Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 181 (NJ DDR 1968, S. 181); hebt sich die Frage, ob § 22 Abs. 2 FGB unbeschränkt gilt und die Erhöhung erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden kann, in dem der Verpflichtete von der Erkrankung des Kindes Kenntnis erlangt hat. Das ist nicht unproblematisch, weil Dauer und Schwere der Erkrankung nicht immer voraussehbar sind. Deshalb sollte der erziehungsberechtigte Elternteil den Verpflichteten sobald als möglich von der Erkrankung des Kindes in Kenntnis setzen. Eine formale Anwendung dieser Vorschrift ist in diesen besonderen Fällen zu vermeiden, ln allen Abänderungsverfahren ist unbeachtlich, wie der Verpflichtete, aber auch der Berechtigte von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangen. Die Vermittlung dieser Kenntnis braucht nicht unbedingt mit dem Verlangen auf Änderung des Unterhalts verbunden zu sein. Das ist auch bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten zu beachten, wenn z. B. der Berechtigte den Verpflichteten ohne vorherige Aufforderung auf Erhöhung des Unterhalts in Anspruch nimmt und letzterer unter Bestreitung der Kostenpflicht sofort anerkennt. § 93 ZPO kann nur dann angewendet werden, wenn der Verpflichtete von solchen Umständen keine Kenntnis hat, die in der Person des Berechtigten liegen. Waren ihm diese bei Klageerhebung bereits bekannt oder wird ein höherer Unterhalt aus Gründen begehrt, die in der Person des Verpflichteten liegen, so erscheint es gerechtfertigt, bei Erfolg der Klage nach § 91 ZPO über die Kosten zu befinden. Da § 767 ZPO durch die FVerfO nicht aufgehoben wurde, ist eine Vollstreckungsgegenklage noch zulässig, wenn* sich die Einwendungen gegen die Grundlage des Anspruchs richten; das sind insbesondere Erfüllung, Stundung oder Verzicht auf rückständigen Unterhalt"’. Nicht unter die Abänderung nach § 22 FGB fallen einstweilige Anordnungen nach §§ 9, 25 FVerfO, da diese durch einen anderen Beschluß des Gerichts zu ändern sind17. Das Recht der Mutter, des Vormundes oder des Vaters des Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters vor dem Organ der Jugendhilfe oder dem Staatlichen Notariat auf ihre Angemessenheit überprüfen zu lassen, ist keine Abänderungsklage im Sinne der §§ 22, 33 FGB. In diesen Fällen ist eine Änderung der Verhältnisse keine Prozeßvoraussetzung. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß § 55 Abs. 2 Satz 2 FGB nur solche Vaterschaftsanerkenntnisse erfaßt, die nach Inkrafttreten des FGB abgegeben wurden. Für frühere Anerkenntnisse kann u. U. eine Abänderung unter Berufung auf § 7 Abs. 1 EGFGB in Verbindung mit der OG-Richtlinie Nr. 18 beantragt werden. § 7 Abs. 2 EGFGB macht eine Abänderung ebenfalls nicht von wesentlichen Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten abhängig, sondern greift dann Platz, wenn die bisherige Regelung mit den Prinzipien des sozialistischen Familienrechts unvereinbar ist. Eine Abänderung ist nur ab Klagerhebung zulässig. Da § 7 Abs. 2 EGFGB die Abänderungsklage nach §§ 22, 33 FGB nicht ersetzt, kann eine solche unabhängig von § 7 Abs. 2 EGFGB dann erhoben werden, wenn sich der Antrag auf wesentliche Veränderungen der für die Bemessung der Höhe und der Dauer des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse stützt. Der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf Dritte Entgegen dem früheren Recht"1 geht nach § 21 Abs. 2 FGB eine Unterhaltsforderung nicht nur auf andere 1 Vgl. OG, Urteil vom 15. Juni 1956 - 1 Zz 79 56 - (OGZ Bd. 5 S. 12). 17 Vgl. OG, Urteil vom 27. April 1953 - 1 Zz 19 53 - (NJ 1953 S. 420). 