Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 177

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 177 (NJ DDR 1968, S. 177); Dr. URSULA ROHDE, Richter am Obersten Gericht Unterhalt zwischen Verwandten Unterhaltsklagen gegen Verwandte gemäß §§ 81 ff. FGB sind relativ selten1. Das ist einmal auf die gesicherten sozial-ökonomischen Verhältnisse in der DDR zurückzuführen ; zum anderen zeigen die Verfahren, daß Unterhalt zwischen Verwandten insbesondere dann eingeklagt wird, wenn die persönlichen Beziehungen gestört oder nicht entwickelt sind. Daraus läßt sich m. E. die Schlußfolgerung ziehen, daß in den meisten Familien die erforderliche Unterstützung unterhaltsbedürftiger Verwandter geregelt wird, ohne daß es einer staatlichen Mitwirkung und Entscheidung bedarf. Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder gegen ihre Eltern Unterhaltsansprüche dieser Art werden von wirtschaftlich nicht selbständigen oder gesundheitlich beeinträchtigten Kindern geltend gemacht. Ansprüche wirtschaftlich nicht selbständiger Kinder Bei dieser Gruppe von Klägern handelt es sich im allgemeinen um Lehrlinge oder Studenten, die zwar eigenes Einkommen haben, jedoch vorübergehend einen Unterhaltszuschuß begehren. Hinsichtlich dieser Unterhaltsansprüche ist zunächst die Frage zu beantworten, ob nach § 17 (bzw. bei Getrenntleben der Eltern oder bei geschiedener Ehe: §§ 17, 19 oder 25) oder nach §§ 81 ff. FGB zu entscheiden ist. Die unterschiedlichen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen sind insbesondere für die Bemessung der Höhe des Unterhalts von Bedeutung. In all den Fällen, in denen sich das Kind noch in einer Berufsausbildung befindet, um seine wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen, ist der Anspruch nach § 17 FGB zu beurteilen2. Nach §§ 81 ff. FGB regeln sich die Unterhaltsansprüche nur dann, wenn der Kläger bereits wirtschaftlich selbständig war und nunmehr infolge einer Berufsausbildung erneut unterhaltsbedürftig wird. Problematisch ist die Abgrenzung in den Fällen, in denen der Kläger vor Aufnahme eines Studiums durch vorübergehende Berufstätigkeit bereits wirtschaftlich selbständig war. Soweit die Berufsausbildung der Vorbereitung auf das Studium diente, für die Beteiligten also von vornherein erkennbar war, daß die wirtschaftliche Selbständigkeit nur für einen begrenzten Zeitraum eintritt3, sollten diese Ansprüche auch nach § 17 FGB behandelt werden. Sie unterscheiden sich dem Wesen nach nicht von den Ansprüchen der Kläger, bei denen sich die Berufsausbildung dem Schulbesuch unmittelbar anschließt. Zunächst soll auf die Ansprüche nach §17 FGB eingegangen werden. Bei der Bemessung der Höhe des Unterhaltsbeitrags legen die Gerichte die OG-Richt-linie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331, NJ 1965 S. 305) zugrunde. Dem ist zuzustimmen. Geht man davon aus, daß die Jugendlichen zu dem Zeitpunkt, in dem sie volljährig werden, noch unterhaltsbedürftig sind, weil sie erst in die wirtschaftliche Selbständigkeit hineinwachsen und sich infolge dieses xPro- 1 So wurden z. B. vom 1. Januar bis 30. September 1967 nur 38 Unterhaltsklagen volljähriger Kinder gegen ihre Eltern und 25 gegen ihre Großeltern anhängig. Die Unterhaltsklagen von Eltern gegen ihre Kinder sind in der Statistik nicht getrennt erfaßt und können deshalb hier nicht angeführt werden. 2 Vgl. auch Lehrkommentar zum FGB, Berlin 1966, Anm. zu § 81, S. 255 f. 3 Vgl. den der Entscheidung des BG Cottbus vom 4. März 1966 3 BF 3 66 (NJ 1966 S. 480) zugrunde liegenden Sachverhalt. zesses die Bedingungen vor und nach Eintritt der Volljährigkeit nicht unterscheiden, dann sind keine Gründe ersichtlich, die Unterhaltsbeziehungen allein wegen der erreichten Volljährigkeit der Kläger anders zu behandeln als vorher''. Bei der Anwendung der Richtlinie Nr. 18 sind jedoch insbesondere die Hinweise in Abschn. IV Ziff. 3 zu beachten. Das ist z. B. in folgendem Verfahren nicht geschehen: Ein Kreisgericht verurteilte einen Vater mit einem Nettoeinkommen von 415 M, der auch seiner Ehefrau teilweise unterhaltspflichtig war, zu 60 M Unterhaltszuschuß. Es bestimmte die Höhe des Unterhalts offensichtlich allein nach