Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 170

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 170 (NJ DDR 1968, S. 170); mäßige Besuch bzw. der Nichtbesuch des Unterrichts und anderer obligatorischer Schulveranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Schule, schriftliche Entschuldigung- der Erziehungspflichtigen oder ärztliche Freistellung sowie die Nichtbefolgung der Schulordnung2. Der Gesetzgeber hat also den Inhalt der Schulpflicht und demzufolge auch den Inhalt der Schulpflichtverletzung weiter gefaßt, als er in der Praxis im allgemeinen verstanden wird. An den Schulen wird gewöhnlich nur das unentschuldigte Fernbleiben der Schüler von Unterrichtsveranstaltungen als Sch ulpflicht Verletzung angesehen. Dabei unterscheidet man „Schulbummelanten“ und „Dauerschwänzer“, wobei die letzteren seltener sind. Als „Schulbummelant“ wird ein Kind bezeichnet, das gelegentlich einen Tag meist ohne Wissen der Eltern unentschuldigt der Schule fernbleibt oder bestimmte vUnterrichtsfächer nur unregelmäßig besucht, während als „Dauerschwänzer“ ein Kind gilt, das häufig längere Zeit teilweise sogar über Monate ohne Begründung nicht am Unterricht teilnimmt3.' Maßnahmen der Schule Das System der Bekämpfung und Überwindung von Schulpflichtverletzungen vom Gesetzgeber in den Schulpflichtbestimmungen im wesentlichen vorgezeichnet umfaßt alle Maßnahmen, die von der Schule durch Lehrer, Schulleiter, Elternbeirat, Elternaktiv unter Einbeziehung der gesellschaftlichen Organisationen dazu ergriffen werden, ferner die Tätigkeit der Erziehungsberatungskommissionen und die Mobilisierung der Betriebe der Erziehungspflichtigen, die Beratung der Schulpflichtverletzungen durch die Schiedskommissionen, die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren sowie eventuelle Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe. Die Hauptverantwortung für die Überwindung von Schulpflichtverletzungen trägt die Schule. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Schulpflichtbestimmungen vom 14. Juli 1965 hat der Direktor der Schule zusammen mit dem Elternbeirat und den gesellschaftlichen Organisationen auf diejenigen Erziehungspflichtigen einzuwirken, die gegen die Bestimmungen über die Oberschulpflicht verstoßen oder sonst ihre Erziehungspflichten vernachlässigen. Auch die Erziehungsberatungskommissionen4 können bei Verletzungen der Erziehungspflichten tätig werden. Sie beschränken sich jedoch nicht auf die Beratung einzelner Fälle, sondern analysieren Ursachen und Bedingungen von Erziehungsschwierigkeiten und Fehlentwicklungen und empfehlen den staatlichen und gesellschaftlichen Organen Maßnahmen zu" deren Überwindung. Eine sinnvolle Ergänzung zu den Maßnahmen der Schulleitung kann die kritische Auseinandersetzung in der FDJ- oder Pioniergruppe sein, die vor allem zur Selbsterziehung der Schüler beiträgt. Hatten die Bemühungen der Schule zur Überwindung 2 Vgl. VO über die Sicherung einer festen Ordnung an den allgemeinbildenden Schulen Schulordnung vom 20. Oktober 1967 (GBl. II S. 769), die in §32 die Pflichten und Rechte der Schüler regelt und in § 34 differenzierte sog. Schulstrafen vorsieht, wenn Schüler ohne triftige Gründe den Unterricht oder andere obligatorische Schulveranstaltungen versäumen, trotz wiederholter erzieherischer Maßnahmen der Lehrer nicht fleißig und gewissenhaft lernen, die Disziplin und Ordnung mißachten, gegen die Hausordnung der Schule verstoßen oder durch andere grobe Verfehlungen die Ehre des Schulkollektivs verletzen. 3 Die folgenden Darlegungen, die auf Untersuchungen an zwei Oberschulen in Erfurt-Mitte beruhen, beschäftigen sich mit der Überwindung der Schulpflichtverletzungen im Sinne des „Dauerschwänzens“. 