahren bei der Festlegung geeigneter Erziehungsmaßnahmen solche Erziehungsprogramme mit zugrunde zu legen. Dementsprechend werden dem Jugendlichen Weisungen, erteilt und wird in geeigneten Fällen die Familienerziehung angeordnet. EGON EGELKRAUT, Jugendstaatsanwalt beim Staatsanwalt der Stadt Leipzig Fahrens ohne Fahrerlaubnis Nach meiner Ansicht ist ein Kraftfahrer auch nach dem Einbehalten noch im Besitz der Fahrerlaubnis. Unter „Besitz“ im Sinne des § 91 StVZO kann im Gegensatz k zum Besitzbegriff im Zivilrecht nur der Erwerb und der Erhalt der Fahrerlaubnis verstanden werden, nicht aber das tatsächliche ständige Inbesitzhaben (Mitführen). Das wird auch daran deutlich, daß das ständige Mitführen der Fahrerlaubnis beim Führen eines Kfz. ausdrücklich in § 5 Abs. 4 StVZO geregelt ist Das Führen eines Kfz. durch einen Kraftfahrer, der seine Fahrerlaubnis nicht mit sich führt, kann daher kein Verstoß gegen § 91 StVZO, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 90 StVZO sein. Das gleiche trifft m. E. zu, wenn die Fahrerlaubnis durch die Volkspolizei einbehalten wurde. Das Einbehalten ist kein Entzug der Fahrerlaubnis, da hierzu eine besondere polizeiliche Entscheidung erforderlich ist. Es bedeutet auch nicht, daß die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Der Fahrzeugführer, dem die Fahrerlaubnis von der Volkspolizei lediglich abgenommen wurde, kann daher beim Führen eines Kfz. im öffentlichen Straßenverkehr nicht wegen eines Vergehens gemäß § 91 StVZO, sondern nur wegen eines Verstoßes gegen die Weisungen der Volkspolizei nach § 90 StVZO zur Verantwortung gezogen werden. Aus diesem Grunde stimme ich dem Urteil des Stadtgerichts im Ergebnis zu. DIETER PLATH, Staatsanwalt der Stadt und des Kreises Eisenhüttenstadt II Den Ausführungen P 1 a t h s kann nicht in vollem Umfang zugestimmt werden. Begrüßenswert ist sein Versuch, den Verstoß gegen § 91 StVZO von der bloßen Ordnungswidrigkeit nach § 90 StVZO zu trennen. In der Praxis wird das Fahren ohne Fahrerlaubnis noch häufig unterschiedslos nach § 91 Abs. 1 StVZO abgeurteilt. Das entspricht jedoch nicht dem Gesetz, denn in § 91 Abs. 1 StVZO wird nur für den schweren Fall Gefängnis- und Geldstrafe oder eine dieser Strafen angedroht. Der einfache Fall eines solchen Verstoßes ist dagegen nach § 90 StVZO zu bestrafen. Kriterien für die Anwendung des schweren Falls enthält das Gesetz nicht. Keinesfalls kann aber ein Unterscheidungsmerkmal darin liegen, ob einem ohne Fahrerlaubnis fahrenden Kraftfahrer Fahrerlaubnis und Berechtigungsschein von der Volkspolizei lediglich „einbehalten“ oder aber „entzogen“ worden sind. Beide Maßnahmen werden in der Regel dann angeordnet, wenn erhebliche Verstöße gegen die StVO oder die StVZO vorliegen. Daß es sich bei der Einbehaltung im Gegensatz zum Entzug um eine vorsorgliche Maßnahme handelt, ändert nichts an ihrem Charakter und den sich daraus für den betreffenden Kraftfahrer ergebenden Folgen. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß alle Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 91 Abs. 1 StVZO zu bestrafen sind. Plath ist darin zuzustimmen, daß das Führen eines Kfz. durch einen Kraftfahrer, der Fahrerlaubnis und Berechtigungsschein zu Hause hat liegen lassen, nicht den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt. Dieser Kraftfahrer besitzt an sich eine gültige Fahrerlaubnis, führt sie nur nicht bei sich. Ein solches Verhalten stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Abs. 4 20;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 20 (NJ DDR 1968, S. 20) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 20 (NJ DDR 1968, S. 20)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit bewußt und konsequent durchzusetzen. In der vom Parteitag umfassend charakterisierten Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung und infoloe der sich weiter verschärfenden Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus ergebenden enormen gesellschaftlichen AufWendungen für die weitere ökonomische und militärische Stärkung der zum Beispiel vielfältige. Auswirkungen auf Tempo und Qualität der Realisierung der Sozialpolitik. Des weiteren ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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