Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 180

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 180 (NJ DDR 1968, S. 180); Die Voraussetzungen des § 22 FGB müssen auch nicht immer in den Fällen gegeben sein, in denen eine Mutter, die ihren Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtig ist, in einer neuen Ehe ihre bisherige Berufstätigkeit aufgibt, um den Haushalt zu führen und die Kinder aus dieser neuen Ehe zu betreuen8 9. Sofern die Ehefrau nicht aus anerkennenwerten Gründen (z. B. wegen Krankheit) daran gehindert ist, ihr Arbeitsverhältnis fortzusetzen, ist sie bei dessen Aufgabe verpflichtet, einen Teil des ihr zustehenden Familienaufwands zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht zu verwenden. Die Realisierung des Unterhaltsanspruchs kann notfalls im Wege der Forderungspfändung Drittschuldner wird meist der Ehemann sein erfolgen. Kein Abänderungsgrund sind die infolge des Profitstrebens des staatsmonopolistischen Kapitalismus steigenden Lebenshaltungskosten in Westdeutschland lebender Unterhaltsberechtigter1'. Ein höheres Alter minderjähriger Kinder und hierdurch bedingte erhöhte Bedürfnisse wurden dagegen bereits in der OG-Richtlinie Nr. 18 als Abänderungsgrund anerkannt, und es wurde zugleich die entsprechende materielle und verfahrensrechtliche Regelung getroffen, so daß Verfahren nach § 22 FGB nur dann in Betracht kommen, wenn eine gestaffelte Festsetzung des Unterhalts bisher noch nicht vorliegt. Zum Einfluß der Gesetzgebung und der Rechtsprechung auf Abänderungsklagen Als wesentliche Änderung der für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse wurde in der Rechtsprechung auch die Änderung der Gesetzgebung anerkannt10. Dieser Rechtsgedanke hat nunmehr unter Hinweis auf entsprechende Anwendung des § 22 FGB in § 7 Abs. 1 EGFGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Eine Abänderungsklage kann in der Regel jedoch nicht darauf gestützt werden, daß sich die Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung der für die Unterhaltsentscheidung maßgeblichen Umstände geändert habe. So ergab sich die Frage, ob eine Abänderungsklage mit der Richtlinie Nr. 18 begründet werden kann, wenn die festgesetzten oder vereinbarten Unterhaltsbeträge von den Richtsätzen der Richtlinie erheblich abweichen, wesentliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten oder des Berechtigten aber nicht eingetreten sind. Das ist grundsätzlich zu verneinen, da die Richtlinien des Obersten Gerichts einer gesetzlichen Neuregelung nicht gleichgestellt werden können11. Es war demnach nicht immer möglich, von den Richtsätzen der Richtlinie Nr. 18 stark abweichende Unterhaltsfestlegungen zu korrigieren und bestehende Härten auszugleichen. Das Problem wurde im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 EGFGB erneut aufgeworfen. So wurde die Auffassung vertreten, daß nunmehr über die bisher erfaßten Fälle hinaus Unterhaltstitel auch dann abgeändert werden könnten, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse zwar nicht geändert haben, aber Unterhaltsrichtsatz und festgestellter oder vereinbarter Unterhaltsbetrag stark voneinander abweichen12. Es dürfte dem Sinn des § 7 Abs. 1 EGFGB, alte Unterhaltsurteile und -Vereinbarungen mit dem geltenden Recht in Übereinstimmung zu bringen, gerecht werden, für die hier behandelten Fälle die Vgl. OG, Urteil vom 25. Januar 1965 - 1 ZzF 34 64 - (NJ 1965 S. 334). 9 Vgl. OG, Urteil vom 11. September 1952 - la Zz 23/52 - (NJ 1952 S. 489). 1 Vgl. OG, Urteil vom 29. Juni 1953 - 1 Zz 64,53 - (NJ 1953 S. 783); Nathan, „Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes nach § 17 des Gesetzes vom 27. September 1950“, NJ 1951 S. 320. 11 Latka, „Zur Abänderung von Unterhaltsurteilen“, NJ 1965 S. 327. 