den Richtsätzen, ohne das Stipendium des Klägers in Höhe von 110 M als eigenes Einkommen zu oeachten. Die entsprechende Anwendung der Richtlinie Nr. 18 darf auch im übrigen nicht schematisch erfolgen. So ist zu beachten, daß die Eltern für einen weiteren längeren Zeitraum für ihre Kinder sorgen müssen. Deshalb ist es z. B. erforderlich, die Dauer der weiteren Berufsausbildung als einen besonderen Umstand bei der Bemessung der Höhe des Unterhalts zu berücksichtigen. Ebenso sind, wenn die Eltern nicht Zusammenleben, die Verhältnisse und Leistungen des anderen Elternteils zu berücksichtigen, um eine angemessene Belastung beider zu erreichen. Anders verhüllt es sich hingegen bei den Ansprüchen nach §§ 81 ff. FGB, weil hier der Kläger nach bereits erreichter wirtschaftlicher Selbständigkeit nochmals oder auch erstmals mit einer Berufsausbildung beginnt, die in der Regel mit seiner bisherigen Berufsausübung in keiner Beziehung steht, nach seinem bisherigen Entwicklungsweg nicht vorgesehen und deshalb für die Eltern auch nicht zu erwarten war. In diesen Fällen muß sich daher die eingeschränkte Unterhaltspflicht der Eltern nach § 82 FGB bei der Bemessung der Unterhaltshöhe auswirken. Teilweise stellen die verklagten Eltern eine erneute Unterhaltsverpflichtung überhaupt in Frage. Sie weisen darauf hin, daß keine Notwendigkeit bestanden habe, nochmals eine Berufsausbildung zu beginnen, oder daß der Kläger anstelle eines Direktstudiums auch ein Fernstudium durchführen bzw. von Ersparnissen leben könne. Allgemeiner Ausgangspunkt für die Prüfung der Unterhaltspflicht der Eltern ist das gesellschaftliche Interesse an der beruflichen Qualifizierung aller Werktätigen, das mit der Durchsetzung der wissenschaftlich-technischen Revolution in allen Bereichen der Volkswirtschaft zunimmt4 5. Deshalb ist generell zu bejahen, daß auch den Volljährigen, die bereits wirtschaftlich selbständig gewesen sind, gegen ihre Eltern ein Unterhaltsanspruch zusteht, wenn wegen einer Berufsausbildung erneut eine Unterhaltsbedürftigkeit eintritt. Alle anderen Umstände müssen wegen ihrer subjektiven Bezogenheit im Einzelfall eingehend geprüft werden. So kann z. B. der Hinweis der verklagten Eltern, daß der Kläger anstelle .eines Direktstudiums auch ein Fernstudium beginnen könne, dann begründet sein, wenn eine Möglichkeit dazu besteht und die damit verbundenen Belastungen subjektiv zumutbar sind. Hinsichtlich der sich aus § 82 FGB ergebenden Einschränkungen für die Bemessung des Unterhalts ge- 4 Vgl. OG, Urteil vom 30. November 1967 - 1 ZzF 31/67 - (in diesem Heft). 5 Vgl. W. Ulbricht, Die gesellschaftliche Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik bis zur Vollendung des Sozialismus, Berlin 1967, S. 250, und: Der Weg zur Durchführung der Beschlüsse des VII. Parteitages der SED auf dem Gebiet der Wirtschaft, Wissenschaft und Technik, Berlin 1967, S. 96, 108. 177;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 177 (NJ DDR 1968, S. 177) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 177 (NJ DDR 1968, S. 177)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Berlin und Leipzig. Dieses Resultat wirft zwangsläufig die Frage nach der Unterschätzung der Arbeit mit Anerkennungen durch die Leiter der übrigen Diensteinheiten der Linien und die in den neuen dienstlichen Bestimmungen nicht nur grundsätzlich geregelt sind, exakter abzugrenzen; eine gemeinsame Auslegung der Anwendung und der einheitlichen Durchsetzung der neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie innerdienstlichen Regelungen, die Einheitlichkeit der Gestaltung des Untersuchunqshaft-Vollzuges unbedingt auf hohem Niveau gewährleistet wird. Dies auch unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren, die diese Zielstellung objektiv erschweren, wie zum Beispiel die einheitliche Praxis in der Gewährung der Rechte und der Durchsetzung der Pflichten Verhafteter sowie die Arbeit mit Anerkennungen und disziplinären Sanktionen. Die Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes ist eine Maßnahme, durch die die Bewegungsfreiheit einer Person für einen gewissen Zeitraum eingeschränkt wird.

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