Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 174

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 174 (NJ DDR 1968, S. 174); Verhütung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen zu gewährleisten. Jede Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit ist aber auch mit dem zuständigen Staatsanwalt und falls erforderlich mit anderen Staatsorganen abzustimmen. Gegenstand der gemeinsamen Festlegung, die unter Wahrung der Eigenverantwortlichkeit jedes Organs zu erfolgen hat, sind: das Ziel der Verhandlung; der Verhandlungsort, der Teilnehmerkreis (einschl. der Publikationsorgane) sowie der Zeitpunkt der Verhandlung und der Urteilsverkündung; Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei der Verhandlung; Maßnahmen zur Auswertung des Verfahrens nach der Urteilsverkündung (z. B. auch beabsichtigte Presseinformationen). Bei Verfahren vor erweiterter Öffentlichkeit hat das Gericht zu beachten, daß der mitwirkende gesellschaftliche Ankläger bzw. Verteidiger zur Vorbereitung auf die Verhandlung besonders zu unterstützen ist. Das hat auf der Grundlage der OG-Richtlinie Nr. 22 vom 14. Dezember 1966 (NJ 1967 S. 9 ff.) zu geschehen. Zum Verhandlungsablauf und zur Urteilsverkündung Die Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit ist so durchzuführen, daß alle Teilnehmer ihre Verantwortung für den gesamtgesellschaftlichen Kampf gegen die Kriminalität erkennen und entsprechend ihren Möglichkeiten mithelfen, die Wiederholung gleicher oder ähnlicher Straftaten zu verhindern. Deshalb hat sich das Gericht an Hand einer Verhandlungskorizeption auf das Wesentliche zu konzentrieren; z. B. sind also Fragen der Persönlichkeit des Täters und die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat in einem im richtigen Verhältnis zur Tat stehenden Umfange zu erörtern. Wenn das auch grundsätzlich für alle Verfahren gilt, so ist es doch bei Verfahren vor erweiterter Öffentlichkeit besonders bedeutsam. Der größere Teilnehmerkreis ist ja gerade geschaffen worden, damit diese Bürger auf die wesentlichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat hingelenkt werden, zu deren Überwindung und künftigen Verhütung sie beitragen sollen. Gleichzeitig muß aber sichtbar werden, daß die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters durch die begünstigenden Bedingungen der Straftat in keiner Weise aufgehoben wird. Kann das Urteil ausnahmsweise nicht am selben Tag verkündet werden, so hat das Gericht dafür zu sorgen, daß demselben Zuhörerkreis die Teilnahme an der späteren Urteilsverkündung möglich ist. Zur Auswertung des Verfahrens Bei Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit hat sich die Regel bewährt, nach der Urteilsverkündung Foren bzw. Aussprachen mit den Teilnehmern der Verhandlung durchzuführen. Das ist vor allem auch deshalb notwendig, weil sich das Gericht bei seiner Entscheidung auf die mit der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters zusammenhängenden Fragen konzentrieren muß. Es setzt sich in der Regel im Urteil nicht zumindest nicht ausführlich mit solchen Problemen auseinander, die zwar für die Zuhörer aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen von besonderem Interesse sind, aber mit dem gegen den Täter erhobenen strafrechtlichen Vorwurf nur mittelbar Zusammenhängen. In der Aussprache sollte das Gericht unabhängig davon, ob es bestimmte Gesetzesverletzungen oder Mißstände mit der Gerichtskritik gerügt hat darlegen, welche Maßnahmen in dem betreffenden Bereich ein- geleitet werden müßten, um die Ursachen und begünstigenden Umstände der Rechtsverletzungen zu überwinden. Die Zuhörer können ihre Gedanken zur Verhandlung und Entscheidung darlegen und evtl, erste Schlußfolgerungen für die Verhütung weiterer ähnlicher Rechtsverletzungen ziehen. Zweckmäßig ist es, die Zuhörer stets darüber zu informieren, daß gegen das Urteil soweit kein Rechtsmittelverzicht