Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 176

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 176 (NJ DDR 1968, S. 176); Bei Unterhaltsansprüchen nach §§ 17 ff. FGB sollte außerdem angegeben werden, warum der klagende Ehegatte nicht berufstätig ist. Zum Umfang der Beteiligung an den Verpflichtungen der Familie In welchem Maße ein Ehegatte sich nach § 12 oder §§ 17 ff. FGB an den Ausgaben des Familienhaushalts zu beteiligen hat, hängt je nach den Umständen des Einzelfalls und den konkreten Lebensbedingungen von den bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Ehegatten bzw. ihren Vereinbarungen ab. In der Regel ist die bisher in der Familie übliche Aufteilung der zur Verfügung stehenden Geldmittel beizubehalten und einem Ehegatten eine einseitige Abweichung davon nicht zu gestatten. Die bisherige Aufteilung ist jedoch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn sie dem einen oder anderen Ehegatten zum Nachteil gereicht. Es verstieße z. B. gegen den Grundsatz des 12 FGB, wenn ein Ehegatte allein alle wiederkehrenden Ausgaben von seinem Einkommen bestreitet; denn nach dem Gesetz sind die Aufwendungen von beiden Ehegatten und den Kindern entsprechend ihrem Einkommen und ihren sonstigen Mitteln gemeinsam zu erbringen. Das Gericht hat deshalb unter diesem Gesichtspunkt zu untersuchen und festzulegen, welcher Anteil an den Aufwendungen für die Familie* 3 * auf den verklagten Ehegatten entfällt. So wird z. B. vorausgesetzt, daß keine wirtschaftlich selbständigen Kinder im Haushalt leben ein Ehegatte, der ein monatliches Nettoeinkommen von 800 M hat, dann, wenn der andere nur 200 M verdient, in der Regel vier Fünftel aller Lasten zu tragen haben, während der andere sich nur mit einem Fünftel an diesen zu beteiligen hat. Bei so unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Ehegatten käme darüber hinaus ein vom Verklagten zu gewährender Zuschuß für die Befriedigung der Bedürfnisse des wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegatten in Frage. Um einen Maßstab für die Höhe des Zuschusses zu gewinnen, ist eine vergleichende Betrachtung der beim Zusammenleben der Familie und der unter den jetzigen Verhältnissen jedem Ehegatten zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen. Es ist ein einigermaßen gleiches Verhältnis herzustellen, wie es bei gemeinsamer Wirtschaftsführung oder bei der Einkommenslage der Ehegatten und ihren Verpflichtungen für die Familie bestehen würde. Nicht zu folgen ist der Auffassung, daß dem getrennt lebenden Ehegatten höhere finanzielle Leistungen abzuverlangen seien, weil er wegen der Trennung keine Arbeitsleistungen für die Familie erbringe. Eine Umwandlung dieser Arbeitsleistungen in Geldleistungen ist mit dem familienrechtlichen Charakter des Anspruchs nicht vereinbar. Vielfach wird als Familienaufwand nur ein Gesamtbetrag geltend gemacht bzw. zugesprochen oder vereinbart, in dem alle Ausgaben für die Lebenshaltung der Familie einschließlich des Unterhalts für die Kinder enthalten sind. Gegen eine solche Praxis ist an sich nichts einzuwenden. Es ist jedoch erforderlich, daß in den Ürteilsgründen, im Vergleich bzw. in seiner Bestätigung der Gesamtbetrag aufgeschlüsselt'1 und festgelegt wird, welche wiederkehrenden auf dem Haushalt ruhenden Lasten (zu denen z. B. auch Kosten für die Instandhaltung der Wohnung, für Pflege und Erhaltung von Wäsche zählen können) der klagende Ehegatte von dem zuerkannten Betrag zu tragen hat5. Ebenso ist in i Vgl. Lehrkommentar zum FGB, Anm. III zu § 12, S. 58. '* Vgl. hierzu Kreisgericht Leipzig (Nordost), Urteil vom 17. Mai 1967 - VII F 139 66 - (in diesem Heft). 