12 Vgl. Hauschild / Schmidt, „Die Bedeutung des Einführungs- gesetzes zum Familiengesetzbuch“. NJ 1966 S. 12. Abänderungsklage nach dieser Vorschrift zuzulassen. Eine solche Auslegung des § 7 Abs. 1 EGFGB entspricht praktischen Bedürfnissen13. Zu einigen Ausnahmeregelungen § 22 FGB ist auf alle Unterhaltsregelungen des FGB anzuwenden, jedoch ergibt sich eine Ausnahme aus § 33 Satz 2 FGB. Danach kann der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte eine Erhöhung des im Scheidungsurteil oder nach Scheidung erstmals festgesetzten Unterhaltsbetrags (§ 29 Abs. 3 FGB) nur dann verlangen, wenn der Unterhaltsverpflichtete im Zeitpunkt der Eheauflösung ein sein normales Einkommen wesentlich unterschreitendes Einkommen gehabt hat. Dieser Regelung liegt die von der Rechtsprechung entwickelte Auffassung zugrunde, daß der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte in der Regel keinen Anspruch darauf hat, an der wirtschaftlichen Besserstellung des anderen Ehegatten nach der Scheidung teilzunehmen14. Der Ausnahmefall des § 33 Satz 2 FGB wird auch dann gegeben sein, wenn der geschiedene unterhaltspflichtige Ehegatte eine Ehrenpension für Kämpfer gegen den Faschismus erhält, die seine früheren die Unterhaltsbemessung bestimmenden Einkünfte wesentlich übersteigt, und wenn die geschiedenen Eheleute in der Zeit des Faschismus zusammengelebt haben und der Unterhaltsberechtigte im Interesse des Verpflichteten persönliche Belastungen auf sich genommen hat. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine Abänderung nur möglich ist, wenn sich die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse nicht nur für kurze Zeit geändert haben, enthält § 22 Abs. 1 Satz 2 FGB, der zugleich eine wesentliche Neuerung auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts bringt. Danach ist eine Erhöhung des Unterhalts auch für kurze Zeitabschnitte zulässig, wenn Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres bei Erkrankung15 der Pflege durch den er-ziehungsberechtigten Elternteil bedürfen. Die Gerichte haben in diesen Fällen offenbar noch Schwierigkeiten, einheitliche Kriterien für die Bemessung der angemessenen Unterhaltserhöhung zu finden. Es müssen u. E. zwei Kriterien berücksichtigt werden, und zwar die erhöten Aufwendungen für das erkrankte Kind und der Verdienstausfall des erziehungsberedi-tigten Elternteils. Ein Kriterium genügt aber bereits, um den Anspruch zu begründen. Da sich auch der erzie-hungsberechtigte Elternteil an den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pflegebedürftigkeit des Kindes angemessen zu beteiligen hat, wurde bisher meist etwa die Hälfte des Verdienstausfalls zugesprochen. Das mag als Orientierung richtig sein; es sind aber immer die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Elternteile, die möglichen zusätzlichen Bedürfnisse des Kindes und die Dauer seiner Erkrankung sorgfältig zu prüfen. Gibt der berufstätige erziehungsberechtigte Elternteil das erkrankte Kind in Pflege, um seiner Arbeit nachgehen zu können, so hat sich der Unterhaltsverpflichtete entsprechend an den Pflegekosten zu beteiligen. Bei längerer Erkrankung des Kindes liegt kein Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 FGB vor; hier ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGB zu entscheiden. Oft wird der Anspruch auf kurzfristige Unterhaltserhöhung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FGB erst nach Beendigung der Erkrankung des Kindes geltend gemacht, da dann der Verdienstausfall meist erst feststeht. Es er- 13 Vgl. OG, Urteil vom 16. November 1967 - 1 ZzF 23/67 - (nicht veröffentlicht) und Urteil vom 30. November 1967 - 1 ZzF 31/67 (in diesem Heft). M Vgl. OG, Urteil vom 21. August 1952 - la Zz 16,52 - (NJ 1952 S. 550). 15 Der Erkrankung des Kindes steht es gleich, wenn ein gesundes Kind nicht in die Kinderkrippe oder den Kindergarten gebracht werden kann, weil darüber Quarantäne verfügt wurde. 180;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 180 (NJ DDR 1968, S. 180) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 180 (NJ DDR 1968, S. 180)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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