4 Vgl. hierzu Goldenbaum, „Organisierung des gesellschaft- lichen Kampfes zur Verhütung der Jugendkriminalität“, NJ 1965 S. 347 ff. (348). von Schulpflichtverletzungen keinen Erfolg, so informieren Schulleitung oder Erziehungsberatungskommission nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Schulpflichtbestimmungen den Betrieb, in dem die Erziehungspflichtigen arbeiten. Das Arbeitskollektiv der Erziehungspflichtigen ist in den meisten Fällen in der Lage, wirksame Unterstützung zu geben. Bleiben -jedoch alle diese Bemühungen erfolglos, so kann der Direktor der Schule nach § 6 Abs. 2 der Schulpflichtbestimmungen bei der zuständigen Schiedskommission Antrag auf Beratung wegen Verletzung der Schulpflicht stellen. Beratungen der Schiedskommission Die Beratungen der Schiedskommissionen haben sich, obwohl sie zahlenmäßig gering sind, als eine wirksame Maßnahme zur Überwindung von Schulpflichtverletzungen (Ziff 50 ff. SchK-Richtlinie) erwiesen5. Über zwei Beratungen vor der Schiedskommission in Erfurt-Mitte, die vor allem hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung lehrreich sind, soll im folgenden berichtet werden: Im ersten Fall hat die geschiedene, berufstätige Mutter trotz vielfältiger, jedoch sporadisch erfolgter Unterstützung durch die Schule, ihren Betrieb und die Organe der Jugendhilfe keine große Bereitschaft gezeigt, ihre beiden Töchter zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. Die Kinder besuchten bereits seit dem Jahre 1959 unregelmäßig den Unterricht und waren ihm im Schuljahr 1964/65 je über 100 Tage unentschuldigt ferngeblieben. Zur Beratung der Schiedskommissionen wurden Vertreter des Arbeitskollektivs der Mutter und gesellschaftliche Kräfte aus dem Wohngebiet sowie der nichterziehungsberechtigte Vater der Kinder hinzugezogen. Die Schiedskommission sprach der Mutter wegen Verletzung der Erziehungspflichten eine Rüge aus. Ferner wurdep Kontrollmaßnahmen für den Schulbesuch organisiert und die Mutter verpflichtet, einen ständigen Kontakt mit der Schule herzustellen. Die Schiedskommission bestätigte auch die Verpflichtung des Vaters, die Erziehungsberechtigte in der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen. Dem Betrieb wurde empfohlen, sich um eine sinnvolle Freizeitgestaltung der Frau zu kümmern und auch dafür zu sorgen, daß sie sich für die Schularbeiten ihrer Töchter interessiere. An das Organ der Jugendhilfe wurde die Empfehlung gerichtet, bereits jetzt eine Aussprache mit der älteren Tochter über ihre berufliche Entwicklung zu führen, da ihre Schulentlassung bevorstand. Diese Maßnahmen zeigen, daß die Schiedskommission ernsthaft bemüht war, die Mutter nicht nur nachdrücklich auf ihre Pflichten und ihre Verantwortung hinzuweisen, sondern auch zu den Ursachen der Pflichtverletzung vorzudringen. Trotzdem hatte die Beratung keinen erzieherischen Erfolg. Die Mutter verhielt sich gegenüber den Maßnahmen der Schiedskommission gleichgültig. Offensichtlich ist das mit auf die jahrelange Duldung der Schulpflichtverletzung bzw. die nicht zielstrebig organisierte Einflußnahme der gesellschaftlichen Kräfte zurückzuführen. In dem anderen Fall war der Beratung der Schiedskommission eine intensive und konzentrierte schulische Einflußnahme auf die Eltern vorausgegangen, und die Antragstellung erfolgte bereits in einem früheren Stadium der Schulbummelei. 5 vgl. H. Schmidt / Winkler, „Die Tätigkeit der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane bei der Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten“ NJ 1967 S. 731 f.; E. Leymann, „Einige Erfahrungen der Schiedskommissionen bei der Überwindung von Schulpflichtverletzungen“ Der Schöffe 1967, Heft 9, S. 327 ff.; Siegel, „Verletzung der Schulpflicht und ihre Beratung vor der Schiedskommission“, Der Schöffe 1966, Heft 9, S. 324 ff.; dieselben, Der Schöffe 1967, Heft 11, S. 380 ff. (383 ff.). 170;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungen gewissenhaft untersuchen, welche, wesentlichen Handlungen, Vorkommnisse und Erseheinungen - natürlich unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Erkenntnisse absehbaren Entwicklungen - auf den jeweiligen Transitstrecken auftreten können.

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