Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 185 (NJ DDR 1968, S. 185); erbringen oder leisten könnten. Die Notwendigkeit, auch die Leistungsfähigkeit der weiteren gleichnahen Verwandten zu ermitteln, folgt aus § 84 Abs. 2 Satz 2 FGB. Bei der erneuten Verhandlung wird das Kreisgericht weiter darauf hinzuwirken haben, daß die Klägerin einen ordnungsgemäßen Antrag stellt, aus dem zu entnehmen ist, in welcher Höhe sie Unterhalt begehrt. Obwohl sie in der Klagschrift ihren Antrag beziffert hatte, hat sie ihn später lediglich allgemein ohne betragsmäßige Festlegung auf die Richtlinie Nr. 18 des Obersten Gerichts gestützt. Da dieser unsubstantiierte Antrag keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung bot, hätte das Kreisgericht seine Konkretisierung anstreben müssen. Auf die Notwendigkeit, die Parteien zu aktiver Mitwirkung im Unterhaltsprozeß zu veranlassen und die Bedeutung eines genauen Antrags für die Sachaufklärung und Entscheidung einschließlich der Kostenverteilung sowie für das Rechtsmittelverfahren hat das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 17. November 1966 - 1 ZzF 13/66 - (NJ 1967 S. 326) ausdrücklich hingewiesen. Im vorliegenden Verfahren war darüber hinaus die Bezugnahme auf die Richtlinie Nr. 18 des Obersten Gerichts unzutreffend, weil diese sich auf die Unterhaltsregelung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern bezieht. Sie hat hingegen nicht die Unterhaltsverpflichtungen der Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern zum Gegenstand und ist für diese Rechtsverhältnisse auch nicht entsprechend anzuwenden. §44 Abs. 3 FVerfO. § 44 Abs. 3 FVerfO legt die Grenzen fest, in denen die Erstattung von außergerichtlichen Kosten einer Partei zu Lasten des Staatshaushalts möglich ist. Die in dieser Bestimmung genannten staatlichen Organe sind nur von der Zahlung von Gerichtskosten befreit; ihre außergerichtlichen Kosten haben sie bei Abweisung der Klage selbst zu tragen. OG, Urt. vom 5. Oktober 1967 1 ZzF 28/67. Das Referat Jugendhilfe hat gegen die Mutter des Kindes Simona Klage auf Entzug des Erziehungsrechts erhoben. Das Stadtbezirksgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Staatshaushalt auferlegt. Die Berufung hat das Stadtgericht zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls dem Staatshaushalt auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung beider Instanzgerichte richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellte Kassationsantrag, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Bestimmung des § 44 Abs. 3 FVerfO, wonach der Staatsanwalt sowie das Organ der Jugendhilfe von der Zahlung von Gerichtskosten befreit sind und die dem obsiegenden Gegner erwachsenden Kosten dem Staatshaushalt aufzuerlegen sind, ist eine vom sonstigen Kostenrecht in Zivilsachen abweichende Regelung. Die Grenzen, in denen eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten einer Partei zu Lasten des Staatshaushalts möglich ist, sind damit eindeutig festgelegt. Für eine darüber hinausgehende Befreiung einer Partei von der Kostenlast fehlt es an der gesetzlichen Grundlage. Die getroffene Regelung knüpft vielmehr in der sonstigen Ausgestaltung an das allgemeine kostenrechtliche Prinzip an, wonach grundsätzlich die unterlegene Partei für ihre eigenen Kosten einzustehen hat. Die Abweichung von den in Zivilsachen geltenden Kostenbestimmungen besteht einmal darin, daß die Befreiung der genannten staatlichen Organe von der Tragung der Gerichtskosten unabhängig vom Ausgang des Verfah- rens eintritt. Darüber hinaus sollen diese Kläger auf Grund ihrer staatlichen Funktion auch im Falle der Abweisung