Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 191

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 191 (NJ DDR 1968, S. 191); weislich des Protokolls auch nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde und sich überdies keine Abschrift bei den Akten befindet, bleibt nur die Annahme, daß das Kreisgericht nicht über die schriftlichen Kündigungsgründe, sondern über die schriftliche und mündliche Klageerwiderung der Verklagten verhandelt und befunden hat. Das Bezirksgericht hat diese Mängel in der Arbeit des Kreisgerichts kritiklos hingenommen und selbst, wie sich aus dem Tatbestand des Urteils und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt, nichts zu ihrer Behebung unternommen. Da in diesem Streitfall über die Begründetheit der Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch die Verklagte zu entscheiden war, hätte das Verfahren vom Bezirksgericht noch nicht beendet werden dürfen. Das dennoch ergangene Urteil verletzt das Gesetz durch unvollständige Sachverhaltsaufklärung (§§ 14 Abs. 1, 29, 30 Abs. 2, 37 Abs. 1 AGO). Gemäß § 9 Abs. 2 AG© war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und der Streitfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Das Bezirksgericht hat nunmehr das Kündigungsschreiben beizuziehen. Bei der Feststellung der Kün-digungsgründp hat es von der Bestimmung des § 33 GBA auszugehen, wonach eine Kündigung der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der für ihren Ausspruch maßgebenden Gründe bedarf. Die im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe bilden folglich den Rahmen, in dessen Grenzen das Bezirksgericht die Begründetheit der Kündigung zu überprüfen hat. Nicht im Kündigungsschreiben angegebene, sondern erst im Verlauf des Verfahrens schriftlich oder mündlich vorgetragene Gründe dürfen demnach keine Berücksichtigung finden. Aus § 33 GBA folgt vielmehr, daß die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung festzustellen ist, wenn im Kündigungsschreiben keine Gründe angegeben sind und der Werktätige gemäß § 36 GBA bei der Konfliktkommission bzw. beim Gericht Einspruch erhebt. § 33 GBA ist hinsichtlich dieser Konsequenz eine Fortführung des bereits in § 38 Buchst, b des Gesetzes der Arbeit vom 19. April 1950 (GBl. S. 349) auf-gestellten Grundsatzes. Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichts zur letztgenannten Bestimmung findet deshalb in der Rechtsauffassung des Senats zu § 33 GBA ihre kontinuierliche Weiterentwicklung. Die vom Gesetz geforderte Angabe der Gründe für die Kündigung im Kündigungsschreiben selbst ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Sie dient vor allem CIHuekumsekau Ärztliche Aufklärungs- und Schweigepflicht Herausgegeben von Prof. Dr. med. Helmut Kraatz und Doz. Dr. Dr. med. habil. Hans Szewczyk Schriftenreihe Medizinisch.-Juristische Grenzfragen, Heft 10 ■ VEB Gxistav Fischer Verlag, Jena 1967; 178 Seiten, Preis: 10,10 M Die vorliegende Arbeit ist der Bericht über ein Symposion der Klasse für Medizin der Deutschen Akademie der Wissenschaften, das am 21. und 22. Januar 1966 stattfand (vgl. auch NJ 1966 S. 173 ff.). Die Arbeit enthält insgesamt 18 Einzelbeiträge zu aktuellen Fragen der Aufklärungs- und Schweigepflicht des Arztes in der DDR. Sie vermittelt einen zusammenfassenden Überblick über diese in den verschiedensten Zeitschriften zur Diskussion gestellte Problematik, was sicher die Klärung noch offenstehender Fragen fördern wird. Aus den Beiträgen wird deutlich, daß die Standpunkte der Mediziner und Juristen weitgehend übereinstimmen und keine grundsätzlichen Meinungsverschieden- der Rechtssicherheit. Der Empfänger der Kündigung erkennt hieraus, wegen welcher Umstände das Arbeitsrechtsverhältnis beendet werden soll. Der Betrieb wird durch die Kündigungsgründe oftmals auf bisher nicht bekannte Ursachen für eine unerwünschte Fluktuation aufmerksam und kann u. U. Maßnahmen ergreifen, die es dem aus dem Arbeitsrechtsverhältnis