Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 172

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 172 (NJ DDR 1968, S. 172); unter Berücksichtigung aller gesellschaftlichen Zusammenhänge der Erziehungspflichtverletzung differenziert einzuschätzen, was mit dem Verfahren erreicht werden soll und ob diese Ziele real sind. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Ordnungsstrafverfahrens ist, daß die bisherige erzieherische Einwirkung auf die Erziehungspflichtigen intensiv erfolgt ist und die gesellschaftlicnen Möglichkeiten genutzt wurden. Die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren bei Verletzung der Schulpflichtbestimmungen muß insbesondere der Vorbeugung weiterer Pflichtverletzungen dienen. Das wird dadurch erreicht, daß der Rechtsverletzer rechtzeitig und unabwendbar für seine Pflichtverletzungen einstehen muß und daß durch eine gründliche Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen im Ordnungsstrafverfahren die Hemmnisse erkannt und durch Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte beseitigt werden. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen Die Hauptverhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit Die Mitwirkung der Bevölkerung an der Strafrechtspflege ist ein Ausfluß des Grundrechts aller Bürger auf Mitgestaltung des gesamten gesellschaftlichen Lebens1. Dieses Mitwirkungsrecht hat in Art. 6 des neuen StGB und in § 4 der neuen StPO seine grundsätzliche Ausgestaltung erfahren. Durch ihre unmittelbare Mitwirkung am Strafverfahren leisten die Bürger der DDR zugleich einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung des sozialistischen Staats- und Rechtsbewußtseins. Dabei spielen Strafverfahrenvor erweiterter Öffentlichkeit eine nicht unbedeutende Rolle. Nach § 201 der neuen StPO sind Termin und Ort der Hauptverhandlung so zu bestimmen, daß die Teilnahme der an der Strafsache interessierten Bürger gewährleistet ist, um das Staats- und Rechtsbewußtsein der Bürger zu entwickeln, ihre Verbundenheit zu den Organen des sozialistischen Staates zu festigen, die erzieherische Wirkung der Hauptverhandlung zu erhöhen und die Kraft der Öffentlichkeit auf die Überwindung von Gesetzesverletzungen zu lenken (Abs. 1). Das Gericht hat die Hauptverhandlung in sozialistischen Betrieben, Genossenschaften, Einrichtungen und in Wohngebieten durchzuführen, wenn dadurch in besonderem Maße die Mobilisierung gesellschaftlicher Kräfte zur Verhütung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen und zur Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen erreicht werden kann (Abs. 2). Mit dieser Bestimmung und der Regelung über die Aufforderung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 209) und über die Mitwirkung der Bürger im Rechtsmittelverfahren (§ 296) sind den Gerichten Maßstäbe für die differenzierte Durchführung gesellschaftlich wirksamer Verfahren in die Hand gegeben. Das Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts hat sich mit den Erfahrungen der Gerichte bei der Durchführung von Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit befaßt und daraus Schlußfolgerungen gezogen. Verschiedene Bezirksgerichte wie Halle, Rostock, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Neubrandenburg und Schwerin haben die Praxis der Kreisgerichte hierzu analysiert und ebenfalls Maßnahmen eingeleitet, um die Effektivität der gerichtlichen Tätigkeit durch Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit zu erhöhen. Die gründlichen Einschätzungen dieser Bezirksgerichte zeigen, daß sich die Schlußfolgerungen des Obersten Gerichts mit den Erfahrungen der Kreis- und Bezirksgerichte decken. Aus dieser Analyse der gegenwärtigen Praxis sind folgende Gesichtspunkte bedeutsam: Zu den Kriterien für die Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit Charakteristisch für Strafverfahren vor erweiterter Öffentlichkeit ist, daß die Teilnahme der Bürger vom Gericht organisiert wird und der Zuhörerkreis wesentlich größer als bei der normalen öffentlichen Verhand- l Vgl. hierzu Art. 20 des Entwurfs der sozialistischen Verfassung der DDR. lung ist. Es kann also dann von einer Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit gesprochen werden, wenn zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Verfahrens eine größere Zahl von Bürgern aus dem Ar-beits- oder Lebensbereich des Angeklagten zur Teilnahme an der Hauptverhandlung aufgefordert wird, ohne daß dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Eine erweiterte Öffentlichkeit ist auch dann gegeben, wenn die Rechtspflegeorgane in größerem Umfange Vertreter von Gewerkschaftsleitungen, Ausschüssen der Nationalen Front, Leitungen der FDJ, staats- und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Einrichtungen oder Kollektiven zur Hauptverhandlung einladen. Von einer erweiterten Öffentlichkeit kann jedoch dann keine Rede sein, wenn das Gericht zur Hauptverhandlung Mitglieder einer Brigade oder einer Hausgemeinschaftsleitung ladet. Eine solche Form entspricht normalen Anforderungen an eine öffentliche Verhandlung. Jedoch sollen Mitglieder gesellschaftlicher Kollektive nur in dem Umfange geladen werden, wie es den Erfordernissen der konkreten Strafsache entspricht. Auch hier gilt der Grundsatz der Differenziertheit und Geeignetheit des Strafverfahrens. Diese Entscheidung hat das Gericht im Eröffnungsverfahren zu treffen2. Vor erweiterter Öffentlichkeit sollte dann verhandelt werden, wenn a) die Mobilisierung der Öffentlichkeit zur Bekämpfung und Verhütung von Rechtsverletzungen, zur Beseitigung von begünstigenden Faktoren und zur Einhaltung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit notwendig ist; b) die Öffentlichkeit über die Straftat, die ihr zugrunde liegenden Umstände und Zusammenhänge, die Folgen der Tat und die strafrechtliche Beurteilung der Handlung informiert werden muß; c) eine wirksame erzieherische Einflußnahme auf einen bestimmten Personenkreis erzielt werden soll. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat durch schlechte Arbeitsmoral oder Disziplin bzw. durch fehlerhafte Auffassungen im Wohn- bzw. Betriebskollektiv begünstigt wurde und es dadurch zu erheblichen Störungen in der Zusammenarbeit bzw. im Zusammenleben der Bürger kam; durch Vernachlässigung von Ordnung und Sicherheit im Betrieb, in der Genossenschaft oder Einrichtung begünstigt wurde; in engem Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen stand, sie z. B. erhebliche volkswirtschaftliche Aus Wirkungen hatte und die Mobilisierung aller Werktätigen des Betriebes zur Überwindung der Mängel erforderlich ist (z. B. bei Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes und bei Wirtschaftsstraftaten); 2 Vgl. Abschn. II Ziff. 1 der OG-Richtlinie Nr. 17 vom 14. Januar 1963 - RP1. 1 63 - (NJ 1963 S. 89). 172;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 172 (NJ DDR 1968, S. 172) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 172 (NJ DDR 1968, S. 172)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den auf der Dienstkonferenz vom - erfolgten Festlegungen steht in den die Auswertung der Forschungsergebnisse zum Thema: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X