3 Dabei empfiehlt es sich nicht, einem getrennt lebenden Ehe- gatten etwa die Gebühren für Zeitung und Rundfunk geson- dert aufzuerlegen, sondern sie sind im Unterhaltsbetrag mit den Urteilsgründen ggf. zu erörtern, ob und inwieweit der verklagte Ehegatte mit zu beköstigen ist. Zur Berufsaufnahme bei Ansprüchen nach §§ 17 ff. FGB In der gerichtlichen Praxis gibt es im allgemeinen dann keine Schwierigkeiten, wenn ein Ehegatte den anderen auf Unterhalt in Anspruch nimmt, weil er wegen der gemeinsamen Kinder nicht berufstätig ist. Unklarheiten bestehen dagegen in den Fällen, in denen eine Ehefrau einen auf § 17 FGB gestützten Unterhaltsanspruch geltend macht, weil sie nicht vom Ehemann abstammende Kinder zu versorgen hat und deshalb bisher im Einvernehmen mit ihm nicht berufstätig war. Die gesetzliche Regelung (§ 18 FGB) stellt den Unter-haltsansprueh nicht darauf ab, daß ein Ehegatte nur wegen der Versorgung gemeinsamer Kinder an der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gehindert ist. Es ist davon auszugehen, daß die durch die Ehe begründeten Pflichten weiter bestehen bleiben. Deshalb wird in der Regel auch mit Rücksicht darauf, daß nach § 47 FGB jeder Ehegatte für die in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder des anderen Ehegatten in gewissem Umfang mit Verantwortung trägt ein Anspruch zuzuerkennen sein. Selbst in den Fällen, in denen feststeht, daß das von dem nichtberufstätigen Ehegatten zu versorgende Kind aus einem Treuebruch gegenüber dem anderen Ehegatten stammt, wird dem nichtberufstätigen Ehegatten der Unterhaltsanspruch nicht von vornherein zu versagen sein. Das Gericht hat auch in einem solchen Fall unter Beachtung des bisherigen Verhaltens der Ehegatten zueinander und ihrer Beziehungen zum Kind zu prüfen, inwieweit beide damit einverstanden waren, daß die Ehefrau nicht berufstätig war. Liegen allerdings die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 FGB vor, d. h. war der Treuebruch eindeutig Anlaß zur Trennung, so kann vom getrennt lebenden Ehegatten kein Unterhalt verlangt werden. Zu einigen Besonderheiten bei Ansprüchen für Kinder Bei Ansprüchen nach §§ 12 oder 17 ff. FGB sind einige Besonderheiten im Zusammenhang mit der Befriedigung der Bedürfnisse der im Haushalt lebenden Kinder zu beachten. Mitunter werden neben dem Unterhalt für die Kinder auch noch Zuschüsse für Krippen- bzw. Kindergartenplätze oder für die Schulspeisung verlangt. Derartige Aufwendungen sind jedoch Teil der gesamten Lebenshaltungskosten und als solche vom festgesetzten Unterhaltsbetrag zu bestreiten. Für die Bemessung des Unterhalts ist die OG-Richtlinie Nr. 18 maßgebend. Es ist weder der gelegentlich anzutreffenden Praxis, den Verklagten übermäßig in Anspruch zu nehmen, noch der mitunter vertretenen Auffassung zuzustimmen, den Verklagten nicht zu sehr zu belasten, um die gespannten Familienverhältnisse nicht noch weiter zuzuspitzen. Bei der Anwendung der Richtlinie sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie in den sonstigen Fällen. Eine Staffelung des Unterhalts entsprechend den beiden Altersstufen ist im allgemeinen nicht erforderlich, da in vielen Fällen berechtigte Aussicht besteht, daß sich die Familienverhältnisse wieder normalisieren und damit die Unterhaltszahlungen entfallen. Erreicht jedoch ein Kind in nicht allzu langer Zeit die zweite Altersstufe, so sollte der Unterhalt gestaffelt festgesetzt werden. Schließlich muß hinsichtlich des staatlichen Kindergelds beachtet werden, daß dann, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil dieses mit .dem Lohn ausgezahlt erhält, festzulegen ist, daß es neben dem Unterhalt abzuführen ist. zu berücksichtigen, weil diese Forderungen meist von dem in der Ehewohnung lebenden Ehegatten verlangt werden. 176;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 176 (NJ DDR 1968, S. 176) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 176 (NJ DDR 1968, S. 176)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Bürgern der wegen vorwiegend mündlicher staatsfeindlicher Hetze und angrenzender Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehenden Staatsverbrechen, Im Vergleich zum Vorjahr ist die Anzahl der erfolgten Fahnenfluchten von auf und die der verhinderten Fahnenfluchten von auf zurückge gangen.

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