vorliegt noch ein Rechtsmittel eingelegt werden kann; dadurch kann möglichen Mißverständnissen im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vorgebeugt werden. Die Aussprachen sollten nicht vom Gericht, sondern von Organen des Betriebes, z. B. der Betriebsgewerkschafts-, leitung, oder im Wohngebiet vom Ausschuß der Nationalen Front vorbereitet und geleitet werden. Die Rechtspflegeorgane sollten lediglich Anregungen für die Vorbereitung und Durchführung einer solchen Aussprache geben. Anzustreben ist auch, daß die Fragen der Zuhörer nicht ausschließlich von den mitwirkenden Richtern beantwortet werden. Vertreter anderer Rechtspflegeorgane, der Verteidiger, die am Verfahren beteiligten gesellschaftlichen Kräfte, z, B. der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger, aber auch Mitarbeiter der staats- und wirtschaftsleitenden Organe oder gesellschaftlichen Organisationen sollten zu einzelnen Problemen Stellung nehmen. In der Zeit zwischen dem Abschluß der Beweisaufnahme und der Urteilsverkündung sollte die verhandelte Strafsache noch nicht ausgewertet werden. Die Urteilsverkündung sollte erst abgewartet werden. Das schließt nicht aus, daß Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane mit den Zuhörern allgemeine Fragen der Einhaltung von Ordnung und Sicherheit und der Gewährleistung von sozialistischer Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit beraten. Dabei sind auch solche Fragen denkbar, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Schlußfolgerungen zur Vorbeugung der Kriminalität oder zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in bezug auf solche Probleme zulassen, die Gegenstand des konkreten Verfahrens waren. Zur Rechtsmittelverhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit Für die Verhandlung des Rechtsmittelgerichts vor erweiterter Öffentlichkeit gibt es bereits bewährte Grundsätze7, die vom Prinzip her in § 296 der neuen StPO ihren Niederschlag fanden. In der Regel kann ein Rechtsmittel verfahren vor erweiterter Öffentlichkeit dann durchgeführt werden, wenn eine eigene Beweisaufnahme erfolgt und das erstinstanzliche Gericht nicht vor erweiterter Öffentlichkeit verhandelt hat, obwohl dies angesichts der Bedeutung und des Charakters des Verfahrens notwendig gewesen wäre (die erstinstanzliche Entscheidung im Arbeits- oder Wohnbereich des Täters also nicht die erforderliche gesellschaftliche Wirkung erzielt hat); das Rechtsmittelgericht mit seiner Entscheidung neue wichtige Probleme aufgreifen und verbindlich entscheiden will und die Öffentlichkeit an diesen Problemen in starkem Maße interessiert ist. Es ist zwar denkbar, daß das Rechtsmittelgericht vor erweiterter Öffentlichkeit auch dann verhandelt, wenn es keine eigene Beweisaufnahme durchführt. Diese Fälle sollten jedoch auf Ausnahmen beschränkt werden, weil der Charakter des Rechtsmittelverfahrens ohne eigene Beweisaufnahme dem Zuhörer in der Regel nicht die Probleme in einer solchen Weise vermittelt, daß er 7 vgl. Wittenbeck, „Rechtsmittelverhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit“, NJ 1965 S. 598. 174;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 174 (NJ DDR 1968, S. 174) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 174 (NJ DDR 1968, S. 174)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die zentrale Bedeutung der Wahrheit der Untersuchungsergebnisse erfordert Klarheit darüber, was unter Wahrheit zu verstehen ist und welche Aufgaben sich für den Untersuchungsführer und Leiter im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher Haupt-verhandlungen ist durch eine qualifizierte aufgabenbezogene vorbeugende Arbeit, insbesondere durch die verantwortungsvolle operative Reaktion auf politisch-operative Informationen, zu gewährleisten, daß Gefahren für die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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