der Klage nicht mit den der verklagten Partei zu deren zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten belastet werden. Dagegen hat der Kläger bei Abweisung der Klage entsprechend dem zivilprozeßrechtlichen Prinzip seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Ein Fall der Klagabweisung wird im übrigen die Ausnahme darstellen, weil im allgemeinen zu erwarten ist, daß ein Staatsorgan von seiner Fach- und Sachkunde her tatsächlich und rechtlich begründete Klagen erhebt. Das gilt insbesondere für Fälle zu denen das vorliegende Verfahren zählt , die nach früherem Recht in der eigenen Entscheidungsbefugnis lagen (§ 1666 BGB). Nicht zutreffend wäre auch eine möglicherweise von den Instanzgerichten angestellte Erwägung, daß eine Unterscheidung der Kostenträger deshalb nicht erforderlich sei, weil die unterlegene Prozeßpartei als Staatsorgan ohnehin ihre außergerichtlichen Kosten aus Mitteln des Staatshaushalts zu begleichen habe. Die einzelnen Staatsorgane sind selbständige Haushaltsorganisationen, die entsprechend den geplanten Haushaltsmitteln über diese im Rahmen ihres Aufgaben- und Kompetenzbereichs eigenverantwortlich zu verfügen haben. Eine Verlagerung der nach dem Gesetz eine bestimmte Haushaltsorganisation treffenden Kosten auf ein anderes Staatsorgan ist unzulässig. Gegebenenfalls können die im § 44 Abs. 3 FVerfO genannten Staatsorgane mit Rücksicht auf die Beschränkung der außergerichtlichen eigenen Kosten auf ein Mindestmaß von der Möglichkeit Gebrauch machen, gemäß § 11 Abs. 4 der Angleichungsverordnung vom 4. Oktober 1952 (GBl. S. 988) Befreiung von der im Berufungsverfahren erforderlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu beantragen. Entsprechend der Aufgabenstellung und Verantwortung der in Frage kommenden Organe ist davon auszugehen, daß dadurch die sachgemäße Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens durch das Prozeßgericht nicht beeinträchtigt wird. §§ 26, 3 FVerfO. § 26 Abs. 2 FVerfO bezeichnet im Gegensatz zu § 26 Abs. 1 nicht einen ausschließlichen, sondern nur den allgemeinen Gerichtsstand des Verklagten. Läßt sich der Verklagte vor einem anderen KreisgeriCht als dem für ihn nach § 26 Abs. 2 FVerfO zuständigen auf die Verhandlung ein, so wird damit dessen Zuständigkeit begründet. BG Rostock, Urt. vom 14. November 1966 II BF 58/66. Die Ehe der Verklagten wurde im Juni 1961 geschieden. Der Verklagten wurde das Erziehungsrecht über die beiden, damals 5 und V2 Jahre alten Kinder übertragen. Das Kleinkind Frank lebt seit 1962 im Haushalt seines wiederverheirateten Vaters im Kreis R. Die Verklagte lebt im Kreis D. Am 8. Juni 1966 beantragte die Verklagte beim Kreisgericht R. die Herausgabe des Kindes. Daraufhin erhob der Rat des Kreises R. ebenfalls Klage und beantragte die Abänderung des Erziehungsrechts hinsichtlich des Kindes Frank. Das Kreisgericht R. hat das Erziehungsrecht dem Vater des Kindes übertragen. Gleichzeitig hat es die Klage der Verklagten auf Herausgabe des Kindes abgewiesen. Gegen beide Entscheidungen hatte die Verklagte Berufung eingelegt. Da sie das Kind inzwischen erhalten hatte, nahm sie die Berufung im Verfahren auf Herausgabe zurück. Hinsichtlich des Verfahrens zur Änderung des Erziehungsrechts begründet sie ihre Berufung u. a. damit, daß die vom Rat des Kreises erhobene Klage als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen, 185;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 185 (NJ DDR 1968, S. 185) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 185 (NJ DDR 1968, S. 185)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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