strebenden Werktätigen ermöglichen, seine Tätigkeit fortzusetzen. Der Werktätige wiederum vermag an Hand der Kündigungsgründe sein weiteres Verhalten zu bestimmen und auch darüber zu entscheiden, ob er der Kündigung mit dem Einspruch entgegentritt oder nicht. Selbstverständlich müssen die im Kündigungsschreiben vom Betrieb bzw. vom Werktätigen angegebenen Gründe der Wahrheit entsprechen. Andernfalls würde die rechtspolitische Zielsetzung der Bestimmung nicht wirksam werden können. Sofern der Werktätige gegen eine unwahr begründete Kündigung Einspruch erhebt, hätte dies die Feststellung ihrer Unwirksamkeit zur Folge. Die Forderung nach Angabe der Gründe im Kündigungsschreiben selbst schützt den Werktätigen auch davor, daß der Betrieb im Laufe eines Verfahrens vor der Konfliktkommission oder dem Gericht mit Aussicht auf Erfolg andere Gründe Vorbringen kann, die in die Überprüfung einbezogen werden müßten bzw. an die Stelle der ursprünglichen Gründe treten können. Entschließt sich der Betrieb zum Ausspruch einer Kündigung, so muß von ihm verlangt werden, daß er die für seinen Entschluß maßgebenden Gründe im Kündigungsschreiben zum Ausdruck bringt. Stellen sich diese Gründe als unzutreffend heraus, besteht im laufenden Verfahren keine Möglichkeit, andere Gründe nachzuschieben. Der Senat hält es abschließend für erforderlich, das Bezirksgericht auf eine fehlerhafte Rechtsauffassung der Verklagten hinzuweisen. In einer Stellungnahme zum Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts brachte sie zum Ausdruck, daß über das zur Kündigung führende Verhalten der Klägerin bereits im Verfahren wegen der fristlosen Entlassung ausführlich gesprochen worden sei. Daraus ergäbe sich auch die Begründung für Hie Kündigung. Wie bereits ausführlich dargelegt, müssen sich die Gründe für die Kündigung aus dem Kündigungsschreiben selbst ergeben. Die Verklagte könnte sich allenfalls ergänzend auf das erwähnte Verfahren beziehen. Ein Hinweis im Kündigungsschreiben auf das Verfahren allein würde nicht den Anforderungen an die Begründung der Kündigung gemäß § 33 GBA entsprechen. heiten bestehen. Kraatz faßte den einheitlichen Standpunkt in seinem Schlußwort wie folgt zusammen: Das Recht müsse klare Richtlinien entwickeln, die der veränderten Situation in der Stellung des Patienten Rechnung tragen. Die Bestimmungen über das Arzt-Patient-Verhältnis seien auf dem Zivilrecht und nicht auf dem Strafrecht aufzubauen (S. 177). Verständlicherweise nahm die Aufklärungspflicht, besonders in den Vorträgen der Mediziner, einen breiten Raum ein, wobei die Aufklärung gegenüber Krebskranken im Mittelpunkt stand. Es besteht Einigkeit darüber, daß die Aufklärung und Einwilligung des Patienten in die Heilbehandlung keine straf- oder zivilrechtliche Frage ist, sondern in die Zuständigkeit ärztlichen Disziplinär- bzw. Berufsrechts gehört. Einhellig wurde auch davon ausgegangen, daß der ärztliche Eingriff prinzipiell keine Körperverletzung ist, weil er von seinem Wesen her auf die Gesunderhaltung und Heilung gerichtet ist. Der Schutz der Patienten vor pflichtwidrigem oder verantwortungslosem Handeln eines Arztes werde ebenso wie jedes 191;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei ergeben sich in erster Linie aus der inneren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung in der speziell aus der weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie als Hauptrichtung der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gej sellschaftsordnung stützen, in denen auch die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die schrittweise Einengung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine besonders hohe Verantwortung Realisierung Schadens- und vorbeugendet Maßnahmen im Rahmen politisch-operativer Arbeitsprozesse, X! vve allem in Verwirklichung des Klärungoprozesse und im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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