1 Vgl. §§ 1607 Abs. 2 und 1709 Abs. 2 BGB, der als nicht mehr anwendbar angesehen wurde (OG, Urteil vom 24. November 1966 - 2 Zz 101/55 -, NJ 1956 S. 281). unterhaltspflichtige Verwandte, sondern auch auf staatliche Organe und andere Personen über, die für den seiner Zahlungspflicht nicht nachkommenden Unterhaltsschuldner eingetreten sind. Seifert19 * muß darin beigepflichtet werden, daß auf den übergegangenen Anspruch, der familienrechtlichen Charakter behält, nach § 412 BGB die Vorschriften über die Abtretung ergänzend anwendbar sind, soweit sie den Grundsätzen des Familienrechts entsprechen, und insbesondere die Rechte des Unterhaltsberechtigten nicht beeinträchtigen. Der Unterhaltsverpflichtete kann demnach gemäß § 404 BGB dem Dritten die Einwendungen entgegenhalten, die im Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs begründet waren, so z. B. seine mangelnde Leistungsfähigkeit und Verjährung21’, aber auch die Beschränkungen des § 20 Abs. 2 FGB, wonach Unterhalt rückwirkend höchstens für ein Jahr geltend gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß diese Einwendung nicht gegen den Unterhaltsanspruch des Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhoben werden kann (§ 46 Abs. 1 FGB). Der Dritte kann nur das zurückverlangen, was er tatsächlich geleistet hat. Ist das mehr als der vom Verpflichteten auf Grund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu zahlende Unterhalt, so kann nur dessen Höhe gefordert werden. Es ist auch zu beachten, daß § 21 Abs. 2 FGB nur auf nach dem 1. April 1966 geleistete Unterhaltszahlungen Dritter angewendet werden kann, da die Bestimmungen des FGB keine rückwirkende Kraft haben. Bisher haben vor allem Ehemänner nach Anfechtung der Vaterschaft des Kindes Ansprüche gegenüber dem tatsächlichen Vater eingeklagt21. In Übereinstimmung mit Seifert hat das Oberste Gericht ausgesprochen, daß es dem Forderungsübergang nach § 21 Abs. 2 FGB nicht entgegensteht, wenn der Ehemann bis zur Feststellung, daß er nicht der Vater des Kindes ist, diesem auf Grund gesetzlicher, aber nun nicht mehr bestehender Rechtspflicht Unterhalt leistete. Es hat weiter darauf hingewiesen, daß der Unterhaltsanspruch des Kindes auch für die Zeit der Leistung eines Dritten teilweise noch berechtigt sein kann, wenn der Verpflichtete höhere Beträge zu zahlen hat, als sie der andere für das Kind entrichtete. Ferner wurden Empfehlungen gegeben, wie zu verfahren ist, wenn der Ehemann im Rahmen des Familienaufwands für die Bedürfnisse des Kindes aufgekommen ist. Klargestellt wurde schließlich auch, daß die Mutter den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch in dem Verfahren mit einklagen kann, in dem sie nach § 43 FGB im eigenen Namen den Unterhalt für das Kind fordert. Im Konsultativrat für Familienrecht beim 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts wurde kürzlich erörtert, ob und ggf. wie der Ehemann seinen Anspruch nach § 21 Abs. 2 FGB realisieren kann, wenn die Vaterschaft eines möglichen Erzeugers nicht festgestellt wird, weil der Mutter daran nicht gelegen ist. Übereinstimmend wurde die Auffassung vertreten, daß der Anspruch nicht geltend gemacht werden könne, solange nicht der Erzeuger des Kindes die Vaterschaft anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt wurde. Es sei unzulässig, die Feststellung einer Vaterschaft in ein nach § 21 Abs. 2 FGB eingeleitetes Verfahren zu verlagern. Der Mutter müsse es allein überlassen bleiben, ob sie den Vater in Anspruch nehmen oder für den Unterhalt des Kindes allein aufkom-men wolle. Dieses Recht der Mutter gehe dem Recht 19 Seifert, „Der gesetzliche Übergang von Unterhaltsforderungen außerhalb der Ehe geborener Kinder auf Dritte". NJ 1966 S. 556. 29 Vgl. dazu auch Lehrkommentar zum FGB, Berlin 1966. Anmerkung II zu §21. S. 93. 21 Vgl. OG, Urteil vom 6. Juli 1967 - 1 ZzF 13 67 - (NJ 1967 S. 740). 181;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 181 (NJ DDR 1968, S. 181) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 181 (NJ DDR 1968, S. 181)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Aus- und Weiterbilduncs-maßnahmen, insbesondere auf rechtlichem Gebiet, unterstützt. Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet.

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