Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 171

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 171 (NJ DDR 1968, S. 171); In der Beratung wurde festgestellt, daß insbesondere der Vater seiner Verantwortung in der Familie nicht nachkam, die Hinweise der Schule nicht befolgte und keine erzieherischen Maßnahmen zum ordnungsgemäßen Verhalten seines Sohnes ergriff, sondern dessen Schulbummelei und andere Disziplinlosigkeiten sogar unterstützte. Dem Vater wurde eine Rüge ausgesprochen. Die Eltern verpflichteten sich, regelmäßig die Elternversammlungen zu besuchen und ständige Verbindung mit der Schule zu halten. Seit der Beratung nimmt der Schüler regelmäßig am Unterricht teil, sein gesamtes Verhalten in der Schule hat sich gebessert, und auch der Kontakt der Eltern mit der Schule ist vorhanden. Die erfolgreiche Beratung der Schiedskommission in diesem Falle zeigt, daß sich die Schule genau überlegen muß, zu welchem Zeitpunkt sie den Antrag bei der Schiedskommission stellt. Die Schule kann von der Schiedskommission keine „Wunder“ erwarten, wenn sie über unvertretbar lange Zeiträume hinweg das Problem ohne die gezielte Einbeziehung der Öffentlichkeit zu lösen versucht. Vor der Antragstellung muß die Schule von der Sache her einschätzen, wie die Erfolgsaussichten einer Beratung vor der Schiedskommission im konkreten Fall sind. Zugleich mit dem Antrag sollte der Direktor die Schiedskommission umfassend über die mit der Schulpflichtverletzung zusammenhängenden wesentlichen Umstände und die von der Schule bereits ergriffenen Maßnahmen informieren. Die Schiedskommission kann dann die Beratung durch Aussprachen mit den Erziehungspflichtigen, Lehrern, Mitgliedern der Jugendorganisationen, Hausgemeinschaften usw. vorbereiten und sich ein Bild über Umfang, Intensität und Ursachen der Pflichtverletzungen machen. Richtigerweise geben manche Schiedskommissionen den Organen der Jugendhilfe Empfehlungen zur Unterstützung des Erziehungsprozesses. Dadurch ist die Kontrolle über die Einhaltung der Beschlüsse der Schiedskommission (Ziff. 26 SchK-Richtlinie) besser gewährleistet. Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe An einigen Oberschulen gibt es seit der Bildung von Jugendhilfekommissionen (§§ 11 ff. JHVO) die Tendenz, die Schiedskommissionen aus dem System zur Bekämpfung und Überwindung der Schulpflichtverletzungen auszuklammern. Obwohl auch die Organe der Jugendhilfe, insbesondere Jugendhelfer und Jugendhilfekommissionen, in den Prozeß der Überwindung der Schulpflichtverletzungen fest einzubeziehen sind, können sie keinesfalls die Tätigkeit der Schiedskommission ersetzen. Die Organe der Jugendhilfe werden nach § 1 Abs. 4 JHVO dann tätig, wenn die Erziehung und Entwicklung oder die Gesundheit Minderjähriger gefährdet und auch bei gesellschaftlicher und staatlicher Unterstützung der Erziehungsberechtigten nicht gesichert sind, wenn für Minderjährige niemand das elterliche Erziehungsrecht hat oder wenn sie in gesetzlich besonders bestimmten Fällen die Interessen Minderjähriger vertreten müssen. Nur in diesen Fällen übernehmen die Organe der Jugendhilfe die staatliche Verantwortung für die positive Entwicklung der Kinder und Jugendlichen und leiten die erforderlichen sozial-pädagogischen Maßnahmen ein. Die Tatsache, daß die Organe der Jugendhilfe bei sozialer Gefährdung Minderjähriger, die auch in Schulpflichtverletzungen ihren Ausdruck finden kann, zumeist die Anordnung der Heimerziehung als notwendig erachten, deutet im allgemeinen darauf hin, daß die gesellschaftliche Einwirkung nicht rechtzeitig, konsequent und koordiniert genug erfolgte. Die Anord- nung der Heimerziehung als einschneidendste Maßnahme sollte hier nur der Ausnahmefall sein. Möglichkeiten und Grenzen des Ordnungsstrafverfahrens Die Stellung des Ordnungsstrafverfahrens im System der Maßnahmen zur Bekämpfung und Überwindung der Schulpflichtverletzungen ergibt sich aus § 17 Abs. 1 der Schulpflichtbestimmungen und Ziff. 53 SchK-Richtlinie. Sie zeigen, daß das Ordnungsstrafverfahren gegenüber der Beratung durch die Schiedskommission die strengere Maßnahme ist und nur angewandt werden kann, wenn diese Beratung nicht ausreichend war bzw. am Widerstand der Erziehungspflichtigen scheitert. H. Schmidt/Winkler haben die Fcage, ob das Ordnungsstrafverfahren wegen Schulpflichtverletzung auch künftig noch eine Berechtigung hat, verneint6. Tatsächlich wird in der Praxis davon kaum Gebrauch gemacht. Es gibt beispielsweise in einer Großstadt wie Erfurt nicht einmal so viele Beispiele, um daraus bestimmte allgemeingültige Schlußfolgerungen ziehen zu können. Die Gründe für die Nichtanwendung des Ordnungsstrafverfahrens liegen m. E. in folgendem: In den meisten der untersuchten Fälle wurde den Verletzungen der Schulpflicht schleppend begegnet und die Einwirkung auf pflichtvergessene Eltern über unvertretbar lange Zeiträume ausgedehnt, ohne eine spürbare Veränderung zu erreichen, so daß ein Ordnungsstrafverfahren von vornherein aussichtslos erschien. Hinzu kommt, daß diese Erziehungspflichtigen in der Regel in relativ ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebten und der Ausspruch einer Ordnungsstrafe daher als nicht vertretbare Härte angesehen wurde. Dabei ließ man allerdings außer acht, daß die Ordnungsstrafbestimmungen Differenzierungsmöglichkeiten in der Höhe der Ordnungsstrafe gestatten und an Stelle einer Ordnungsstrafe auch ein Verweis ausgesprochen werden kann. Die Schulen stehen der Anregung von Ordnungsstrafverfahren häufig skeptisch gegenüber. Sie betrachten diese Maßnahme im Unterschied zu anderen als nicht so eng mit der unmittelbaren erzieherischen Einwirkung auf die Erziehungspflichtigen und die Schulpflichtverletzer verbunden, sondern als ein rein administratives „Abstrafen“, das der Schule keine unmittelbare Hilfe bringt. Selbstverständlich tritt der staatlich-administrative Zwang mit der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus immer mehr hinter den Methoden gesellschaftlicher Erziehung und Überzeugung zurück. Dennoch ist m. E. eine staatlichadministrative Reaktion in Form von Ordnungsstrafmaßnahmen auch weiterhin dort notwendig, wo die erzieherische Kraft der Gesellschaft allein nicht ausreicht, um die betreffenden Bürger zu einem verantwortungsbewußten Verhalten zu bestimmen, beispielsweise gegenüber Bürgern, die der gesellschaftlich-erzieherischen Einwirkung ablehnend gegenüber stehen oder sich ihr zu entziehen suchen7. Dies war bei einem großen Prozentsatz der von uns untersuchten Erziehungspflichtverletzungen von Eltern der Fall. Unter diesem Gesichtspunkt erscheinen auch Ordnungsstrafmaßnahmen zur Bekämpfung von Schulpflichtverletzungen und zur Erziehung der Bürger zur Einhaltung von Disziplin und Ordnung geeignet. Vor Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens ist * H. Schmidt Winkler, a. a. O., S. 732; vgl. auch E. Leymann, „Wissenschaftliche Studentenkonferenz über Probleme der Schulpflicfttverletzung“, a. a. O. 7 So auch Harrland / Kaiser, a. a. O., S. 557. I 171;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 171 (NJ DDR 1968, S. 171) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 171 (NJ DDR 1968, S. 171)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden des IfS zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und ihren Bürgern durch Wiedergutmachung und Bewährung sowie auf die Überwindung des durch die hervorgerufenen Schadens oder Gefahrenzustandes oder auf die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes gerichtet. verdienen in der politisch-operativen Arbeit einschließlich der Utitersuchunoscrbeit und die im Straf- verfahren nicht miteinander identisch. Dio Unterschiede zwisehen ihnen werden vor allem durch die unterschiedliche Erlangung der Beweismittel hervorgerufen.

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